Online-News
– Jänner 2021
(N) Welche Änderungen soll das
COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bringen?
Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz vor
Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen. Hier ein
Überblick über ausgewählte Eckpunkte dazu:
Einkommensteuer
§
Die mit dem Steuerreformgesetz
2020 eingeführte Kleinunternehmerpauschalierung im Bereich der Einkommensteuer
soll mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung ab der
Veranlagung 2021 stärker harmonisiert werden.
§
Für ausländische Arbeitgeber
ohne inländische Betriebsstätte soll es rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume
ab 1.1.2020 keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug geben. Der Lohnsteuerabzug
kann jedoch – für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige
Arbeitnehmer – freiwillig erfolgen.
§
Für die Begrenzung des
Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem
Kontrollsechstel wurden ab 2021 die Ausnahmetatbestände erweitert. Im Rahmen
der Kontrollrechnung kann ab 2021 auch ein nicht ausgeschöpftes Jahressechstel
berücksichtigt werden, welches zu einer Gutschrift in der Lohnverrechnung
führen kann.
§
Zahlungen zum Ersatz
entgehender Umsätze (Umsatzersatz aufgrund des Lockdowns) sollen nicht von der
Einkommensteuer befreit sein.
§
Bestimmte COVID-19-bedingte
Ausnahmeregelungen für Steuerbegünstigungen wurden verlängert. Dies betrifft
z. B. Pendlerpauschale, bestimmte Zulagen und Zuschläge, pauschale
Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer und
eine Begünstigungsvorschrift für Ärzte.
§
Für vor dem 1.1.2022
angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die steuerliche degressive
Absetzung für Abnutzung unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss
vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden.
§
Für Zeiten der Kurzarbeit soll
bei der Berechnung des Jahressechstels auch 2021 ein pauschaler Zuschlag von 15
% berücksichtigt werden.
§
Die Absetzbarkeit von Spenden
und bestimmten Zuwendungen ist mit 10 % des Gewinnes bzw. des
Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag
der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019,
soll die höhere Grenze aus 2019 gelten.
§
Für Wirtschaftsjahre, die nach
dem 31.12.2020 beginnen, sollen unter bestimmten Voraussetzungen pauschale
Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen für sonstige
ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste auch steuerlich möglich sein.
§
Wenn im Kalenderjahr 2020 der
steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder
nicht zur Gänze genutzt werden konnte, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von
1.11.2020 bis 31.1.2021 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 an seine
Arbeitnehmer steuerfrei ausgeben. Die Gutscheine sind auch von der
Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds
(DB) befreit.
Körperschaftsteuer
§
Eine gesonderte Erstellung
einer Bilanz nach § 5 Einkommensteuergesetz soll für einen Betrieb gewerblicher
Art nur dann erforderlich sein, wenn dessen Umsätze in zwei
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen Schwellenwert von € 700.000,00
überschreiten.
§
Es wurden umfangreiche
Regelungen zur Einführung einer sogenannten Zinsschranke normiert, die die
steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen unter bestimmten Voraussetzungen
beschränkt.
Umsatzsteuer
§
BREXIT: Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz umfasst
auch umsatzsteuerliche Regelungen zum Austritt des Vereinigten Königreiches aus
der Europäischen Union. Bitte beachten Sie dazu die Informationen auf unserer
Kanzleihomepage. Das Finanzministerium bietet zudem auf www.bmf.gv.at
umfangreiche Informationen zu den Themen Zoll & Brexit sowie Steuern &
Brexit.
§
Reparaturdienstleistungen
betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche sollen
dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10 % unterliegen.
§
Aufgrund der Verschiebung auf
EU-Ebene sollen bestimmte Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 erst mit
1.7.2021 in Kraft treten. Dies betrifft etwa die Erweiterung des One-Stop-Shops, die Abschaffung
der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel, die Regelungen zum
Einfuhr-Versandhandel sowie zur Einführung einer Fiktion von Plattformen als
Steuerschuldner.
§
Der ermäßigte Steuersatz i.H.v. 5 % soll in den Bereichen der Gastronomie, der
Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs befristet (bis
31.12.2021) verlängert werden. Auch die Zusatzsteuer auf bestimmte Getränke im
Bereich der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll
entfallen. Nicht verlängert wird der ermäßigte Steuersatz für Zeitungen und
andere periodische Druckschriften.
§
Die Lieferung, der
innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von bestimmten
COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen sowie eng mit diesen
Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sollen
befristet (bis 31.12.2022) echt steuerfrei sein, sobald die unionsrechtliche
Grundlage dafür in Kraft tritt, also am Tag nach Kundmachung der entsprechenden
Richtlinie.
§
Der Steuersatz für die
Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Waren der
monatlichen Damenhygiene beträgt ab 1.1.2021 10 %.
Bundesabgabenordnung
§
Bereits bestehende bis
15.1.2021 verlängerte Stundungen sollen weiter bis zum 31.3.2021 verlängert
werden. Zusätzlich werden alle in der Zwischenzeit – 26.9.20 bis 28.2.21 –
fällig werdenden laufenden Abgaben auf den 31.3.2021 verschoben.
§
Stundungen, die zwischen dem
1.10.2020 und dem 28.2.2021 beantragt werden, sind zu bewilligen. Abgaben, die
zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 fällig werden, sind bis zum 31.3.2021
zu entrichten.
§
Für beide oben genannten Punkte
gilt, dass die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist mit der Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners endet.
§
Parallel zur Verlängerung bzw.
Neugewährung von Stundungen bis zum 31.3.2021 sollen in diesem Zeitraum auch
keine Stundungszinsen festgesetzt werden. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen
für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 sind nicht vorzuschreiben. Weiters
sollen bis 31.3.2021 keine Säumniszuschläge festgesetzt werden. Ab 1.4.2021 bis
31.3.2024 betragen die Stundungszinsen 2 % über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz pro Jahr.
§
Für die bis 31.3.2021
aufgelaufenen Abgabenschuldigkeiten wurde ein eigenes
COVID-19-Ratenzahlungsmodell geschaffen. Ein COVID-19-bedingter
Abgabenrückstand kann unter bestimmten Voraussetzungen in angemessenen Raten in
zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten bezahlt werden. Die Zinsen
betragen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die
gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 Bundesabgabenordnung (Stundung,
Ratenzahlung) ist ausgeschlossen.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 13.12.2020. Die Gesetzwerdung
des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes war bei Drucklegung noch abzuwarten
Stand: 13. Dezember 2020
(N) Welche ökologischen
Steueränderungen wurden vor dem Jahresende beschlossen?
Neben dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde im Dezember vom
Nationalrat auch noch ein ökologisches Steuerpaket beschlossen (Gesetzwerdung
war bei Drucklegung noch abzuwarten). Hier ein Überblick zu ausgewählten
Maßnahmen:
Einkommensteuer
§
Kann ein Arbeitnehmer ein
arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste
Fahrten nutzen, so soll dies nicht zum Ausschluss vom Pendlerpauschale führen.
§
Übernimmt ein Arbeitgeber die
Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel
für seine Arbeitnehmer, so sind Ticketkäufe ab 1.7.2021 für den Arbeitnehmer
keine steuerpflichtigen Einkünfte. Die Karte muss zumindest am Wohn- oder
Arbeitsort gültig sein. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.
Normverbrauchsabgabe
(NoVA)
§
Ausweitung der NoVA auf mehr Kraftfahrzeuge als bisher.
§
Befreiung für alle Fahrzeuge
mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km.
§
Erhöhung des bisherigen
Höchststeuersatzes für Krafträder von 20 % auf 30 %.
§
Für Pkw werden verschiedene Werte
des Steuersatzes angepasst, und z. B. der Höchststeuersatz schrittweise
angehoben.
§
Der Grenzwert, ab dem der NoVA ein "Malus" hinzuzurechnen ist (Malusgrenzwert), wird in mehreren Schritten ab Mitte 2021
von 200 g/km bis 2024 jährlich um 15 g/km sinken.
§
Die neuen Regelungen sollen ab
1.7.2021 Anwendung finden (mit Übergangsregelung).
Elektrizitätsabgabe
Der von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugte Bahnstrom aus erneuerbaren
Energieträgern wird von der Elektrizitätsabgabe befreit.
Stand: 13. Dezember 2020
(S) Wichtige Fristen zur Investitionsprämie
Mit Ende Februar endet die Antragsfrist für
die Investitionsprämie für Unternehmen in Höhe von 7 % bzw. 14 %. Im
Folgenden finden Sie einen Überblick über einige wichtige Fristen, die Antragsteller
laut Förderrichtlinie beachten müssen:
§
Der Antrag für die Investitionsprämie hat im Zeitraum 1.9.2020 bis
28.2.2021 im aws-Fördermanager zu erfolgen.
§
Erste Maßnahmen (Bestellungen, Kaufverträge,
Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder
der Baubeginn) müssen im Zeitraum 1.8.2020 bis 28.2.2021 gesetzt werden.
Planungsleistungen, Finanzierungsgespräche und Finanzierungsanträge bzw. -zusagen
zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.
Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter
behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht
fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als
erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss vor dem
31.10.2020 erfolgt sein.
§
Investitionsdurchführungszeitraum: Die
Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe)
hat für Investitionsvolumen
Ø bis zu € 20 Mio. (exkl. USt.) bis zum
28.2.2022 bzw.
Ø größer als € 20 Mio. (exkl. USt.) bis zum
28.2.2024
zu
erfolgen. Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.
§
Bei positiver Förderungszusage
ist binnen drei Monaten ab der zeitlich letzten Inbetriebnahme und Bezahlung
der gemäß Förderzusage zu fördernden Investition über
den aws-Fördermanager eine Endabrechnung vorzulegen.
Der Investitionsdurchführungszeitraum wird dadurch nicht verlängert.
§
Die geförderten
Vermögensgegenstände sind jeweils mindestens drei Jahre an einer Betriebsstätte
in Österreich zu belassen (Sperrfrist).
§
Nach Ende des Kalenderjahres
der letzten Auszahlungen sind Bücher, Belege und sonstige Unterlagen für zehn
Jahre aufzubewahren (Verlängerung
durch aws möglich).
Dieser Artikel gibt nur einen Überblick. Für
die Investitionsprämie samt ihrer Fristenregelung ist eine umfangreiche
Förderrichtlinie und die FAQs zu beachten (siehe www.aws.at).
Stand: 06. Dezember 2020
(N) Wie lange
müssen Unterlagen aufbewahrt werden?
Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere
entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die
Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu
laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Ende des
Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei elektronischen Rechnungen ist
die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhaltes und die Lesbarkeit
für die Dauer von sieben Jahren zu gewährleisten.
Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden
anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder
behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf
unbestimmte Zeit.
Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie zum
Beispiel:
§
22 Jahre: Für Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes betreffen
§
10 Jahre: Für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme des sogenannten Mini-One-Stop-Shop zu führen sind
Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die
Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten
(z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).
Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich
sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch
Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben
werden.
Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen
sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer
Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der
Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.
Stand: 13. Dezember 2020
(S) Tipps für
das Homeoffice
Damit die Arbeit von zu Hause gut gelingt und nicht in Frustration
endet, haben wir im Folgenden einige organisatorische Tipps zusammengestellt:
§
Etablieren Sie möglichst fixe
Arbeitszeiten, d. h. starten Sie Ihren Arbeitstag jeden Tag zur gleichen Zeit,
halten Sie Mittagspausen ein und setzen Sie Ihrem Arbeitstag auch ein klares
Ende.
§
Nutzen Sie zur Kommunikation
möglichst Telefon oder Videocalls. Schriftliche
Kommunikation per E-Mail oder Messengerdienste sind
anfällig für Missverständnisse oder Fehlinterpretationen.
§
Finden Sie möglichst einen
bequemen Arbeitsplatz, idealerweise auf einem ergonomischen Bürostuhl. Bleiben
Sie in Bewegung, sei es durch Aufstehen beim Telefonieren oder eine kurze Runde ums Haus in der Mittagspause.
§
Sorgen Sie für Frischluft.
§
Vereinbaren Sie Regeln mit
Ihrer Familie bzw. Ihren Mitbewohnern. Dies kann von definierten Ruhezeiten und
-zonen bis zu „Anklopfen bei der Tür zum Arbeitszimmer“ reichen.
Stand: 13. Dezember 2020