Online-News – Juni 2017

 

 

 

(N) GmbH-Gründung via Bürgerkarte/Handysignatur!

 

Durch das Deregulierungsgesetz 2017 wird unter bestimmten Voraussetzungen ab 1.1.2018 befristet auf drei Jahre eine vereinfachte Gesellschaftsgründung ohne Notar zugelassen. Im Folgenden werden die Eckpunkte der neuen Regelung dargestellt:

 

Voraussetzungen sind:

  • Standard-GmbH mit Mustersatzung mit natürlicher Person als einzigem Gesellschafter, die auch einziger Geschäftsführer werden soll.
  • Auf das Stammkapital (€ 35.000,00 bzw. gründungsprivilegiert: € 10.000,00) erfolgt eine Bareinzahlung in Höhe von € 17.500,00 bzw. € 5.000,00.
  • Die Errichtungserklärung beschränkt sich auf einen Mindestinhalt (Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Höhe der zu leistenden Stammeinlage), Bestellung des Geschäftsführers, die Gründungsprivilegierung, Vereinbarung des Gründungskostenersatzes bis max. € 500,00 und bestimmten Regelungen zur Verteilung des Bilanzgewinns.
  • Die Identität des Gesellschafters muss im Zuge der Gründung in elektronischer Form zweifelsfrei festgestellt werden.
  • Das Kreditinstitut prüft die Identität des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers anhand eines Lichtbildausweises und einer Musterzeichnung anlässlich der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlage.
  • Das Kreditinstitut übermittelt Bankbestätigung, Kopie des Lichtbildausweises und Musterzeichnung elektronisch an das Firmenbuch.

 

Erleichterung:

  • Statt eines Notariatsaktes reicht dann für die Errichtung der Gesellschaft die elektronische Erklärung des Gesellschafters über die Errichtung der Gesellschaft via USP (Unternehmerserviceportal) unter Verwendung der elektronischen Signatur (Bürgerkarte, Handysignatur) und
  • die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch in elektronischer Form ohne Beglaubigung.

 

Der BMJ wird per Verordnung den Inhalt der Errichtungserklärung und Ablauf der Anmeldung zum Firmenbuch sowie die diesbezüglichen technischen Details regeln.

 

Hinweis: Eine Firmengründung mit Notar oder Rechtsanwalt kann dennoch empfehlenswert sein. Das Beurkundungsentgelt von Notaren wird hier verringert.

Stand: 10. Mai 2017

 

 

 

(N) Welche Änderungen gibt es bei Stipendien?

 

Das Abgabenänderungsgesetz 2016 brachte mit Anfang des Jahres Neuerungen zum komplexen Thema der Besteuerung von Stipendien.

 

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind Stipendien, die während eines Dienstverhältnisses zu einer Universität gewährt werden, steuerpflichtig. Außerhalb eines Dienstverhältnisses sah der VwGH bisher ein Dissertationsstipendium aber als nicht steuerbar an.

 

Aus Sicht des Gesetzgebers führte dies sachlich zu nicht gerechtfertigten Verzerrungen und daher machte er durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes bestimmte Stipendien steuerpflichtig.

Welche Stipendien sind von der Änderung betroffen?

Ein Stipendium im Sinne der neuen Bestimmung ist als eine finanzielle Unterstützung anzusehen, die an eine Person deshalb gegeben wird, damit sie sich einer freiberuflichen Tätigkeit (wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erziehend) widmen kann.

 

Das Stipendium

  • muss einen wirtschaftlichen Einkommensersatz darstellen. Das ist jedenfalls nicht gegeben, wenn das Stipendium jährlich nicht höher ist als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter
  • darf keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen

 

Die neue Bestimmung bezieht sich auf freiberufliche Tätigkeiten (vor allem wissenschaftliche). Dies betrifft unter anderem Dissertationsstipendien, Habilitationsstipendien, Forschungsstipendien für Wissenschaftler.

 

Was ist nicht umfasst?

Nicht umfasst von der neuen Regelung sind nach den erläuternden Bemerkungen:

 

  • Preise, insbesondere für wissenschaftliche Arbeiten. Sie dienen der Würdigung des Empfängers oder seiner Leistung und stellen keinen Einkommensersatz dar. Dies gilt auch für Leistungsstipendien.
  • Einmalige Zuwendungen in Form von „Stipendien“, die außerhalb einer bestehenden Einkunftsquelle geleistet werden und lediglich Kosten abgelten, aber keinen Einkommensersatz darstellen (z. B. die Abgeltung von Aufwendungen für Fachliteratur, Materialien, Reisen etc.).

 

Auch bleiben z. B. die Befreiungen für Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz und dem Schülerbeihilfegesetz sowie die Befreiungen nach dem Kunstförderungsgesetz davon unberührt.

 

Steuerbefreiung

Die neue Regelung wurde auch ergänzt um eine explizite Befreiung von Stipendien

 

  • die Wissenschaft und Forschung im Inland fördern,
  • wenn diese keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind und
  • für den Stipendienbezieher keine Steuererklärungspflicht vorliegt.

 

Die neue Steuerbefreiung hat im Wesentlichen Auswirkung auf die Sozialversicherungspflicht dieser Stipendien.

Stand: 10. Mai 2017

 

 

 

(N) Welche Rechnungsangaben verlangt der EuGH?

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, ob ein Vorsteuerabzug zulässig ist, wenn die dem Vorsteuerabzug zugrunde liegende Rechnung nicht allen Formerfordernissen der innerstaatlichen Rechtsvorschrift entspricht.

 

Die gesetzlichen Vorgaben verlangen nämlich, dass in der Rechnung unter anderem Angaben zu Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen, und das Datum, an dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird, enthalten sind.

 

Das portugiesische Unternehmen Barlis hatte den Mehrwertsteuerbetrag aus vier Rechnungen über juristische Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei als Vorsteuer abgezogen. In den Rechnungen war jedoch hinsichtlich Datum der Leistungserbringung z. B. nur von: „Honorare für bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen“ die Rede. Die portugiesische Finanz wies den Vorsteuerabzug aufgrund einer unzureichenden Beschreibung in der Rechnung als unberechtigt ab.

 

Obwohl Barlis in Folge eine genauere Beschreibung der streitgegenständlichen juristischen Dienstleistungen vorlegte, blieb die Finanz bei ihrer Beurteilung. Ein Beifügen von Unterlagen mit den fehlenden Angaben könne nicht mangelhafte Rechnungen heilen, da es sich nicht um gleichwertige Dokumente handle. In anderen Fällen hatte der EuGH jedoch entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt. Ergo dürfe die Finanz den Vorsteuerabzug nicht alleine deshalb verweigern, weil eine Rechnung nicht alle formellen Voraussetzungen erfülle, sie aber über sämtliche Daten verfügt, die für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen für dieses Recht nötig sind.

 

Fazit: Laut Europäischem Gerichtshof zählt nicht nur die Rechnung, sondern es müssen auch die vom Steuerpflichtigen zusätzlich beigebrachten Informationen überprüft werden.

Stand: 10. Mai 2017

 

 

 

(N) Was bringt der Zuzugsfreibetrag für ausländische Wissenschaftler und Forscher?

 

Mit der Steuerreform 2015/16 wurden im Einkommensteuergesetz Zuzugsbegünstigungen für Wissenschaftler, Forscher, Künstler und Sportler geschaffen.

 

Dieser Artikel behandelt den Zuzugsfreibetrag für aus dem Ausland zuziehende Wissenschaftler und Forscher.

 

Zuzugsfreibetrag

Laut Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 kann der Bundesminister für Finanzen diesen Personen maximal fünf Jahre lang einen Freibetrag in Höhe von 30 % der inländischen und zum Teil ausländischen (Tarif-) Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit zuerkennen.

 

Damit ist der Zuzugsmehraufwand, wie z. B. Umzugskosten, Wohnungssuche, doppelte Haushaltsführung einschließlich Fahr- oder Deutschkurskosten abgegolten und kann auch steuerlich nicht mehr anders geltend gemacht werden.

 

Begrenzung

Hatte der zuziehende Wissenschaftler/Forscher bereits früher seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, kann der Freibetrag nur gewährt werden, wenn zwischen Wegzug und neuerlichem Zuzug nach Österreich fünf Jahre verstrichen sind (bei einem Wiederzuzug vor dem 1.1.2017 zehn Jahre).

 

Antrag und jährliche Überprüfung

Der Antrag ist beim Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten ab Zuzug einzubringen (Achtung: bei Verspätung wird der Antrag abgewiesen!). Anzugeben ist: das öffentliche Interesse am Zuzug, der Wegzugstaat, der Zuzugszeitpunkt, die Wohnsitze der letzten Jahre, der Lebensmittelpunkt und (nur wenn auch die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung beantragt wird) die vollständige Darstellung des Einkommens zur Ermittlung des pauschalen Steuersatzes.

 

Das Finanzamt prüft jährlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob die Freibetragsvoraussetzungen (noch immer) vorliegen. Dazu bedarf es zusätzlich zur Angabe in der Steuererklärung des jeweiligen Jahres einer Beilage, die diese Prüfung ermöglicht. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt der Freibetrag vom Finanzamt unberücksichtigt und die Begünstigung erlischt automatisch.

 

Öffentliches Interesse

Der Zuzug einer hochqualifizierten Person muss der Förderung von Wissenschaft und Forschung dienen und damit im öffentlichen Interesse liegen. Dies ist dann gegeben, wenn

 

  • die Tätigkeit der zuziehenden Person überwiegend in einer wissenschaftlichen Tätigkeit besteht und maßgeblich im öffentlichen Interesse Österreichs liegt,
  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung ohne Zuzug nicht in diesem Ausmaß eintreten würde und unmittelbar erfolgt,
  • die hohe wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers hinreichend dokumentiert ist.

Stand: 10. Mai 2017

 

 

 

(S) Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2017

 

Wird einem Dienstnehmer kostenlos oder billiger eine Wohnung zur Verfügung gestellt (Dienstwohnung), so sind für diesen Sachbezug Lohn- und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.

 

Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich am Richtwert je Quadratmeter und Monat, der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres gilt.

 

Die Richtwerte wurden nun per 1.4.2017 neu festgelegt. Diese sind ab 1.1.2018 für die Sachbezugsbewertung von Dienstwohnungen maßgeblich:

 

Bundesland

Richtwert neu

(ab 1.4.2017)

pro m² Nutzfläche

Richtwert neu

(1.4.2017 bis 31.03.2017)

pro m² Nutzfläche

Burgenland

€ 5,09

€ 4,92

Kärnten

€ 6,53

€ 6,31

Niederösterreich

€ 5,72

€ 5,53

Oberösterreich

€ 6,05

€ 5,84

Salzburg

€ 7,71

€ 7,45

Steiermark

€ 7,70

€ 7,44

Tirol

€ 6,81

€ 6,58

Vorarlberg

€ 8,57

€ 8,28

Wien

€ 5,58

€ 5,39

 

Stand: 10. Mai 2017

 

 

 

(N) Was ist der Sanierungsscheck für Private 2017?

 

Mit dem Sanierungsscheck 2017 kann für die thermische Sanierung eines mehr als 20 Jahre alten privaten Wohnobjektes (Einfamilienhaus, Reihenhaus, Wohneinheit eines Zweifamilienhauses) in Österreich eine Förderung zwischen € 3.000,00 und € 8.000,00 beantragt werden, wenn

 

  • eine umfassende Sanierung nach klimaaktivem bzw. gutem Standard oder
  • eine Teilsanierung, die zu einer Reduktion des Heizwärmebedarfs von mindestens 40 % führt, durchgeführt wird.

 

Zusätzlich werden besonders nachhaltige und vorbildliche Sanierungsprojekte als „Mustersanierungen“ mit einer erhöhten Förderung unterstützt. Maximal 30 % der förderungsfähigen Kosten können inklusive Zuschlag gefördert werden.

 

Was sind z. B. förderungsfähige Sanierungsmaßnahmen?

  • Dämmung der Außenwände
  • Dämmung der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches
  • Dämmung der untersten Geschoßdecke bzw. des Kellerbodens
  • Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren
  • nur bei Mustersanierungen: Umstellung des Heizungssystems auf Holzzentralheizung, Wärmepumpe, Nah-/Fernwärme, thermische Solaranlage

 

Zusätzlich werden auch Kosten für Planung (z. B. Energieausweis), Bauaufsicht und Baustellengemeinkosten als förderungsfähige Kosten anteilig anerkannt.

 

Achtung:

Die Antragstellung ist seit 3.3.2017 nur für natürliche Personen für ein Objekt möglich und muss vor Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen (Ausnahme: Planungsleistungen) erfolgen. Anträge können prinzipiell bis 31.12.2017 gestellt werden; jedoch wird nur solange gefördert, wie Budgetmittel vorhanden sind!

 

Der entsprechende Förderungsantrag muss rechtzeitig bei den beteiligten Bausparkassen eingebracht werden.

 

Tipp: Den Sanierungsscheck 2017 gibt es auch für den mehrgeschossigen Wohnbau (Eigentümer und Mieter von Wohnungen bei Sanierung des gesamten mehrgeschossigen Wohnbaus)!

 

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen.html.

Stand: 10. Mai 2017

 

 

 

(S) Gute Ideen gefragt?

 

Haben Sie Mitarbeiter, die mit Fragen nerven? Gratulation, denn Fragen ermöglichen neue Einsichten. Etwas wissen zu wollen und zu hinterfragen ist nicht immer willkommen, denn mancher versteht Fragen als Ruhestörung, Kritik oder persönlichen Angriff. Denn wer irrt schon gerne? Wer ändert schon gerne seine Meinung oder liebgewonnene Routine?

 

Fragen bringen aber auch Ideen, entkräften Vorurteile und ändern Haltungen. Glücklicherweise ist die menschliche Eigenschaft zu hinterfragen – auch Neugier genannt – eine Art Instinkt.

 

Gerade kreativen Menschen werden öfter Meinungswechsel zugeschrieben. Dies mit Unbeständigkeit, Wechselwillen oder Opportunismus gleichzusetzen, wäre allerdings zu pauschal. Die Offenheit Fragen zu stellen und zuzuhören, erleichtert neue Erkenntnisse zu erwerben, überrascht zu werden und so sein Weltbild zu revidieren. Viele Fragen bedeuten insofern öfter neue Meinungen. Statt Opportunismus also Bereitschaft zur Veränderung.

 

Mitarbeiter, die mit einem „Warum?“ die Ruhe stören, mögen unbequem sein, denn Stabilität wird hochgeschätzt. In Zeiten rasant wachsender Datenfluten ist dies auch verständlich. Doch manchmal ist Sicherheit versprechende Beständigkeit ohnehin Illusion, deren Entzauberung hilfreich sein kann, sich in der stetig ändernden Realität besser zu Recht zu finden.

 

Insofern kann man durch Fragen artikuliertes Interesse als Geschenk statt Kritik verstehen.

Stand: 10. Mai 2017