Online-News – September 2016
(N) Was bringt das neue
Startup-Paket?
Die
Bundesregierung hat ein Förderpaket für Startup-Unternehmen beschlossen. Mit
einem Fördervolumen von insgesamt € 185 Mio. sollen jungen Unternehmen die
ersten drei Gründerjahre erleichtert und der Wirtschaftsstandort Österreich
belebt werden.
Hier
einige Maßnahmen dieses Förderpakets
§ Fördermittel
Startup-Unternehmen wie akademische Spin-offs werden im Rahmen
eines Gründungs-Fellowships Fördermittel in Höhe von € 15 Mio. zur Verfügung
gestellt. Außerdem werden der seit 2013 bestehende aws
(Austria Wirtschaftsservice GmbH) Business Angel Fonds um insgesamt € 20 Mio.
und die aws-Mittel für die Zuschüsse „PreSeed“ und „Seed“ um
zusätzliche € 20 Mio. aufgestockt.
§ mehr Schutz für geistiges Eigentum
Unternehmen erhalten für Leistungen der österreichischen
Patentämter eine Gutschrift über € 10.000,00. Außerdem können Erfindungen
bereits im Entwicklungsstadium beim Patentamt hinterlegt werden, auch wenn sie
noch nicht die Voraussetzungen für ein Patent erfüllen. Dann genießt die
Erfindung schon in der Entstehungsphase ein Jahr lang weltweiten Schutz.
§ Risikokapitalprämie
Investitionen in das Eigenkapital eines Startup-Unternehmens
mit einer Gesamtsumme von höchstens € 250.000,00 werden gefördert. Mit der
„Risikokapitalprämie“ werden bis zu 20 % rückerstattet.
§ Unterstützung für Lohnnebenkosten
Um nicht nur der Wirtschaft, sondern auch dem Arbeitsmarkt neue
Impulse zu geben, will die Regierung eine Summe von € 100 Mio. zur Verfügung stellen,
um bei innovativen Startup-Unternehmen für drei Mitarbeiter für die ersten drei
Jahre Teile der Lohnnebenkosten zu übernehmen. Dieses neue Förderprogramm soll
ab 1.1.2017 von der aws abgewickelt werden.
§ Online One-Stop-Shop Gründungsprozess
Die Unternehmensgründung soll entbürokratisiert werden. Gründer
werden alle notwendigen Daten und Unterlagen für sämtliche Behörden über das
„Unternehmensserviceportal“ (USP) online einbringen können.
Stand: 11. August 2016
(N) Dienstvertrag oder familienhafte
Mitarbeit?
Familienhafte
Mitarbeit
Als
„familienhafte Mitarbeit“ wird die Aushilfstätigkeit eines Familienmitglieds im
Betrieb bezeichnet. Die Frage, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte
Mitarbeit vorliegt, ist hauptsächlich für die Versicherungs- und damit
Beitragspflicht bei der Gebietskrankenkasse von Bedeutung.
Hilfe
für die Abwägung, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit gegeben
ist, bietet ein Merkblatt von Sozialversicherung, Wirtschaftskammer und
Finanzministerium, das kürzlich aktualisiert wurde.
Beurteilungskriterien
Die
Einstufung erfolgt primär nach der getroffenen Vereinbarung und den
tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall. Eine Grundvoraussetzung für
familienhafte Mitarbeit ist oft die Unentgeltlichkeit.
Im Zweifel
richtet sich die Vermutung hauptsächlich danach, welcher Angehörige
mitarbeitet. Dafür bringt die jüngste Modifizierung des Merkblatts Neuerungen.
§ Ehegatten, eingetragene Partner,
Lebensgefährten
Die familienhafte Mitarbeit
gilt als Regelfall. Vor dem Hintergrund familienrechtlicher Ansprüche schadet
auch eine Abgeltung grundsätzlich nicht. Ein Dienstvertrag wird erst
angenommen, wenn Vereinbarungen vorliegen, u. a. betreffend Entgelt, die einem
Fremdvergleich standhalten.
§ Kinder
Es gilt das Gleiche, wenn das
Kind einer vollversicherten Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgeht.
§ Eltern, Großeltern und Geschwister
Für sie gilt die Vermutung der
familienhaften Mitarbeit nur, wenn die Hilfstätigkeit kurzfristig ausgeübt
wird. Außerdem muss eine vollversicherte Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder
Pension vorliegen.
§ weiter entfernte Verwandte
Im Zweifelsfall wird von einem
Dienstverhältnis ausgegangen, da dieser Personenkreis mangels wechselseitiger
Verpflichtungen aus dem Familienrecht Fremden nahekommt. Familienhafte
Mitarbeit liegt nur vor, wenn die Mithilfe kurzfristig und unentgeltlich ist.
Hinweis: Für den Fall einer Kontrolle ist die
Dokumentation der Bedingungen der Mithilfe ratsam. Gerade bei entfernten
Verwandten sollte die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit schriftlich
festgehalten werden.
Diese
Klassifizierung gilt für Verwandte von Einzelunternehmern und Gesellschaftern
von Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften kann familienhafte
Mitarbeit nur im Ausnahmefall angenommen werden.
Stand: 11. August 2016
(S) Pensionskonto NEU bis 31.12.2016
prüfen!
Das
neue Pensionskonto sollte für alle ab 1.1.1955 Geborenen bereits feststehen.
Die Versicherten haben mittlerweile die Kontoerstgutschrift erhalten.
In der
Kontoerstgutschrift sind alle Versicherungszeiten bis 31.12.2013
berücksichtigt. Danach erworbene Beitragszeiten werden zusätzlich auf dem
Pensionskonto gutgeschrieben.
Ist
meine Kontoerstgutschrift richtig?
Die
Versicherten sollten bis spätestens 31.12.2016 ihre Pensionskonten einsehen und
prüfen, ob alle bzw. die richtigen Versicherungszeiten der Kontoerstgutschrift
zugrunde liegen. Dies aus mehreren Gründen: