Online-News – September 2016

 

 

 

(N) Was bringt das neue Startup-Paket?

 

Die Bundesregierung hat ein Förderpaket für Startup-Unternehmen beschlossen. Mit einem Fördervolumen von insgesamt € 185 Mio. sollen jungen Unternehmen die ersten drei Gründerjahre erleichtert und der Wirtschaftsstandort Österreich belebt werden.

 

Hier einige Maßnahmen dieses Förderpakets

§  Fördermittel

      Startup-Unternehmen wie akademische Spin-offs werden im Rahmen eines Gründungs-Fellowships Fördermittel in Höhe von € 15 Mio. zur Verfügung gestellt. Außerdem werden der seit 2013 bestehende aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) Business Angel Fonds um insgesamt € 20 Mio. und die aws-Mittel für die Zuschüsse „PreSeed“ und „Seed“ um zusätzliche € 20 Mio. aufgestockt.

 

§  mehr Schutz für geistiges Eigentum

      Unternehmen erhalten für Leistungen der österreichischen Patentämter eine Gutschrift über € 10.000,00. Außerdem können Erfindungen bereits im Entwicklungsstadium beim Patentamt hinterlegt werden, auch wenn sie noch nicht die Voraussetzungen für ein Patent erfüllen. Dann genießt die Erfindung schon in der Entstehungsphase ein Jahr lang weltweiten Schutz.

 

§  Risikokapitalprämie

      Investitionen in das Eigenkapital eines Startup-Unternehmens mit einer Gesamtsumme von höchstens € 250.000,00 werden gefördert. Mit der „Risikokapitalprämie“ werden bis zu 20 % rückerstattet.

 

§  Unterstützung für Lohnnebenkosten

      Um nicht nur der Wirtschaft, sondern auch dem Arbeitsmarkt neue Impulse zu geben, will die Regierung eine Summe von € 100 Mio. zur Verfügung stellen, um bei innovativen Startup-Unternehmen für drei Mitarbeiter für die ersten drei Jahre Teile der Lohnnebenkosten zu übernehmen. Dieses neue Förderprogramm soll ab 1.1.2017 von der aws abgewickelt werden.

 

§  Online One-Stop-Shop Gründungsprozess

      Die Unternehmensgründung soll entbürokratisiert werden. Gründer werden alle notwendigen Daten und Unterlagen für sämtliche Behörden über das „Unternehmensserviceportal“ (USP) online einbringen können.

Stand: 11. August 2016

 

 

 

(N) Dienstvertrag oder familienhafte Mitarbeit?

 

Familienhafte Mitarbeit

Als „familienhafte Mitarbeit“ wird die Aushilfstätigkeit eines Familienmitglieds im Betrieb bezeichnet. Die Frage, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt, ist hauptsächlich für die Versicherungs- und damit Beitragspflicht bei der Gebietskrankenkasse von Bedeutung.

 

Hilfe für die Abwägung, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit gegeben ist, bietet ein Merkblatt von Sozialversicherung, Wirtschaftskammer und Finanzministerium, das kürzlich aktualisiert wurde.

 

Beurteilungskriterien

Die Einstufung erfolgt primär nach der getroffenen Vereinbarung und den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall. Eine Grundvoraussetzung für familienhafte Mitarbeit ist oft die Unentgeltlichkeit.

 

Im Zweifel richtet sich die Vermutung hauptsächlich danach, welcher Angehörige mitarbeitet. Dafür bringt die jüngste Modifizierung des Merkblatts Neuerungen.

 

§  Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten

Die familienhafte Mitarbeit gilt als Regelfall. Vor dem Hintergrund familienrechtlicher Ansprüche schadet auch eine Abgeltung grundsätzlich nicht. Ein Dienstvertrag wird erst angenommen, wenn Vereinbarungen vorliegen, u. a. betreffend Entgelt, die einem Fremdvergleich standhalten.

 

§  Kinder

Es gilt das Gleiche, wenn das Kind einer vollversicherten Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgeht.

 

§  Eltern, Großeltern und Geschwister

Für sie gilt die Vermutung der familienhaften Mitarbeit nur, wenn die Hilfstätigkeit kurzfristig ausgeübt wird. Außerdem muss eine vollversicherte Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Pension vorliegen.

 

§  weiter entfernte Verwandte

Im Zweifelsfall wird von einem Dienstverhältnis ausgegangen, da dieser Personenkreis mangels wechselseitiger Verpflichtungen aus dem Familienrecht Fremden nahekommt. Familienhafte Mitarbeit liegt nur vor, wenn die Mithilfe kurzfristig und unentgeltlich ist.

 

Hinweis: Für den Fall einer Kontrolle ist die Dokumentation der Bedingungen der Mithilfe ratsam. Gerade bei entfernten Verwandten sollte die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit schriftlich festgehalten werden.

 

Diese Klassifizierung gilt für Verwandte von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften kann familienhafte Mitarbeit nur im Ausnahmefall angenommen werden.

Stand: 11. August 2016

 

 

 

(S) Pensionskonto NEU bis 31.12.2016 prüfen!

 

Das neue Pensionskonto sollte für alle ab 1.1.1955 Geborenen bereits feststehen. Die Versicherten haben mittlerweile die Kontoerstgutschrift erhalten.

 

In der Kontoerstgutschrift sind alle Versicherungszeiten bis 31.12.2013 berücksichtigt. Danach erworbene Beitragszeiten werden zusätzlich auf dem Pensionskonto gutgeschrieben.

 

Ist meine Kontoerstgutschrift richtig?

Die Versicherten sollten bis spätestens 31.12.2016 ihre Pensionskonten einsehen und prüfen, ob alle bzw. die richtigen Versicherungszeiten der Kontoerstgutschrift zugrunde liegen. Dies aus mehreren Gründen:

 

  • Die Berechnung der Kontoerstgutschrift (Versicherungszeiten bis 31.12.2013) ist mit 31.12.2016 abgeschlossen. Nach diesem Datum können Änderungen der bis Ende 2013 erworbenen Versicherungszeiten nur mehr mittels modifizierter Nachberechnung berücksichtigt werden. Die Nachmeldung von in der Erstgutschrift fehlenden Versicherungszeiten sollte deshalb noch heuer erfolgen.