Online-News
– november 2020
(N) Steuertipps zum Jahresende
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.
Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende
gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).
Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation
nochmals zu überdenken.
Das Jahr 2020 war gekennzeichnet durch die COVID-19-Krise. Der
Gesetzgeber hat auf diese Krise sehr kurzfristig mit einer Flut von
Gesetzesänderungen und Förderprogrammen reagiert. Viele dieser Regelungen sind
laufenden kurzfristigen Änderungen unterworfen. Wir haben daher davon
abgesehen, alle COVID-19-Regelungen in diese Steuertipps aufzunehmen, da deren
Gültigkeit bei Drucklegung nicht absehbar war. Wir verweisen hier auf das
Onlineangebot und die individuelle Beratung unserer Kanzlei.
1.
Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern
Eine
Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch
Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind
unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht
abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher
angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung
des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert
(Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als
Passivposten).
Daher: Die Auslieferung des
Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2021
vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2021 fertig gestellt werden. Die
Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.
2.
Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip.
Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam
sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der
Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (=
Bilanzierung) der Fall ist.
Beim
Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen und Ausgaben die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
3.
Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
Die
Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt seit 2020 bei € 35.000,00
(Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze
relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal
in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um maximal 15 % überschritten werden.
4.
COVID-19-Rücklage
Für
voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 kann unter bestimmten
Voraussetzungen zur Minderung der Steuern des Jahres 2019 schon jetzt eine COVID-19-Rücklage
als Abzugsposten berücksichtigt werden. Der Abzugsposten ist bei der
Veranlagung 2020 wieder hinzuzurechnen. Hier ist jedenfalls eine
Vergleichsrechnung ratsam.
5.
Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und
Feiern für Mitarbeiter
Betriebsveranstaltungen,
wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer
und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb
eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.
6.
Spenden
Spenden
aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinnes des aktuellen
Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte
erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2021 zu
verschieben.
7.
Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015
Mit
Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2015 aus.
8.
Registrierkasse
Bei
Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei
abweichendem Wirtschaftsjahr) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom
Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
Die
Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis
spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App
oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Zumindest
quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern
und aufzubewahren.
Für Investitionen bis zum 31. Dezember
sind dieses Jahr viele Faktoren zu beachten:
9.
Degressive Abschreibung
Alternativ
zur linearen Abschreibung ist für bestimmte neue Wirtschaftsgüter, die nach dem
30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Abschreibung
von höchstens 30 % möglich.
10.
Vorzeitige Abschreibung bei Gebäuden
Für
Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind,
kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens
das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das
Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist da-bei nicht
anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten
Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
11.
COVID-19-Investitionsprämie
Die
COVID-19-Investitionsprämie kann für bestimmte Neuinvestitionen, für die erste
Maßnahmen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden, beantragt werden. Sie
beträgt 7 % der förderfähigen Investitionen und 14 % für Investitionen in den
Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit. Hier sind einige
Fristen und eine umfangreiche Förderrichtlinie zu beachten.
12.
Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter
mit Anschaffungskosten bis € 800,00 (diese Grenze gilt für Wirtschaftsjahre,
die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen – davor € 400,00) können im Jahr der
Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum
Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2021 ohnehin geplant
ist.
Hinweis: Bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
13.
Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
Eine
Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen
Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu
angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2020, steht eine
Halbjahres-AfA zu.
14.
Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher
Mitunternehmerschaft
Der
Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der
Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.
Wird
nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften)
jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinnes, höchstens
aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag
€ 3.900,00).
Übersteigt
der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag
durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.
15.
Forschungsprämie
Es kann
unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14
% der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch
steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der
Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft)
vorzulegen.
Stand: 07. Oktober 2020
(N) Wie können Verluste aus 2020
steuerlich in Vorjahren verwertet werden?
Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die
COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020
in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen.
Hier einige (unvollständige) Eckpunkte dieser Regelung:
§
Verluste aus betrieblichen Einkünften, die
im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können bei der
Veranlagung 2019 bis zu € 5.000.000 steuerlich berücksichtigt werden. Für
abweichende Wirtschaftsjahre kann der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus
der Veranlagung 2021 rückgetragen werden.
§
Voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 können
bei positiven betrieblichen Einkünften im Jahr 2019 bereits bei der Veranlagung
2019 durch eine COVID-19-Rücklage abgezogen werden. Diese Rücklage beträgt ohne
weiteren Nachweis bis zu 30 % des Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte
2019, wenn die Vorauszahlungen null betragen bzw. auf Höhe der
Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden. Für bis zu 60 % muss ein
voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020
glaubhaft gemacht werden. Höchstbetrag: € 5.000.000,00 (abweichend bei
Unternehmensgruppen). Die COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020
steuerlich hinzuzurechnen. Für abweichende Wirtschaftsjahre gelten analoge Regelungen
wie oben.
§
Sind die Voraussetzungen für
die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage gegeben, kann bis zur Abgabe der
Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die
Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019
nachträglich herabzusetzen.
§
Sollten nach Hinzurechnung der
COVID-19-Rücklage noch Verluste des Jahres 2020 verbleiben, können diese in das
Jahr 2019 rückgetragen werden („tatsächlicher“ Verlustrücktrag). Wird
dadurch der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine
Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der
Veranlagung 2018 bis zu einem
Höchstbetrag von € 2.000.000,00 beantragt werden.
§
Soweit Verluste aus der
Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018
berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen
werden.
Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Kanzleihomepage. Für
die Beurteilung Ihrer individuellen Situation ist eine Vergleichsrechnung
erforderlich
Stand: 07. Oktober 2020
(S) ASVG-Sozialversicherungswerte für 2021 (voraussichtlich)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in
Österreich.
Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes
Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.
Sie beträgt für das Jahr 2021: 1,033.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
ASVG-Werte (voraussichtlich) |
|
Geringfügigkeitsgrenze monatlich Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe |
€ 475,86 € 713,79 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich monatlich jährlich
für Sonderzahlungen |
€ 185,00 € 5.550,00 € 11.100,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich
für freie Dienstnehmer ohne
Sonderzahlung |
€ 6.475,00 |
Die
Auflösungsabgabe entfällt ab 2020. |
|
Stand: 07. Oktober 2020
(N) Familienbeihilfe:
Wie wurde die Zuverdienstgrenze
für Studierende erhöht?
Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes
beschlossen, welche rückwirkend in Kraft tritt und die Zuverdienstgrenze für
Studierende von € 10.000,00 auf € 15.000,00 anhebt.
Studierende dürfen also nun ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20.
Lebensjahr vollenden, ab dem 1. Jänner 2020 pro Jahr € 15.000,00 verdienen,
ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren.
Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant:
Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge.
Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor
oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht, bleiben außer Betracht.
Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine
„Jahresdurchrechnung“ relevant. Das heißt, es gibt keine monatliche
Betrachtungsweise.
Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist
jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 15.000,00
überschritten hat, zurückzuzahlen.
Stand: 07. Oktober 2020
(S) Wird dieser Bewerber in unser Team passen?
Schreibt man eine offene Stelle aus, so wählt man aus den eingegangenen
Bewerbungen oft jene Bewerber aus, deren Qualifikationen und Berufserfahrungen
am besten auf die ausgeschriebene Stelle passen, und lädt diese zu einem
Bewerbungsgespräch ein. Nach erfolgter Einstellung beginnt der neue Mitarbeiter
im Unternehmen, nach einigen Wochen wird aber klar, dass die oder der Neue
trotz guter Qualifikationen einfach nicht ins Team passt. Wenn sich diese
Situation nicht verbessern lässt, führt oft kein Weg an einer Auflösung des
Arbeitsverhältnisses vorbei, und es entstehen hohe Kosten für das Unternehmen.
Hier einige Tipps für das Gespräch mit Bewerbern, damit Sie frühzeitig
erkennen können, ob die „Chemie“ stimmt:
§
Sprechen Sie Ihren Bewerber
anhand eines konkreten Beispiels darauf an, wie er mit Konflikten im Team
umgehen würde.
§
Fragen Sie Ihren Bewerber, was
er an seinen früheren Chefs schätzte und welche Verhaltensweisen ihm zu
schaffen machen.
§
Führen Sie Gespräche mit
Bewerbern, vor allem in einer zweiten Runde, nicht alleine. So bekommen Sie
eine weitere Meinung.
§
Aufschlussreich kann auch sein,
wie ein Bewerber auf Kritik reagiert.
Stand: 07. Oktober 2020