Online-News – Oktober 2016

 

 

 

(N) Sichern Sie sich Ihre Registrierkassenprämie!

 

Registrierkasse

Die Hauptaufgabe der neuen Registrierkasse ist es, die Aufzeichnungen des Umsatzes vor Manipulationen zu schützen. Für die nötige Sicherheit sorgt eine Signaturerstellungseinheit, die für jeden einzelnen Barumsatz eine unabänderliche Signatur vergibt. Mit einer solchen Einheit muss ab 1.4.2017 jede Registrierkasse verbunden sein.

 

Registrierkassenprämie

Um die finanzielle Belastung der Unternehmen für die Anschaffung einer Registrierkasse samt Sicherungssystem abzufedern, bietet das Finanzministerium eine einmalige Prämie an. Die Prämie erhält, wer zwischen 1.3.2015 und 31.3.2017 eine Registrierkasse neu anschafft oder ein vorhandenes Kassensystem umrüstet.

 

Sie beträgt

 

  • € 200,00 pro Kassensystem,
  • bei Kassensystemen mit mehreren Eingabestationen
  • € 200,00 pro Kassensystem, jedoch höchstens € 30,00 pro Eingabestation.

 

Ob ein Kassensystem mit mehreren Eingabestationen oder mehrere einzelne Kassensysteme vorliegen, hat der Gesetzgeber von der Anzahl der Signaturerstellungseinheiten abhängig gemacht. Hat jede Kasse eine eigene Signaturerstellungseinheit, handelt es sich um mehrere Kassensysteme und es gibt pro Kassensystem € 200,00 Prämie, z. B. für drei Kassensysteme € 600,00.

 

Werden die Daten der einzelnen Kassen zentral auf einem signaturerstellendem Server gespeichert, liegt nur ein Kassensystem vor. Im Fall einer zentralen Signaturerstellungseinheit und vier damit verbundenen Kassen beträgt die Prämie € 200,00, bei zehn damit verbundenen Kassen beträgt die Prämie € 300,00 (€ 30,00 für jede Kasse).

 

Hinweis: Damit die Prämie auch wirklich zusteht, muss die Registrierkasse noch bis zum 31.03.2017 angeschafft werden.

 

In der Steuererklärung beantragen!

Der Unternehmer muss die Prämie in der Steuererklärung (Formular E108c) für das Jahr, in dem die Umrüstung erfolgt ist, beantragen. Er kann die Prämie mit dem Formular E108c auch vorzeitig geltend machen.

Stand: 07. September 2016

 

 

 

(N) Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe!

 

Gemäß dem Energieabgabenvergütungsgesetz erstattet das Finanzamt Unternehmen einen Teil ihrer Energie-abgabe zurück. Seit einer Gesetzes-änderung 2011 sind Dienstleistungsbetriebe von dieser Energieabgabenvergütung ausgeschlossen. Nun hat ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) diese Ausnahme zu Fall gebracht.

 

Inhalt des EuGH-Urteils

Für die Europäische Union (EU) ist die österreichische Energieabgabenvergütung eine sogenannte staatliche Beihilfe. Nach dem Unionsrecht dürfen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) staatliche Beihilfen grundsätzlich nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung der Europäischen Kommission einführen oder umgestalten. Solange die Genehmigung nicht vorliegt, darf der Mitgliedstaat solche Maßnahme nicht durchführen. Davon erlaubt eine bestimmte EU-Verordnung Ausnahmen, u. a. für Umweltschutzbeihilfen.

 

Laut dem Urteil des EuGH verstößt die Gesetzesänderung 2011 zum österreichischen Energieabgabenvergütungs-gesetz schon alleine deswegen gegen Unionsrecht, da Österreich einerseits keine Genehmigung der Kommission einholte, andererseits aber in der Gesetzesänderung nicht auf die Ausnahmen gewährende EU-Verordnung verwies. Und ohne einen solchen Verweis gilt die Ausnahme nicht.

 

Erst 2015 holte Österreich aus anderem Anlass die Genehmigung der EU-Kommission ein.

 

Die Folge daraus ist, dass das EU-Recht die Durchführung der Gesetzesänderung 2011 zumindest bis zur nachträglichen Genehmigung 2015 verbietet.

 

Da Unionsrecht dem nationalen Recht vorgeht, hätten die nationalen Behörden die Gesetzesänderung 2011 zur Energieabgabenvergütung zumindest bis 2015 überhaupt nicht anwenden dürfen. Das gilt nicht nur für den Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe, sondern grundsätzlich auch für die anderen Einschränkungen, die in dieser Novelle vorgenommen wurden.

 

Energieabgabenvergütung 2011 bis Ende 2016 beantragen!

Die Energieabgabenvergütung ist bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Energieabgabe geltend gemacht wird, beim Finanzamt zu beantragen. Das heißt für das Jahr 2011 – das erste Jahr, in dem Dienstleistungsbetriebe von der Vergütung ausgeschlossen waren – muss bis Ende 2016 der Antrag gestellt werden (wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht). Das sollten Dienstleistungsbetriebe überlegen, die bisher für 2011 noch keinen Antrag eingebracht haben. Liegt bereits ein rechtskräftiger ablehnender Bescheid vor, wäre die Möglichkeit einer Wiederaufnahme zu prüfen. Hier ist jedenfalls eine individuelle Beratung erforderlich.

 

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat das EuGH-Urteil bereits in seine Rechtsprechung aufgenommen, und einem Dienstleistungsbetrieb für das Jahr 2011 die Energieabgabenvergütung zuerkannt. Ob auch die Finanz die Ergebnisse des Urteils ohne weiteres in seine Rechtsansichten übernimmt oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhebt, bleibt abzuwarten.  

Stand: 07. September 2016

 

 

 

(S) Sparen Sie mit Ihrer Gesundheit Geld!

 

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) gibt ihren Mitgliedern einen weiteren Grund, sich um ihre Gesundheit zu bemühen. Im Rahmen der Initiative „Selbständig Gesund“ bietet sie ihnen die Möglichkeit, durch das Erreichen von Gesundheitszielen den Selbstbehalt zu reduzieren. Für die Behandlungskosten bei Vertragsärzten vermindert sich der Selbstbehalt von 20 % auf 10 %. Geldleistungsberechtigte erhalten eine um 10 % höhere Vergütung.

 

Der Weg zum halben Selbstbehalt

Zuerst muss der Versicherte bei einem SVA-Vertragsarzt oder einem zur Vorsorgeuntersuchung berechtigten Wahlarzt an einem Gesundheitscheck teilnehmen. Dabei werden für Blutdruck, Gewicht, Bewegung, Tabak und Alkohol Ziele vereinbart. In allen diesen Bereichen kann und soll der Versicherte durch eigenes Engagement seinen Gesundheitszustand verbessern. Zu jedem Thema hat die SVA den Rahmen für die Zielsetzung vorgegeben. Erfüllt der Versicherte bereits beim ersten Check alle Ziele, muss er seine Gesundheit nur mehr erhalten.

 

Nach frühestens sechs Monaten findet ein „Evaluierungsgespräch“ mit dem Arzt statt. Sind alle gesetzten Ziele erreicht, stellt der Arzt ein Gesundheitsgutachten aus und einer Halbierung des Selbstbehalts steht nichts mehr im Weg.

 

Der Versicherte muss nur mehr einen Antrag bei seiner SVA-Landesstelle stellen. Das Antragsformular steht auf der Homepage der SVA (www.svagw.at) zum Download zur Verfügung. 

 

Der nächste Kontrolltermin beim Arzt ist abhängig vom Alter erst zwei bis drei Jahre später notwendig.

Stand: 07. September 2016

 

 

 

(N) Was ist zu tun bei einem unrichtigen Steuerausweis auf der Rechnung?

 

Erbringt ein Unternehmer eine Lieferung oder Leistung gegen Entgelt, schuldet er dem Finanzamt grundsätzlich die Umsatzsteuer. Auf der Rechnung hat er u. a. den Umsatzsteuer-betrag auszuweisen.

 

Unrichtiger Steuerausweis

Beim unrichtigen Steuerausweis ist der Umsatzsteuerbetrag auf der Rechnung zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen. Ursachen für einen falschen Umsatzsteuerbetrag können z. B. ein unrichtiger Steuersatz (20 %, 10 % oder 13 %), ein Fehler im Zusammenhang mit einer Lieferung ins oder vom Ausland oder einfach ein Rechenfehler sein.

 

Ist der Steuerbetrag auf der Rechnung zu hoch ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller diesen Betrag.

 

Ist der Steuerbetrag fälschlicherweise zu niedrig ausgewiesen, muss der Steuerpflichtige trotzdem den richtigen Steuerbetrag an das Finanzamt bezahlen. Dafür ist die zu zahlende Steuerschuld aus dem Bruttobetrag heraus zu rechnen (beim Normalsteuersatz von 20 %: Bruttobetrag : 6). Hingegen darf der Rechnungsempfänger nur den in der Rechnung ausgewiesenen zu niedrigen Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abziehen – vorausgesetzt er ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. 

 

Rechnungsberichtigung

Ausschließlich der Rechnungsaussteller kann die Rechnung wirksam berichtigen. Bei einem überhöhten Umsatzsteuerausweis ist die Berichtigung notwendig, um die zu viel bezahlte Umsatzsteuer zurückzubekommen. Bei einem zu niedrigen Steuerausweis dient sie dem Rechnungsempfänger für den Abzug der Vorsteuer in voller Höhe.

 

Für die Rechnungsberichtigung stehen laut Umsatzsteuerrichtlinien zwei Wege zur Verfügung. Entweder stellt der Rechnungsaussteller unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung eine Berichtigungsnote aus, auf der nur die nötige Berichtigung angeführt ist, oder er stellt eine berichtigte Rechnung zur ursprünglichen Rechnung aus. In der berichtigten Rechnung muss auf die ursprüngliche Rechnung hingewiesen werden, da sonst zu einem Umsatz zwei Rechnungen erstellt wurden und somit die Umsatzsteuer aus beiden Rechnungen geschuldet wird. Es muss nachgewiesen werden, dass die berichtigte Rechnung dem Leistungsempfänger zugegangen ist.

Stand: 07. September 2016

 

 

 

(S) Sind Kundeneinladungen zu Sportevents steuerlich absetzbar?

 

Das Einkommensteuergesetz stellt klar, dass sogenannte Repräsentationsaufwendungen nicht von den Einkünften abgezogen werden können. Sie sind keine Betriebsausgaben. Was sind aber Repräsentationsaufwendungen überhaupt? Und fallen Ausgaben für Kundeneinladungen zu Sportsevents darunter? Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser Frage beschäftigt.

 

Entscheidung des BFG

Der betroffene Steuerpflichtige war selbständiger Versicherungsagent einer bestimmten Versicherung. Er schaffte u. a. VIP-Karten für die Ski-WM 2013 in Schladming an. Mit diesen Karten lud er seine Kunden in die „Boxen“ der Versicherungsgesellschaft ein, die mit Werbemitteln für ihre Produkte, wie Banner und Folder, ausgestattet waren.

 

Repräsentationsaufwendungen

Repräsentationsaufwendungen sind Aufwendungen, die zwar zur Erzielung von Einkünften anfallen, aber auch das „gesellschaftliche Ansehen“ des Steuerpflichtigen fördern, ihm also behilflich sind, zu „repräsentieren“. Repräsentationstätigkeiten sind immer auch von privaten Motiven getragen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Aufwendungen nur im betrieblichen bzw. beruflichen Interesse getätigt wurden.

 

Das BFG wendet diese Auslegung streng an und lässt eine Ausnahme vom Abzugsverbot nur für die vom Gesetz genannten Bewirtungsspesen im überwiegend betrieblichen oder beruflichen Interesse zu. Einladungen zu Kulturveranstaltungen, auch an Kunden, beurteilt es jedenfalls als Repräsentationsaufwendungen. Dementsprechend sah es auch die Ausgaben im Entscheidungsfall für die VIP-Karten für die Ski-WM als Repräsentationsaufwendungen an, die eben nicht abzugsfähig sind.

Stand: 07. September 2016

 

 

 

(N) Dienstwagen 2016 oder 2017 anschaffen?

 

Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs ist ein Sachbezug. Sachbezüge sind Bestandteil des Entgelts und als solche sozialversicherungsbeitrags- und lohnsteuerpflichtig.

 

Berechnung des Werts des Kfz-Sachbezugs

Seit heuer gibt es neue Regeln für die Bestimmung des Werts der privaten Nutzung eines Dienstwagens. Das Finanzministerium hat die Bewertung vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs abhängig gemacht.

 

Grundsätzlich beträgt der Sachbezugswert im Monat 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs (inkl. USt. und NoVA), maximal jedoch € 960,00. Ein reduzierter Sachbezugswert von nur 1,5 % (maximal € 720,00) pro Monat darf dann herangezogen werden, wenn ein neu angeschaffter Dienstwagen den CO2Grenzwert von 130 g CO2-Ausstoß pro Kilometer nicht übersteigt. In den nächsten vier Jahren reduziert sich der Grenzwert um je 3 g, sodass mit Beginn 2017 ein Grenzwert von 127 g/km gilt. Bis 2020 wird sich der Grenzwert so auf 118 g/km verringern Liegt die CO2-Emmission des Fahrzeugs unter dem im Jahr seiner Anschaffung geltenden Grenzwert, bleibt der niedrigere Sachbezugswert auch für die folgenden Jahre der Nutzung erhalten. Für Elektrofahrzeuge muss kein Sachbezug angesetzt werden.

 

Wenn der Arbeitgeber also noch heuer ein Kfz mit einem CO2-Ausstoß von bis zu 130 g/km kauft, darf er nicht nur 2016 als Sachbezug den verminderten Wert von 1,5 % der Anschaffungskosten pro Monat heranziehen, sondern ebenfalls in den weiteren Jahren der Nutzung.

 

Ein nächstes Jahr angeschaffter Wagen muss bereits dem niedrigeren Grenzwert entsprechen.

Stand: 07. September 2016

 

 

 

(S) Warum Sie als Unternehmer planen sollten

 

Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie mitten in der Planung, denn Ziele sind Ausgangspunkt und Richtschnur für das unternehmerische Handeln: „Es nützt nichts, schnell zu laufen, wenn es in die falsche Richtung geht“.

 

Ein fundiertes Controlling mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. So können auch mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden beherrschbar.

 

Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen in einem Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Eine realistische und nachvollziehbare Planung verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt es mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung. Die mittelfristige Unternehmensplanung sollte etwa auf drei bis fünf Jahre angelegt sein und alle wirtschaftlich relevanten Daten für diesen Zeitraum enthalten.

Stand: 07. September 2016