Online-News – Februar 2017

 

 

 

(N) Inhalt der Registrierkassenbelege ab 1. April 2017

 

Schon seit 1.1.2016 besteht die generelle Belegerteilungspflicht für Unternehmer. Ab 1.4.2017 müssen die Registrierkassen mit einer Sicherheitseinrichtung verbunden sein. Dann gelten für Unternehmer mit Registrierkassenpflicht neue, zusätzliche Anforderungen an die Belege der Registrierkasse.

 

Bisher schon müssen Belege – auch die, die nicht von einer Registrierkasse ausgestellt werden, – folgende Daten enthalten:

 

  • eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
  • fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird
  • Tag der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Betrag der Barzahlung

 

Ab 1.4.2017 müssen am Registrierkassenbeleg zusätzlich diese Daten angedruckt sein:

 

  • Kassenidentifikationsnummer
  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
  • Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
  • Inhalt des maschinenlesbaren Codes, das kann ein QR-Code sein oder ein Link in maschinenlesbarer Form, z. B. als Barcode

 

Belege für Trainings- oder Stornobuchungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

 

Vom Beleg ist eine Durchschrift oder im selben Arbeitsgang mit der Belegerstellung eine sonstige Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die sonstige Zweitschrift kann auch eine elektronische Speicherung sein. Für die Durchschrift (sonstige Zweitschrift) oder deren elektronische Speicherung gilt eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde.

 

Hinweis: Beachten Sie, dass dies nur die Anforderungen nach der Belegerteilungspflicht sind. Für Rechnungen nach dem Umsatzsteuergesetz gelten nach wie vor andere Anforderungen.

Stand: 10. Jänner 2017

 

 

 

(N) Was bringt das neue E-Mobilitätspaket?

 

Das Verkehrsministerium, das Umweltministerium und die Automobilbranche haben ein Paket zur Förderung der Elektromobilität mit einem Gesamtvolumen von € 72 Mio. beschlossen. Ab 1.3.2017 bis Ende 2018 werden der Ankauf von Elektrofahrzeugen und die Errichtung von Ladestationen gefördert. Grundsätzlich gilt, gefördert wird, solange die Fördermittel nicht erschöpft sind.

 

Wer und was wird gefördert?

Eine Privatperson erhält beim Kauf eines Elektro-Pkws € 4.000,00 Ankaufprämie. Kauft sie einen sogenannten Plug-In-Hybriden, gibt es € 1.500,00 Förderprämie. Zusätzlich zum Elektrofahrzeug gibt es bei Errichtung einer Ladestation als Bonus einen Betrag von € 200,00. Auch der Kauf von E-Mopeds und E-Motorrädern wird mit € 375,00 pro Zweirad gefördert.

 

Genauso sieht das Mobilitätspaket Förderprämien für Unternehmen vor. Schafft ein Betrieb einen E-Pkw an, gibt es Unterstützung durch eine Förderprämie von € 3.000,00. Erwirbt es einen Plug-In-Hybriden wird ein Betrag von € 1.500,00 zugezahlt. Außerdem sind Prämien für die Anschaffung von E-Bussen und E-Nutzfahrzeugen vorgesehen. So soll ein Betrieb (oder Verein) bei der Anschaffung eines E-Kleinbusses oder eines leichten E-Nutzfahrzeuges eine Prämie von bis zu € 20.000,00 lukrieren können.

 

Der Bonus für Pkw setzt sich je aus einem E-Mobilitätsbonusanteil des Fahrzeugimporteurs und einem des Bundes zusammen. Damit der Bund seinen Zuschuss überhaupt ausbezahlt, muss zuerst der Fahrzeugimporteur seinen Anteil gewähren. Für diesen Zweck ist es notwendig, dass der E-Mobilitätsbonusanteil des Importeures auf der Rechnung aufscheint.

 

Für die Errichtung von öffentlich zugänglichen Schnellladestationen sieht das Paket eine Förderung von € 10.000,00 pro Ladestation vor.

 

Für alle diese Prämien ist unter anderem Voraussetzung, dass ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern verwendet wird. Für private E-Pkw kommt hinzu, dass der Brutto-Listenpreis höchstens € 50.000,00 betragen darf und der geförderte Pkw eine vollelektrische Mindestreichweite von 40 km erreichen muss.

 

Hinweis: Anträge auf die Förderprämie für E-Pkw und Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge können ab 1.3.2017 unter www.umweltfoerderung.at eingereicht werden. Dort finden Sie auch eine Liste der förderungsfähigen Fahrzeuge.

 

Achten Sie auf die jeweiligen Fördervoraussetzungen, so soll das Rechnungsdatum nicht vor dem 1.1.2017 liegen und die Rechnung zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als sechs Monate sein.

Stand: 10. Jänner 2017

 

 

 

(S) Niedrigere Verzugszinsen ab 1.1.2017

 

Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer an die Gebietskrankenkasse (GKK) abzuführen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, drohen Verzugszinsen. Diese Verzugszinsen betragen seit 1.1.2017 3,38 % anstatt bisher 7,88 %.

 

Fälligkeit

Allgemeine Beiträge an die GKK, das sind die Beiträge für laufende Entgelte, sind grundsätzlich am letzten Tag des jeweiligen Beitragszeitraums fällig, in der Regel am Monatsletzten. Für Sonderzahlungen, freie Dienstnehmer und geringfügig Beschäftigte gilt Abweichendes.

 

Die Beiträge müssen innerhalb von 15 Tagen ab Fälligkeit, das ist üblicherweise der 15. des Folgemonats, auf einem Konto der Gebietskrankenkasse gutgeschrieben werden. Danach gewährt die GKK noch eine Respirofrist von drei Tagen. Die Zahlungsfrist verlängert sich, wenn der 15. Tag ab Fälligkeit oder ein Tag der Respirofrist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder den 24. Dezember fällt.

 

Verzugszinsen

Ist der geschuldete Beitrag nach Verstreichen der Respirofrist noch immer nicht auf dem Konto der jeweiligen GKK eingetroffen, fallen die Verzugszinsen von 3,38 % an, und zwar grundsätzlich ohne Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist, d. h. ab dem 16. Tag ab Fälligkeit (z. B. 16. des Folgemonats).

 

Hinweis: Der Schuldner (Arbeitgeber) muss für die rechtzeitige Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sorgen. Die schuldbefreiende Wirkung tritt erst mit Einlangen der Beiträge am Konto der GKK ein, und nicht schon mit deren Überweisung. Verzögerungen im Zahlungsverkehr gehen zu seinen Lasten.

Stand: 10. Jänner 2017

 

 

 

(N) Neu ab 2017: Automatische Datenübermittlung für Sonderausgaben!

 

Für das Veranlagungsjahr 2017 werden bestimmte Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung erstmals automatisch berücksichtigt. Dafür ist die Datenübermittlung vom Zahlungsempfänger direkt an die Finanz erforderlich. 

 

Was kann automatisch abgesetzt werden?

Die automatische Absetzung gibt es für

 

  • verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften,
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren,
  • Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung und
  • Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten.

 

In jedem Fall muss der Empfänger eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben.

 

Nicht betroffen sind betriebliche Spenden oder betriebliche Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung, die als Betriebsausgabe abgesetzt werden sollen.

 

Alle Organisationen, die zur Datenübermittlung für die automatische Absetzung zugelassen sind, werden in einer Liste auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen.

 

Wie funktioniert´s?

Der Steuerpflichtige muss dem Empfänger mit der Zahlung, z. B. mit der Spende, seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt geben. Der Empfänger muss über einen FinanzOnline-Zugang verfügen (Voraussetzung für das Aufscheinen auf der Liste). Über diesen kann er den Steuerpflichtigen eindeutig identifizieren und die von ihm in einem Kalenderjahr geleisteten Zahlungen bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt melden.

 

Der Steuerpflichtige kann selbst über FinanzOnline einsehen, welche seiner Zahlungen gemeldet wurden und in seiner Steuererklärung als Sonderzahlungen berücksichtigt werden. Ist bei der Datenübermittlung ein Fehler unterlaufen, muss er diesen von der meldenden Organisation korrigieren lassen.

 

Der Steuerpflichtige kann die Zustimmung zur Weitergabe seiner persönlichen Daten durch den Zahlungsempfänger verweigern bzw. widerrufen. Wermutstropfen ist, dass er in diesem Fall die betroffenen Sonderausgaben überhaupt nicht in seiner Steuererklärung geltend machen kann. Denn die Finanz nimmt in diesem Fall ohne Weiteres den Verzicht auf die steuerliche Geltendmachung der Zahlung an (mit Ausnahmen bei nicht korrigierten Übermittlungsfehlern).

Stand: 10. Jänner 2017

 

 

 

 

(S) Antraglose Arbeitnehmerveranlagung ab 2017!

 

Erstmals für das Veranlagungsjahr 2016 wird die Finanz die Arbeitnehmerveranlagung durchführen, ohne den Antrag des Arbeitnehmers abzuwarten.

 

Was sind die Voraussetzungen?

Nicht in jedem Fall wird die antraglose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, sondern nur wenn

 

  • der Steuerpflichtige bis Ende Juni 2017 noch keine Arbeitnehmerveranlagung eingebracht hat,
  • die Finanz davon ausgehen kann, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt wurden,
  • eine Steuergutschrift zu erwarten ist und
  • keine Werbungskosten, (nicht erfasste) Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder antragsgebundenen Frei- oder Absetzbeträge zu erwarten sind.

 

Was muss der Steuerpflichtige beachten?

Das Finanzamt führt die antraglose Arbeitnehmerveranlagung erst in der zweiten Jahreshälfte 2017 durch. Davor wartet es ab, ob der Arbeitnehmer nicht doch selbst eine Veranlagung beantragt.

 

Ist die automatische Veranlagung durchgeführt und hält sie der Steuerpflichtige für nicht richtig, kann er dennoch eine abweichende Veranlagung für das betroffene Jahr beantragen und darin z. B. nicht berücksichtigte Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dafür hat er nach wie vor fünf Jahre Zeit.

 

Hat der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch noch andere veranlagungspflichtige Einkünfte erzielt, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, muss er trotz der bereits erfolgten automatischen Veranlagung eine Einkommensteuererklärung einbringen.

 

Im Fall einer nachträglichen Beantragung hebt das Finanzamt den Bescheid aus der antraglosen Veranlagung auf und entscheidet auf Basis des Antrags neu.

Stand: 10. Jänner 2017

 

 

 

(N) KMU-Investitionszuwachsprämie

 

Seit 9.1.2017 kann die KMU-Investitionszuwachsprämie beantragt werden. Anträge können bis 31.12.2018 eingereicht werden. Innerhalb dieses Zeitraums wird auch hier gefördert, solange Fördermittel vorhanden sind. Im Folgenden sind die Eckdaten des Entwurfs der Förderrichtlinien dargestellt.

 

Förderungsnehmer

Förderungswürdig sind grundsätzlich gewerbliche Unternehmer mit einer Betriebsstätte in Österreich mit bis zu 250 Mitarbeitern. Das Unternehmen muss drei Jahresabschlüsse über zwölf Monate umfassende Wirtschaftsjahre vorlegen können und Mitglied der Wirtschaftskammer oder der Kammer der Architekten sein.

 

Förderbare Projekte

Ein Investitionszuwachs ist eine Investition, die über den durchschnittlichen aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der letzten drei Geschäftsjahre liegt. Damit eine Förderung in Frage kommt, muss bei Kleinst- und Kleinunternehmen der Investitionszuwachs mindestens € 50.000,00 betragen, bei mittleren Unternehmen wenigstens € 100.000,00. Außerdem müssen die Investitionen in materielles, aktivierungspflichtiges, abnutzbares Anlagevermögen in einer österreichischen Betriebsstätte getätigt werden.

 

Nicht förderbar sind unter anderem leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter, immaterielle Investitionen, Grundstücke und Fahrzeuge (Pkw, Lkw), hingegen schon innerbetriebliche Transportgeräte (z. B. Stapler) und Nichttransportfahrzeuge (z. B. Bagger), sowie Projekte mit förderbaren Kosten in Höhe von über € 5 Mio.

 

Höhe der Förderung

Wird ein Kleinst- oder Kleinunternehmer gefördert, beträgt der Zuschuss bis zu 15 % des Investitionszuwachses von € 50.000,00 (Minimum für Antragsvoraussetzung) bis € 450.000,00. Für mittlere Unternehmen ist ein Zuschuss bis 10 % des Investitionszuwachses von € 100.000,00 bis € 750.000,00 vorgesehen.

 

Förderungsantrag

Der Antrag ist vor Beginn des förderwürdigen Projekts unter https://foerdermanager.awsg.at einzubringen. Die Förderung wird dann von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder für Tourismus- und Freizeitbetriebe von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) bearbeitet und ausbezahlt. Weiterführende Informationen finden Sie auf www.aws.at.

Stand: 10. Jänner 2017

 

 

 

(S) Was ist Content-Marketing?

 

Für Großunternehmen gehört Content-Marketing einfach zum guten Ton, fast jedes nützt es in der einen oder anderen Form. Aber auch Klein- und Mittelbetriebe können diese Marketingart für sich nützen. Mittlerweile gibt es bereits eigene Marketingunternehmen, die sich auf diese Form der Werbung spezialisiert haben.

 

Content-Marketing hat viele Gesichter. Vom Unternehmensmagazin aus Papier bis zu Textbeiträgen, Fotos und Videos auf der Unternehmenswebsite, in Blogs, sozialen Medien oder Apps fällt alles darunter. Im WordWideWeb ist Content-Marketing groß und für die Unternehmenswerbung ein wichtiger Faktor geworden.

 

Es unterscheidet sich von der klassischen Werbung hauptsächlich dadurch, dass das Unternehmen nicht direkt angepriesen wird, sondern primär den Zweck verfolgt, die Interessen des Lesers und damit des potentiellen Kunden zu bedienen. Content-Marketing soll den Leser informieren, beraten oder einfach nur unterhalten. Das Unternehmen bewirbt damit eben nicht direkt seine Produkte oder Dienstleistungen, sondern gibt sich dabei ein gewünschtes Image. Es kann sich besonders sportlich, hipp, lustig, familienfreundlich oder einfach in seiner Materie kompetent darstellen. Damit kann es die potentielle Zielgruppe für sich gewinnen, weil sie sich mit dem Unternehmen identifizieren kann oder von seiner Kompetenz einfach überzeugt wird. Mit Gefühl verkauft man eben am besten ...

Stand: 10. Jänner 2017