Online-News –
Juni 2019
(N) Wie werden Neugründungen steuerlich gefördert?
Das Neugründungsförderungsgesetz sieht für Neugründungen und
Übertragungen von Betrieben steuerliche Begünstigungen vor. Im Folgenden finden
Sie eine Übersicht zu den Eckpunkten dieses Gesetzes betreffend Neugründungen.
Die wesentlichsten Voraussetzungen
einer Neugründung sind:
Folgende Gebühren und Abgaben
werden für solche Neugründungen nicht erhoben:
Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen braucht es unter anderem eine
Bestätigung der gesetzlichen Berufsvertretung. Das BMF hat aktuell seine
Richtlinie zu diesem Gesetz aufgrund des Deregulierungsgesetzes 2017 und der
Änderung der Gewerbeordnung angepasst.
Stand: 20. Mai 2019
(N) Welche Angaben muss eine
Kleinbetragsrechnung enthalten?
Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann
zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuer-gesetzes
entspricht. Rechnungen mit einem Betrag von höchstens € 400,00 inkl.
Umsatzsteuer – sogenannte Kleinbetragsrechnungen – müssen mindestens folgende
Merkmale enthalten:
Auch bei Kleinbetragsrechnungen ist die Trennung der Entgelte nach
Steuersätzen zu beachten, wenn die gelieferten Gegenstände oder die
ausgeführten sonstigen Leistungen verschiedenen Steuersätzen unterliegen.
Einheitliche Leistungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als € 400,00, können
nicht in mehreren Rechnungen abgerechnet werden. Wenn jedoch mehrere Leistungen
erbracht werden, können auch mehrere Kleinbetragsrechnungen ausgestellt werden.
Die Regelung über die Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung kommt in
bestimmten Fällen nicht zur Anwendung, wie z. B. für bestimmte im EU-Ausland
ausgeführte Lieferungen bzw. Leistungen (z. B. bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen, Lieferungen entsprechend der Versandhandelsregelung,
Dreiecksgeschäften). Auch für bestimmte Fälle des Übergangs der Steuerschuld
auf den Rechnungsempfänger kann keine Kleinbetragsrechnung ausgestellt werden.
Stand: 20. Mai 2019
(N) Was muss auf Fahrausweisen für
den Vorsteuerabzug ausgewiesen sein?
Unter Fahrausweisen sind laut Umsatzsteuerrichtlinien Urkunden zu
verstehen, die zur Inanspruchnahme von Personenbeförderungsleistungen
berechtigen, wie z. B. Fahrscheine und Fahrkarten für Einzelfahrten,
Flugscheine, Mehrfahrtenblocks, Monats- oder Jahreskarten, Kilometerbanken,
Bahnkontokarten, Zuschlagskarten, Platzkarten sowie Liege- und
Schlafwagenkarten. Keine Fahrausweise sind dagegen Belege, die mit der
Beförderung selbst nichts zu tun haben. Dazu gehören bloße Quittungen über die
Bezahlung des Kaufpreises.
Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben
werden, gelten grundsätzlich als Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes,
wenn sie neben dem Ausstellungsdatum mindestens folgende Angaben enthalten:
Fehlt es an diesen Mindestangaben, berechtigt ein Fahrausweis nicht zum
Vorsteuerabzug.
Flugscheine für Inlandsflüge, die online abgerufen bzw. erworben werden,
gelten laut USt-Richtlinien des BMF dann als Rechnungen, wenn gewährleistet
ist, dass eine Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkonto erfolgt und
systemmäßig sichergestellt ist, dass ein Doppelausdruck von Flugscheinen
unterbunden ist bzw. allenfalls angeforderte Duplikate als solche
gekennzeichnet werden. Auf Grundlage des ausgedruckten „Original“-Flugscheines
kann der Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
Bei Fahrausweisen für eine grenzüberschreitende Beförderung im
Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr muss eine
Bescheinigung darüber vorliegen, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die
inländische Strecke entfällt sowie der Steuersatz dafür.
Stand: 20. Mai 2019
(N) Unterscheiden Sie zwischen
Ferialarbeitnehmer, Pflichtpraktikant und Volontär!
In den Sommermonaten werden in Betrieben oft „Praktikanten“ beschäftigt.
Dabei ist es wesentlich, zwischen Ferialarbeitnehmern, Pflichtpraktikanten und
Volontären zu unterscheiden. Diese Unterscheidung hat unter anderem gravierende
Auswirkungen auf folgende Fragen:
Ein Pflichtpraktikant
absolviert in Ergänzung zu seiner schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes
Praktikum in einem Betrieb. Im Vordergrund steht der Ausbildungszweck. Im
Lehrplan der Schule bzw. des Studiums ist eine entsprechende praktische
Ergänzung der theoretischen Ausbildung konkret angeführt. Einem sogenannten
„echten“ Pflichtpraktikanten darf kein Arbeitsentgelt gewährt werden, es darf
kein Dienstverhältnis begründet werden. Das Unternehmen kann jedoch ein
Taschengeld bezahlen, dann ist eine Anmeldung bei der Sozialversicherung
erforderlich. Das Pflichtpraktikum kann auch im Rahmen eines normalen
Dienstverhältnisses erfolgen. Dabei sind die entsprechenden
kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Pflichtpraktika im Hotel- und Gastgewerbe sind regelmäßige Arbeitsverhältnisse.
Auch ein Volontär macht ein
betriebliches Praktikum – bei ihm besteht jedoch keine schulische
Verpflichtung. Der Begriff Volontär ist allerdings im Gesetz nicht definiert
(außer im Ausländerbeschäftigungsgesetz). Wesentliche Merkmale sind der
ausschließliche Lernzweck, die Unentgeltlichkeit und die Ungebundenheit.
Volontäre haben nach der Rechtsprechung keine Arbeitspflicht und keinen
Entgeltanspruch. Es besteht ein Ausbildungsverhältnis, kein Arbeitsverhältnis.
Eine Anmeldung bei der Unfallversicherung ist erforderlich.
Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studenten, die freiwillig in der Ferienzeit in
normalen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten und etwas dazuverdienen wollen.
Zu beachten sind jedenfalls der entsprechende Mindestlohn im Kollektivvertrag
und alle rechtlichen Bestimmungen und notwendigen Anmeldungen wie bei einem
normalen Arbeitnehmer.
Sollten „Praktikanten“ nicht in einem normalen Dienstverhältnis
beschäftigt werden, droht eine kostenintensive Umqualifizierung in ein normales
Dienstverhältnis seitens der Sozialversicherung, wenn nicht alle notwendigen
Merkmale entsprechend vereinbart und im betrieblichen Alltag auch gelebt
werden.
Dieser Artikel kann nur eine grobe Übersicht zu diesem Thema geben, eine
individuelle Beratung für den Einzelfall ist jedenfalls unerlässlich.
Stand: 20. Mai 2019
(S) Wieviel dürfen Studierende
dazuverdienen?
Den Sommer nutzen viele Studierende, um Geld zu verdienen. Übersteigt
das Entgelt allerdings eine gewisse Grenze, kann dies zum Verlust der
Familienbeihilfe und der Studienbeihilfe führen.
Familienbeihilfe
Studierende dürfen ab dem Kalenderjahr in dem sie das 20. Lebensjahr
vollenden grundsätzlich pro Jahr € 10.000,00
verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Für diese
Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne
Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen,
Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird,
für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben außer Betracht. Für die
Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant,
d. h.es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.
Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist
jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 10.000,00
überschritten hat, zurückzuzahlen.
Studienbeihilfe
Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können € 10.000,00 dazuverdient
werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe kommt. Die Zuverdienstgrenze
erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind, je nach Alter des Kindes.
Wird das ganze Kalenderjahr Studienbeihilfe bezogen, ist grundsätzlich
das Gesamtjahreseinkommen heranzuziehen: Bruttoeinkommen (inkl.
Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und
Werbungskostenpauschale. Dies gilt für selbständige und unselbständige
Einkünfte.
Dieser Artikel bietet ebenfalls nur eine Übersicht zu den wesentlichsten
Bestimmungen. Für den konkreten Einzelfall ist eine individuelle Beratung
erforderlich.
Stand: 20. Mai 2019
(N) Bis zum 30.6. –
Vorsteuererstattung aus Drittländern
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind,
können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb
Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.
Erstattung aus Drittländern
Die Frist für die Rückerstattung, der im Jahr 2018 in Drittländern
angefallenen Vorsteuern, läuft am 30. Juni 2019 aus. Zu den Drittländern zählen
alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land
unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der
Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege
und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden.
Es empfiehlt sich jedenfalls eine Kopie der Originalrechnung selbst
aufzubewahren.
Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in
einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30. Juni 2019 die
Rückerstattung der im Jahr 2018 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim
Finanzamt Graz-Stadt beantragen.
Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten
Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union
(EU) ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2019
gestellt werden.
Stand: 20. Mai 2019
(S) Wieviel ist Ihr Unternehmen wert?
Bei Unternehmensverkäufen und Übernahmen stellt sich automatisch die
Frage nach dem Wert Ihres Unternehmens. Für Kauf- bzw. Verkaufsverhandlungen,
bei denen der Preis grundsätzlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird,
bildet ein ermittelter Unternehmenswert eine wichtige Ausgangsbasis für die
Gespräche. In vielen anderen Fällen, wie etwa bei der Abschichtung von
Miteigentümern, Austritt von Kapitalgesellschaftern oder im Erbfall, kommt der
durch eine sachgerechte Unternehmensbewertung ermittelte Wert direkt zur
Anwendung.
Nur wie berechnet sich dieser Wert? Basis für die Bewertung sind meist
die Cash-Flows, die mit dem Unternehmen in Zukunft erwirtschaftet werden
können. Dafür erforderlich ist also jedenfalls eine aktuelle Planungsrechnung
für die kommenden Jahre. Zur Ermittlung eines Unternehmenswerts der dem
Marktwert am nächsten kommt, geht die Planungsrechnung von einer Fortführung
des Unternehmens aus und muss die vorhandenen Marktchancen und Marktrisiken
berücksichtigen.
Aus den geplanten jährlichen Cash-Flows wird mit Hilfe einer
Rentenrechnung durch Abzinsung der Barwert errechnet. Berücksichtigt werden
dabei auch z. B. mögliche Erlöse aus der Veräußerung von nicht
betriebsnotwendigem Vermögen.
Der Wert Ihres Unternehmens wird von einer Vielzahl von Faktoren
beeinflusst. Aus einer Reihe zulässiger Bewertungsmethoden muss die für den
Einzelfall beste Vorgangsweise gewählt werden.
Stand: 20. Mai 2019