Online-News – November 2016

 

 

 

(N) Steuerspartipps zum Jahresende

 

Vor dem Jahreswechsel ist die Belastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um die Steuersituation nochmals zu überdenken.

 

STEUERTIPPS

1.         Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern nur als Passivposten).

 

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2017 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2017 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

 

2.         Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Unter Umständen kann es bei der Einkommensteuerprogression Vorteile bringen, – wenn möglich – Einnahmen erst 2017 bzw. anfallende Ausgaben schon 2016 zu tätigen. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

 

Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2016, die am 15.1.2017 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2016 als bezahlt.

 

3.         Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

 

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

 

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

 

4.         Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2017 ohnehin geplant ist.

 

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

 

5.         Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 12 % (erstmals für 2016, davor 10 %) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei Auftragsforschung kann eine jährliche Forschungsprämie (12 %) in Höhe von maximal € 120.000,00 in Anspruch genommen werden.

 

Bei der eigenbetrieblichen Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.

 

6.         Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2016, steht eine Halbjahres-AfA zu.

 

7.         Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen, wenn möglich in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.

 

8.         Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feier für Mitarbeiter

Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.

 

9.         Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2017 zu verschieben.

 

10.      Verminderten Sachbezugswert für Dienstwagen sichern

Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt 2 % der Anschaffungskosten pro Monat – maximal € 960,00. Bei geringerem CO-Ausstoß kann ein verminderter Sachbezugswert von 1,5 % (maximal € 720,00) angesetzt werden. Der CO2-Ausstoß-Grenzwert für 2017 angeschaffte Fahrzeuge beträgt 127 g/km. Für Neuanschaffungen im Jahr 2016 gilt noch ein Grenzwert von 130 g/km. Bei Elektrofahrzeugen ist kein Sachbezug anzusetzen.

 

11.      Letzte Möglichkeit für Energieabgabenvergütung 2011

Die Energieabgabenvergütung steht nach neuer Rechtsprechung auch Dienstleistungsbetrieben zu. Mit Ende 2016 läuft die Fünf-Jahres-Frist zur Beantragung der Energieabgabenvergütung für 2011 ab (wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht).

 

12.      Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für 2011

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 aus.

 

Stand: 06. Oktober 2016

 

 

 

(S) ASVG-Sozialversicherungswerte für 2017 (voraussichtlich)

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

 

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2017: 1,024.  

 

ASVG

 

Geringfügigkeitsgrenze

täglich

monatlich

 

Grenzwert für pauschalierte

Dienstgeberabgabe

 

(entfällt mit 1.1.2017)

€ 425,70

 

 

€ 638,55

Höchstbeitragsgrundlage

täglich

monatlich

jährlich für Sonderzahlungen

 

€ 166,00

€ 4.980,00

€ 9.960,00

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich für freie Dienstnehmer

ohne Sonderzahlung

 

 

 

€ 5.810,00

 

Stand: 06. Oktober 2016

 

 

 

(N) Steuern für einen Maturaball?

 

Zur Frage, ob und welche Steuern bei der Veranstaltung eines Schulballs anfallen, hat das Finanzministerium eine aktuelle Information zur Verfügung gestellt.

 

Die Antwort hängt davon ab, welche Rechtsform man für die Durchführung des Balls wählt.

 

Ballkomitee

Ein Personenkomitee ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für deren Entstehen reicht bloßes Tätigwerden. Setzt sich das Komitee bei jedem Maturajahrgang aus anderen Personen zusammen, ist der Maturaball zwar eine selbständige, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit, jedoch nur eine einmalige. Mangels Wiederholungsabsicht handelt es sich nicht um einen Gewerbebetrieb, sodass keine Einkommensteuer anfällt. Außerdem liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor, weshalb die Umsatzsteuer-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht ebenfalls entfällt.

 

Gemeinnütziger Verein?

Damit ein Verein zu seiner Steuerbefreiung kommt, muss er sich einem gemeinnützigen (mildtätigen oder kirchlichen) Zweck widmen. Der Vereinszweck „Förderung des Maturaballs“ oder ähnliches ist nicht gemeinnützig (und schon gar nicht mildtätig oder kirchlich). Insofern führt eine Vereinsgründung ausschließlich zum Zweck „Maturaball“ nicht zum Ziel „Steuerbegünstigung“.

 

Auch wenn der Ball von einem schon bestehenden gemeinnützigen Verein, z. B. einem Elternverein, durchgeführt wird, gibt es für die Steuerbegünstigung einiges zu beachten:

 

  • Erstens muss der Maturaball in den Statuten des Vereins genannt sein, denn eine statutenwidrige Vereinstätigkeit würde zum Verlust der Gemeinnützigkeit und damit der Steuerfreiheit führen.
  • Zweitens muss der beim Ball erzielte Gewinn für den gemeinnützigen Zweck des Vereins verwendet werden (Finanzierung der Maturareise der gesamten Klasse ist jedoch kein gemeinnütziger Zweck).
  • Drittens ist darauf zu achten, ob der Ballbetrieb ein sogenanntes kleines oder großes Vereinsfest darstellt.

 

Ein großes Vereinsfest ist eine begünstigungsschädliche Tätigkeit. Hier ist eine grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht zu beachten und es droht der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn der Umsatz aller begünstigungsschädlichen Betätigungen € 40.000,00 im Jahr übersteigt.

 

Sind alle Hürden genommen, bleiben trotzdem nur die ersten € 10.000,00 der Summe aller steuerpflichtigen Gewinne im Jahr steuerfrei, für den Rest ist Körperschaftsteuer abzuführen. 

 

Außerhalb der begünstigten Vereinssphäre besteht zudem Belegerteilungs- und die Registrierkassenpflicht (bei einem Jahresumsatz von € 15.000,00, bei Barumsätzen von € 7.500,00).

Stand: 06. Oktober 2016

 

 

 

 

(S) Wie sind Punsch- und Glühweinstände eines Vereins

steuerlich zu behandeln?

 

Alle Jahre wieder kommen mit der Weihnachtszeit die Punsch- und Glühweinstände. Mit ihnen werden Einkünfte erzielt, die in der Regel einer Ertragsteuer unterliegen. Für einen Verein fällt grundsätzlich Körperschaftsteuer an. Jedoch gewährt das Gesetz Vereinen mit einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck unter gewissen Voraussetzungen Steuerfreiheit.

 

Fragen zur Steuerfreiheit von Einnahmen eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereins aus einem Punsch- oder Glühweinstand beantwortet die Finanz in einer aktuellen Information.

 

Entbehrlicher Hilfsbetrieb

Ein Punsch- oder Glühweinstand ist ein sogenannter entbehrlicher Hilfsbetrieb des Vereins, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Das hat zur Folge, dass nur der Stand steuerpflichtig ist, der Verein selbst genießt weiterhin Steuerfreiheit.

 

Für den Gewinn aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb steht ein jährlicher Freibetrag von € 10.000,00 zur Verfügung. Wird der Freibetrag nicht verbraucht, kann er für höchstens zehn Jahre vorgetragen werden. 

 

Gewinnermittlung

Sind über den Betrieb eines Punsch- oder Glühweinstands nicht genügend Unterlagen vorhanden, kann sein Gewinn einfach mit 10 % der Verkaufserlöse veranschlagt werden. Werden die Getränke (und eventuell von Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellte Speisen) zu einem Preis weit über dem üblichen Marktpreis angeboten, ist der Mehrbetrag eine reine (steuerfreie) Spende und für die Gewinnermittlung unbeachtlich.

Stand: 06. Oktober 2016

 

 

 

(N) Kinderbetreuungsgeldkonto und Papamonat neu ab März 2017!

 

Im Juni hat der Nationalrat eine Reform zum Kinderbetreuungsgeld beschlossen, die mit 1.3.2017 in Kraft tritt. Im Wesentlichen kommen folgende Änderungen:

 

Flexibles Konto ersetzt Pauschalen

Die Pauschalvarianten, von denen die Eltern eine auswählen mussten, werden von einem flexiblen Kinderbetreuungsgeldkonto abgelöst.

 

Nimmt nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, wird dem Konto ein Betrag von knapp € 12.400,00 gutgeschrieben, und zwar für eine Dauer von 12 bis 28 Monaten. Innerhalb dieses Rahmens kann der Elternteil die tatsächliche Dauer frei wählen. Beanspruchen beide Eltern das Kinderbetreuungsgeld, gibt es einen Betrag von nicht ganz € 15.450,00 für 15 bis 35 Monate. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wird es auch weiterhin geben.

 

€ 1.000,00 Partnerschaftsbonus

Teilen sich die Eltern das Kinderbetreuungsgeld und damit die Kinderbetreuung partnerschaftlich, d. h. im Verhältnis 50:50 oder zumindest 40:60, erhält jeder Elternteil einen Bonus von je € 500,00, also insgesamt € 1.000,00.

 

Familienzeitbonus

In einem eigenen Gesetz wird unter diesem Namen der Papamonat eingeführt. Dabei unterbricht der Vater für die Familienzeit innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt seine Erwerbstätigkeit für einen Monat (genauer 28, 29, 30 oder 31 Tage). Nimmt der Vater die Familienzeit in Anspruch, bekommt er den Familienzeitbonus von maximal € 700,00. Anspruchsvoraussetzung ist unter anderem die vollversicherte Erwerbstätigkeit des Vaters ein halbes Jahr unmittelbar vor der Familienzeit. Gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld kann der Vater den Familienzeitbonus aber nicht beziehen. In diesem Fall reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld um den Betrag des Familienzeitbonus.

 

Einen Rechtsanspruch für unselbständig Tätige gegenüber dem Arbeitgeber auf Gewährung der Familienzeit ist nicht vorgesehen.

 

Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus stehen (wie bisher) selbständig und unselbständig Erwerbstätigen grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen zu.

Stand: 06. Oktober 2016

 

 

 

(S) Business-Plan

 

Unternehmensgründungen und größere Investitionen wollen finanziert werden. Banken fordern dazu vom Unternehmer regelmäßig einen plausiblen Business-Plan ein.

 

Management Summary

Kurzer und prägnanter Überblick über die wichtigsten Kernaussagen und Kennzahlen

 

Unternehmen

Rechtsform, Unternehmensgegenstand, Eigentumsverhältnisse, Standort, Unternehmensziele usw.

 

Management, Schlüsselpersonen, Gründerteam

Angaben, wichtige Qualifikationen und eventuell Lebensläufe

 

Produkte und Dienstleistungen

Geschäftsidee, Produkte, Dienstleistungen, Kundennutzen

 

Branche und Markt

Trends, Entwicklungen, Marktpotenzial, Zielgruppen, Konkurrenten

 

Marketing

Geplante Marketingmaßnahmen wie Preispolitik und Konditionen, Werbung und Verkaufsförderung, Vertrieb

 

Planrechnung

Planbilanz, Planerfolgsrechnung und Finanzplan inkl. Best-Case- und Worst-Case-Szenarien, Investitionsplanung, Umsatzplanung und Deckungsbeitragsrechnung, Fixkosten- und Personalkostenplanung und Kreditplanung

 

Anhang

Maßnahmenplan, Organigramm, langfristige Verträge und ähnliches

Stand: 06. Oktober 2016