Online-News – November 2016
(N) Steuerspartipps zum Jahresende
Vor dem
Jahreswechsel ist die Belastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch
vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das
Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich
ausreichend Zeit nehmen, um die Steuersituation nochmals zu überdenken.
STEUERTIPPS
1.
Steuerstundung
(Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt
immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind
unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht
abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher
angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der
Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit
realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern nur als
Passivposten).
Daher: Die
Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den
Jahresbeginn 2017 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2017 fertig
gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.
2.
Glättung
der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich
das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur
Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt
des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten
Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Unter Umständen kann es bei der
Einkommensteuerprogression Vorteile bringen, – wenn möglich – Einnahmen erst
2017 bzw. anfallende Ausgaben schon 2016 zu tätigen. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip
ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B.
Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige
Zurechnungsfrist zu beachten.
Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2016, die am 15.1.2017 bezahlt wird, gilt
aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2016 als
bezahlt.
3.
Gewinnfreibetrag
bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei
Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte
Freibetrag.
Wird nicht investiert, so steht natürlichen
Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe
von 13 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 30.000,00
(maximaler Freibetrag € 3.900,00).
Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in
welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen
Betrieb gedeckt ist.
4.
Erwerb
von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis €
400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten
Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für
(Anfang) 2017 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
5.
Forschungsprämie
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine
Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 12 % (erstmals für 2016, davor 10 %) der
Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie
Förderungen gedeckt). Bei Auftragsforschung kann eine jährliche
Forschungsprämie (12 %) in Höhe von maximal € 120.000,00 in Anspruch genommen
werden.
Bei der eigenbetrieblichen Forschung hat der
Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft)
vorzulegen.
6.
Halbjahresabschreibung
für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab
Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt
die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis
zum 31.12.2016, steht eine Halbjahres-AfA zu.
7.
Umsatzgrenze
für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei €
30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze
relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn
machen, den Zufluss von Umsätzen, wenn möglich in das Folgejahr zu verschieben,
um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann
die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.
8.
Ertragsteuerfreie
(Weihnachts-)Geschenke und Feier für Mitarbeiter
Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise
Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer-
und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von €
186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind
allerdings immer steuerpflichtig.
9.
Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des
Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten
Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine
Spende auf Anfang 2017 zu verschieben.
10. Verminderten Sachbezugswert für Dienstwagen
sichern
Der Sachbezug für die Privatnutzung von
Firmenfahrzeugen beträgt 2 % der Anschaffungskosten pro Monat – maximal €
960,00. Bei geringerem CO2²-Ausstoß kann ein verminderter
Sachbezugswert von 1,5 % (maximal € 720,00) angesetzt werden. Der CO2-Ausstoß-Grenzwert
für 2017 angeschaffte Fahrzeuge beträgt 127 g/km. Für Neuanschaffungen im Jahr
2016 gilt noch ein Grenzwert von 130 g/km. Bei Elektrofahrzeugen ist kein
Sachbezug anzusetzen.
11. Letzte Möglichkeit für Energieabgabenvergütung
2011
Die Energieabgabenvergütung steht nach neuer
Rechtsprechung auch Dienstleistungsbetrieben zu. Mit Ende 2016 läuft die
Fünf-Jahres-Frist zur Beantragung der Energieabgabenvergütung für 2011 ab (wenn
das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht).
12. Letztmalige Möglichkeit der
Arbeitnehmerveranlagung für 2011
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die
Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 aus.
Stand: 06. Oktober 2016
(S) ASVG-Sozialversicherungswerte für
2017 (voraussichtlich)
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.
Die
Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit
der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr
2017: 1,024.
ASVG |
|
Geringfügigkeitsgrenze täglich monatlich Grenzwert
für pauschalierte Dienstgeberabgabe |
(entfällt mit 1.1.2017) € 425,70 € 638,55 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich monatlich jährlich
für Sonderzahlungen |
€ 166,00 € 4.980,00 € 9.960,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich
für freie Dienstnehmer ohne
Sonderzahlung |
€ 5.810,00 |
Stand: 06. Oktober 2016
(N) Steuern für einen Maturaball?
Zur
Frage, ob und welche Steuern bei der Veranstaltung eines Schulballs anfallen,
hat das Finanzministerium eine aktuelle Information zur Verfügung gestellt.
Die
Antwort hängt davon ab, welche Rechtsform man für die Durchführung des Balls
wählt.
Ballkomitee
Ein
Personenkomitee ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für deren Entstehen
reicht bloßes Tätigwerden. Setzt sich das Komitee bei jedem Maturajahrgang aus
anderen Personen zusammen, ist der Maturaball zwar eine selbständige, auf
Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit, jedoch nur eine einmalige. Mangels
Wiederholungsabsicht handelt es sich nicht um einen Gewerbebetrieb, sodass
keine Einkommensteuer anfällt. Außerdem liegt keine unternehmerische Tätigkeit
vor, weshalb die Umsatzsteuer-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht
ebenfalls entfällt.
Gemeinnütziger Verein?
Damit
ein Verein zu seiner Steuerbefreiung kommt, muss er sich einem gemeinnützigen
(mildtätigen oder kirchlichen) Zweck widmen. Der Vereinszweck „Förderung des
Maturaballs“ oder ähnliches ist nicht gemeinnützig (und schon gar nicht
mildtätig oder kirchlich). Insofern führt eine Vereinsgründung ausschließlich
zum Zweck „Maturaball“ nicht zum Ziel „Steuerbegünstigung“.
Auch
wenn der Ball von einem schon bestehenden gemeinnützigen Verein, z. B. einem
Elternverein, durchgeführt wird, gibt es für die Steuerbegünstigung einiges zu
beachten:
Ein
großes Vereinsfest ist eine begünstigungsschädliche Tätigkeit. Hier ist eine
grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht zu beachten und es droht der Verlust der
Gemeinnützigkeit, wenn der Umsatz aller begünstigungsschädlichen Betätigungen €
40.000,00 im Jahr übersteigt.
Sind
alle Hürden genommen, bleiben trotzdem nur die ersten € 10.000,00 der Summe
aller steuerpflichtigen Gewinne im Jahr steuerfrei, für den Rest ist
Körperschaftsteuer abzuführen.
Außerhalb
der begünstigten Vereinssphäre besteht zudem Belegerteilungs- und die
Registrierkassenpflicht (bei einem Jahresumsatz von € 15.000,00, bei
Barumsätzen von € 7.500,00).
Stand: 06. Oktober 2016
(S) Wie sind Punsch- und Glühweinstände eines
Vereins
steuerlich zu behandeln?
Alle
Jahre wieder kommen mit der Weihnachtszeit die Punsch- und Glühweinstände. Mit
ihnen werden Einkünfte erzielt, die in der Regel einer Ertragsteuer
unterliegen. Für einen Verein fällt grundsätzlich Körperschaftsteuer an. Jedoch
gewährt das Gesetz Vereinen mit einem gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zweck unter gewissen Voraussetzungen Steuerfreiheit.
Fragen
zur Steuerfreiheit von Einnahmen eines gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Vereins aus einem Punsch- oder Glühweinstand beantwortet die Finanz
in einer aktuellen Information.
Entbehrlicher Hilfsbetrieb
Ein
Punsch- oder Glühweinstand ist ein sogenannter entbehrlicher Hilfsbetrieb des
Vereins, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Das hat zur
Folge, dass nur der Stand steuerpflichtig ist, der Verein selbst genießt
weiterhin Steuerfreiheit.
Für den
Gewinn aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb steht ein jährlicher Freibetrag von €
10.000,00 zur Verfügung. Wird der Freibetrag nicht verbraucht, kann er für
höchstens zehn Jahre vorgetragen werden.
Gewinnermittlung
Sind
über den Betrieb eines Punsch- oder Glühweinstands nicht genügend Unterlagen
vorhanden, kann sein Gewinn einfach mit 10 % der Verkaufserlöse veranschlagt
werden. Werden die Getränke (und eventuell von Vereinsmitgliedern zur Verfügung
gestellte Speisen) zu einem Preis weit über dem üblichen Marktpreis angeboten,
ist der Mehrbetrag eine reine (steuerfreie) Spende und für die Gewinnermittlung
unbeachtlich.
Stand: 06. Oktober 2016
(N) Kinderbetreuungsgeldkonto und
Papamonat neu ab März 2017!
Im Juni
hat der Nationalrat eine Reform zum Kinderbetreuungsgeld beschlossen, die mit
1.3.2017 in Kraft tritt. Im Wesentlichen kommen folgende Änderungen:
Flexibles Konto ersetzt Pauschalen
Die
Pauschalvarianten, von denen die Eltern eine auswählen mussten, werden von
einem flexiblen Kinderbetreuungsgeldkonto abgelöst.
Nimmt
nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, wird dem Konto ein
Betrag von knapp € 12.400,00 gutgeschrieben, und zwar für eine Dauer von 12 bis
28 Monaten. Innerhalb dieses Rahmens kann der Elternteil die tatsächliche Dauer
frei wählen. Beanspruchen beide Eltern das Kinderbetreuungsgeld, gibt es einen
Betrag von nicht ganz € 15.450,00 für 15 bis 35 Monate. Das einkommensabhängige
Kinderbetreuungsgeld wird es auch weiterhin geben.
€ 1.000,00 Partnerschaftsbonus
Teilen
sich die Eltern das Kinderbetreuungsgeld und damit die Kinderbetreuung partnerschaftlich,
d. h. im Verhältnis 50:50 oder zumindest 40:60, erhält jeder Elternteil einen
Bonus von je € 500,00, also insgesamt € 1.000,00.
Familienzeitbonus
In
einem eigenen Gesetz wird unter diesem Namen der Papamonat eingeführt. Dabei
unterbricht der Vater für die Familienzeit innerhalb der ersten 91 Tage nach
der Geburt seine Erwerbstätigkeit für einen Monat (genauer 28, 29, 30 oder 31
Tage). Nimmt der Vater die Familienzeit in Anspruch, bekommt er den
Familienzeitbonus von maximal € 700,00. Anspruchsvoraussetzung ist unter
anderem die vollversicherte Erwerbstätigkeit des Vaters ein halbes Jahr
unmittelbar vor der Familienzeit. Gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld
kann der Vater den Familienzeitbonus aber nicht beziehen. In diesem Fall reduziert
sich das Kinderbetreuungsgeld um den Betrag des Familienzeitbonus.
Einen
Rechtsanspruch für unselbständig Tätige gegenüber dem Arbeitgeber auf Gewährung
der Familienzeit ist nicht vorgesehen.
Kinderbetreuungsgeld
und Familienzeitbonus stehen (wie bisher) selbständig und unselbständig
Erwerbstätigen grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen zu.
Stand: 06. Oktober 2016
(S) Business-Plan
Unternehmensgründungen
und größere Investitionen wollen finanziert werden. Banken fordern dazu vom
Unternehmer regelmäßig einen plausiblen Business-Plan ein.
Management Summary
Kurzer
und prägnanter Überblick über die wichtigsten Kernaussagen und Kennzahlen
Unternehmen
Rechtsform,
Unternehmensgegenstand, Eigentumsverhältnisse, Standort, Unternehmensziele usw.
Management, Schlüsselpersonen, Gründerteam
Angaben,
wichtige Qualifikationen und eventuell Lebensläufe
Produkte und Dienstleistungen
Geschäftsidee,
Produkte, Dienstleistungen, Kundennutzen
Branche und Markt
Trends,
Entwicklungen, Marktpotenzial, Zielgruppen, Konkurrenten
Marketing
Geplante
Marketingmaßnahmen wie Preispolitik und Konditionen, Werbung und
Verkaufsförderung, Vertrieb
Planrechnung
Planbilanz,
Planerfolgsrechnung und Finanzplan inkl. Best-Case- und Worst-Case-Szenarien,
Investitionsplanung, Umsatzplanung und Deckungsbeitragsrechnung, Fixkosten- und
Personalkostenplanung und Kreditplanung
Anhang
Maßnahmenplan,
Organigramm, langfristige Verträge und ähnliches
Stand: 06. Oktober 2016