Online-News – Jänner 2020

 

 

 

(N) Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn?

 

Der Jahresbeginn bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Änderungen:

 

Einkommensteuer

Niedrige Einkommen werden bei der Veranlagung für das Jahr 2020 durch eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages bzw. Pensionistenabsetzbetrages entlastet. Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) mit bestimmten Einkünften können bezogen auf die Einkommensteuer eine neue Pauschalierung in Anspruch nehmen. Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde von € 400,00 auf € 800,00 angehoben. Bei betrieblichen Einkünften gilt dies für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Die Pflichtveranlagungstatbestände bei beschränkt Steuerpflichtigen wurden erweitert.

 

Umsatzsteuer

In der Umsatzsteuer wurden das Reihengeschäft, die Zuordnung der bewegten Lieferung und das grenzüberschreitende Konsignationslager einheitlich normiert. Elektronische Publikationen unterliegen nun einem Steuersatz von 10 %, statt bisher 20 %. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist seit Jahresbeginn die Mitteilung der UID vom Kunden an deren Lieferanten und die Abgabe der ZM durch den Lieferanten eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer wurde von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben. Online-Plattformen müssen bei bestimmten Umsätzen Informationen für die Abgabenerhebung aufzeichnen und elektronisch übermitteln. Große Konzerne haben 5 % ihrer digitalen Werbeumsätze in Österreich als Digitalsteuer abzuführen.

 

Lohnverrechnung – Mitarbeiterkosten

Die Auflösungsabgabe für den Dienstgeber entfällt, und zwar, wenn das Ende der Beschäftigung eines Mitarbeiters, ausgelöst durch z. B. eine Arbeitgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung, nach dem 31.12.2019 liegt. Der Nachtschwerarbeitsbeitrag wird auf 3,8 % erhöht. Der Zuschlag gemäß des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) wird auf 0,20 % reduziert (bisher 0,35 %). Die neuen Sachbezugswerte für Dienstwohnungen sind zu beachten, der Zinssatz für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen bleibt mit 0,5 % gleich wie im Vorjahr. Sonstige Bezüge, die mit den festen Steuersätzen behandelt werden können, sind nun mit dem Jahressechstel fix begrenzt (verpflichtende Aufrollung). Ab Jahresbeginn besteht auch Lohn-steuerabzugspflicht für ausländische Dienstgeber ohne Betriebsstätte in Österreich, wenn unbeschränkt steuer-pflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Stand: 09. Dezember 2019

 

 

(N) Was ändert sich ab 2020 bei der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers?

 

Sorgfaltspflichten

Die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer war auch bisher schon einmal jährlich festzustellen und bei Änderungen entsprechend neu zu melden. Die dabei geltenden Sorgfaltspflichten laut WiEReG werden ab 10.01.2020 nun ausführlicher beschrieben. Klargestellt wird, dass angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu erheben sind. Diese Informationen können aus öffentlichen Registern (insbesondere Firmenbuch) und privaten Urkunden (z. B. Gesellschafts-, Stimmbindungs- oder Treuhandverträgen) gewonnen werden. Außerdem sind genaue Angaben zu der Art des wirtschaftlichen Eigentums (z. B. Beteiligungsausmaß oder Stimmrechte) vorzulegen. Zugleich werden die flankierenden Straftatbestände konkretisiert und erweitert. Neu ist dabei etwa, dass bei einem Verstoß gegen die fünfjährige Aufbewahrungspflicht für relevante Dokumente und Informationen empfindliche Geldstrafen drohen.

 

Subsidiäre Meldung

Sofern keine andere natürliche Person die Voraussetzungen erfüllt, waren ersatzweise auch schon bisher die Geschäftsführer der Gesellschaft zu melden. Ab 10.01.2020 muss bei dieser subsidiären Meldung außerdem gemeldet werden, ob die Gesellschaft tatsächlich keine wirtschaftlichen Eigentümer hat oder diese trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht fest-gestellt werden konnten.

 

Öffentliche Einsichtnahme

Ab 10.01.2020 kann jeder kostenpflichtige Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer anfordern. Bestimmte Informationen (wie beispielsweise Beteiligungshöhe, Ausmaß der Stimmrechte, Adressen der wirtschaftliche Eigentümer) werden in diesen Auszügen allerdings nicht offengelegt.

 

Weitere wichtige Änderungen

Neu ist auch, dass bei Treuhandverhältnissen künftig der kontrollierte Gesellschaftsanteil angegeben werden muss. Außerdem wird der Anwendungsbereich des WiEReG auf ausländische Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, die im Inland geschäftlich tätig sind oder Liegenschaften erwerben, erweitert. Ab dem 10.11.2020 erhalten berufsmäßige Parteienvertreter (z. B. Steuerberater) zudem die Möglichkeit, alle Dokumente, die zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer notwendig sind (z. B. Organigramm, Gesellschafts-, Stimmbindungs-, Treuhandvertrag), als sogenanntes "Compliance Package" über das Unternehmensserviceportal einzureichen.

Stand: 09. Dezember 2019

 

 

 

(S) GSVG-Sozialversicherungswerte für 2020

 

 

Krankenversicherung

 

Beitragssatz

 

Höchstbeitragsgrundlage

  pro Monat

 

Höchstbeitragsgrundlage

  pro Jahr

 

Mindestbeitragsgrundlage

pro Monat

 

Mindestbeitragsgrundlage

pro Jahr

6,80 %

 

 

€ 6.265,00

 

 

€ 75.180,00

 

 

460,66

 

 

5.527,92

 

Pensionsversicherung

 

Beitragssatz

 

Höchstbeitragsgrundlage

  pro Monat

 

Höchstbeitragsgrundlage

  pro Jahr

 

Mindestbeitragsgrundlage

pro Monat

 

Mindestbeitragsgrundlage

pro Jahr

18,50 %

 

 

€ 6.265,00

 

 

€ 75.180,00

 

 

€ 574,36

 

 

€ 6.892,32

 

Unfallversicherung

 

Beitrag zur Unfallversicherung

  monatlich

  jährlich

 

€ 10,09

€ 121,08

 

Stand: 09. Dezember 2019

 

 

 

 

(N) Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ohne Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung!

Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen

 

Wie bereits berichtet, wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 2020 erweitert. Die Steuerbefreiung kommt unter anderem nicht zur Anwendung, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nicht nachgekommen ist oder sein Versäumnis nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet hat. Die Rechtsmeinung des Finanzministeriums dazu ist, dass wenn keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige Zusammenfassende Meldung für die Lieferung abgegeben wird, die innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig ist. Abweichend davon ist die Steuerbefreiung dennoch zu gewähren, wenn der liefernde Unternehmer sein Versäumnis (Nichtabgabe, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit) zur Zufriedenheit der zuständigen Steuerbehörde ordnungsgemäß begründet und die Zusammenfassende Meldung entsprechend berichtigt bzw. nachträglich abgibt. Eine ordnungsgemäße Begründung kann beispielsweise in Fällen vorliegen, wenn bei erfolgter Umgründung des Erwerbers versehentlich dessen alte UID Nummer verwendet wurde.

 

In welchem Meldezeitraum ist eine innergemeinschaftliche Lieferung einzutragen?

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist

 

         die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers und

        die Summe der Bemessungsgrund-lagen der an den Erwerber im entsprechenden Meldezeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen in die ZM einzutragen.

 

Ausschlaggebend für welchen Meldezeitraum eine Lieferung in die Zusammenfassende Meldung einzutragen ist, ist also das Datum der Ausführung der Lieferung. Das Datum der Rechnung oder der Eingang der Zahlung am Bankkonto ist hingegen nicht relevant. Dies gilt sowohl für Sollversteuerer als auch für Istversteuerer.

 

Wie und bis wann ist die ZM zu übermitteln?

Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die Ausgabe einer entsprechenden Datei mit den notwendigen Informationen erfolgt meist aus der Buchhaltungssoftware. Die in der ZM enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus. Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es auch bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Beachten Sie, dass dies 15 Tage früher ist als der UVA-Abgabe-Zeitpunkt. Die ZM z. B. für den Monat Jänner 2020 ist also bis spätestens 29. Februar 2020 zu übermitteln.

 

Strafen

Die ZM gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung kann daher mit einer Zwangsstrafe von bis zu € 5.000,00 erzwungen werden. Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00). Zudem kann nun ab 2020 die Steuerfreiheit der Lieferung versagt werden, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer (ZM) nicht korrekt nachgekommen ist.

Stand: 09. Dezember 2019

 

 

(N) Wie ist der Sachbezug für KFZ mit geringen CO2-Emissionen für 2020 geregelt?

 

Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern. Für Kraftfahrzeuge mit einem geringen CO2-Emissionswert sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen. In einer eigenen Info weist nun das BMF darauf hin, was bei Anschaffungen in 2020 gilt:

 

Erstzulassung des Pkw bis zum 31.3.2020

Es gilt die Grenze bei 118 g CO2/km bezogen auf das NEFZ-Prüfverfahren (alte Sachbezugswerteverordnung).

 

Erstzulassung des Pkw ab dem 1.4.2020

Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesen, gilt die neue Grenze von 141 g CO2/km (neue Sachbezugswerteverordnung).Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein NICHT ausgewiesen, gilt die Grenze von 118 g CO2/km entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung. Stand: 09. Dezember 2019

 

 

 

 

(N) Platz schaffen im Regal: Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

 

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.

 

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie z. B.

 

         22 Jahre: Für Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen.

         10 Jahre: Für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme des sogenannten Mini-One-Stop-Shop zu führen sind.

 

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet auf-bewahrt werden.

Stand: 09. Dezember 2019

 

 

(S) Wie lauten Ihre guten Vorsätze für Ihr Unternehmen?

 

Der Jahreswechsel ist traditionell die Zeit der guten Vorsätze. Im Jänner sind Fitnessstudios gut besucht und viele versuchen, ihr privates Rauchverbot umzusetzen.

 

Was haben Sie sich für Ihr Unternehmen vorgenommen?

Wurde mit der Unternehmensplanung im alten Jahr noch nicht begonnen, so ist es nun höchste Zeit. Konkrete Überlegungen können sein:

 

         Welche Produkte sollen forciert werden?

         Welche Investitionen werden dieses Jahr notwendig sein?

         Passt die Qualifikation des Teams zu diesen Plänen?

         Wie viel Umsatz braucht das Unternehmen, um die Kosten zu decken?

         Wie regle ich meine Nachfolge?

 

Setzen Sie sich mit Ihren Führungskräften zusammen und erarbeiten Sie gemeinsam aus den Erkenntnissen, die Sie im Vorjahr gemacht haben, die Vorgaben für das Jahr 2020. Was sind die neuen Trends und wie wird sich der Markt entwickeln? Gehen Sie Ihre langfristigen Unternehmensentwicklungspläne durch und nehmen Sie eventuell Anpassungen vor.

 

Das Wichtigste dabei ist jedoch, sich erreichbare konkrete Ziele zu setzen und diese auch umzusetzen. Werden die Ziele in Planzahlen übersetzt, so kann deren Erreichung mit einem monatlichen Controlling genau überwacht werden. Bei Abweichungen können Sie sofort gegensteuern.

Stand: 09. Dezember 2019