Online-News – Dezember 2015

 

 

 

(N) Was ist bei der Registrierkassenpflicht zu beachten?

 

Mit Jahresbeginn tritt der erste Teil der Bestimmungen zur neuen Registrierkassenpflicht in Kraft. Dieser Artikel soll, kurz zusammengefasst, die wichtigsten Fragen zur Registrierkassenpflicht beantworten.

 

Wer ist betroffen?

Die Registrierkassenpflicht trifft Betriebe

 

  • ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 netto je Betrieb, wenn
  • davon über € 7.500,00 netto als Barumsätze gelten.

 

Daher kann diese Verpflichtung z. B. auch Ärzte, Rechtsanwälte oder Landwirte treffen, aber nicht Vermieter und Verpächter.

 

Welche Umsätze zählen zu den Barumsätzen?

Zum Barumsatz zählen: Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon).

 

Ab wann tritt die Registrierkassenpflicht in Kraft?

Die Pflicht besteht grundsätzlich ab 1.1.2016. Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse dann auch bestimmte Sicherheitseinrichtungen aufweisen, die gegen Manipulation schützen sollen.

 

Bei erstmaligem Überschreiten der Grenzen besteht die Verpflichtung erst mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums. Der Voranmeldungszeitraum beträgt entweder einen Kalendermonat oder ein Kalendervierteljahr.

 

Beispiel (vierteljährliche UVA und die Barumsatzgrenze wird erstmals im Oktober 2015 überschritten): Ein Unternehmen muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA) vierteljährlich erstellen. Der Betrieb hat mehr als € 15.000,00 Umsatz pro Jahr. In der UVA im letzten Quartal 2015 (Oktober bis Dezember) übersteigen die Barumsätze erstmals die Grenze von € 7.500,00. Der viertfolgende Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ist der April 2016. Deshalb benötigt der Betrieb ab diesem Zeitpunkt eine Registrierkasse.

 

Welche Betriebe sind ausgenommen?

  • Umsätze, die nicht in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten (z. B. Werkstätten, Hallen, aber auch „bewegliche Räumlichkeiten“ wie Taxis) getätigt werden, wenn die Umsatzgrenze von € 30.000,00 pro Jahr und Betrieb nicht überschritten wird.
  • Bestimmte Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben begünstigter Körperschaften wie kleine Vereinsfeste oder Sportveranstaltungen.
  • Onlineshops, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

 

Sonderregelungen gibt es für Automaten.

 

Sind „mobil“ Tätige auch ausgenommen?

Für Personen, die ihre Umsätze außer Haus tätigen (wie z. B. Friseure, Masseure, Tierärzte), gibt es Erleichterungen – allerdings nur im Hinblick auf die zeitliche Erfassung der Umsätze. Sie müssen am Tätigkeitsort einen händischen Beleg ausstellen. Dabei muss ein Beleg an den Kunden weitergegeben, der zweite Beleg muss aufbewahrt werden. Bei der Rückkehr in den Betrieb sind die Umsätze in der Registrierkasse zu erfassen.

 

Achtung: Wurden mehrere Umsätze ausgeführt, müssen diese einzeln und nicht als Sammelbeleg eingegeben werden.

 

Was ist bei der Anschaffung einer Registrierkasse zu beachten?

Eine Registrierkasse ist jedes elektronische Aufzeichnungssystem, das zur Losungsermittlung und Dokumentation einzelner Bareinnahmen eingesetzt werden kann. Es muss nicht zwingend eine herkömmliche Kassa sein.

 

Serverbasierte Aufzeichnungssysteme, Waagen und Taxameter mit Kassenfunktion sind auch Registrierkassen, genauso wie Computer mit einschlägigen EDV-Programmen und Drucker.

 

Achtung: Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse spezielle technische Sicherheitseinrichtungen aufweisen, damit die Daten nicht manipuliert werden können. Wenn Sie eine Registrierkasse kaufen, vereinbaren Sie mit Ihrem Kassenhersteller, dass die Registrierkasse im Laufe des nächsten Jahres nachgerüstet wird, sodass sie alle Bestimmungen erfüllt, die ab dem 1.1.2017 gelten werden.

 

Gibt es steuerliche Begünstigungen?

Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem bis 31.12.2016 angeschafft, kann eine Prämie in der Höhe von € 200,00 in Anspruch genommen werden. Die Anschaffungskosten können zur Gänze sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

 

Folgen, wenn trotz Verpflichtung keine Registrierkasse verwendet wird?

Es liegt grundsätzlich eine Finanzordnungswidrigkeit vor, für die eine Strafe bis zu € 5.000,00 zu zahlen ist. Es wird jedoch in den ersten drei Monaten des neuen Jahres keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen geben. Von 1.4.-30.6.2016 wird auch von Strafen abgesehen werden, wenn der Betrieb besondere Gründe für die Nichterfüllung der Registrierkassenpflicht glaubhaft machen kann, wie z. B. wenn der Hersteller der Registrierkasse Schwierigkeiten bei der Lieferung hat. 

 

Achtung: Diese Gründe sollten dokumentiert werden, damit bei einer Kontrolle ein Beweis vorgelegt werden kann.

Stand: 05. November 2015

 

 

 

(S) Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)

 

Voraussichtliche Werte für 2016

Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.

 

Pensionsversicherung

 

Beitragssatz

 

Höchstbeitragsgrundlage

  pro Monat

 

Höchstbeitragsgrundlage

  pro Jahr

 

Mindestbeitragsgrundlage

1. - 3. Jahr

  pro Monat

  pro Jahr

 

Mindestbeitragsgrundlage

4. Jahr

  pro Monat

  pro Jahr

18,50 %

 

 

€ 5.670,00

 

 

€ 68.040,00

 

 

 

€ 723,52

€ 8.682,24

 

 

 

€ 723,52

€ 8.682,24

 

Krankenversicherung

 

Beitragssatz

 

Höchstbeitragsgrundlage

  pro Monat

 

Höchstbeitragsgrundlage

  pro Jahr

 

Mindestbeitragsgrundlage

1. - 3. Jahr

  pro Monat

  pro Jahr

 

Mindestbeitragsgrundlage

4. Jahr

  pro Monat

  pro Jahr

7,65 %

 

 

€ 5.670,00

 

 

€ 68.040,00

 

 

 

€ 415,72

€ 4.988,64

 

 

 

€ 415,72

€ 4.988,64

 

Unfallversicherung

 

Beitrag zur Unfallversicherung

  monatlich

  jährlich

 

€ 9,11

€ 109,32

 

Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2016 beträgt: € 121,00

Stand: 05. November 2015

 

 

 

(N) Wird Schenken und Erben ab 1.1.2016 teurer?

 

Ob Immobilien innerhalb der Familie noch heuer verschenkt werden sollen, ist schwierig zu beantworten. Es ist eine wirklich umfassende Beratung nötig.

 

Übertragungen innerhalb der Familie könnten ab 1.1.2016 teurer werden. Insbesondere bei Immobilien mit einem höheren Grundstückswert sollte daher trotz allem noch heuer über einen Besitzwechsel nachgedacht werden. Eine genaue Berechnung ist aber erforderlich.

 

Tipp: Sie haben vor eine Immobilie zu verschenken? Dann vereinbaren Sie – so bald wie möglich – einen Termin mit uns.

 

Regelungen bis 31.12.2015

Für alle Übertragungen im engeren Familienkreis gilt der dreifache Einheitswert (bzw. 30 % des Verkehrswertes, wenn geringer als der dreifache Einheitswert) als Bemessungsgrundlage – unabhängig davon, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. Der Steuersatz beträgt 2 %.

 

Zum engeren Familienkreis zählen der Partner oder Lebensgefährte (wenn ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat), ein Elternteil, ein Kind auch Stief-, Wahl-, Enkel- oder ein Schwiegerkind des Übergebers.

 

Bei Übertragungen an alle anderen Personen gilt der Kaufpreis bzw. bei unentgeltlichen Übertragungen der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage. In diesen Fällen beträgt der Steuersatz 3,5 %.

 

Hinweis: Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten davon abweichende Regelungen.

 

Wie sieht die Neuregelung innerhalb der Familie ab 1.1.2016 aus?

Neue Bemessungsgrundlage

Da Erwerbe innerhalb der Familie nun generell als unentgeltlich gelten, wird die Steuer im nächsten Jahr vom Grundstückswert bemessen. Wie der Grundstückswert berechnet wird, regelt eine Verordnung. Derzeit liegt lediglich der Entwurf der Verordnung vor.

 

Der Grundstückswert ist grundsätzlich entweder

 

  • die Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder
  • der im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zuletzt veröffentlichte Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder. Dieser Immobilienpreisspiegel darf nur angewendet werden, wenn das Grundstück den Annahmen eines im Preisspiegel bewerteten gleichartigen Grundstücks entspricht. Der Grundstückwert beträgt 71,25 % des ermittelten Wertes (dies gilt für Erwerbe, für die die Steuerschuld vor dem 1.1.2017 entsteht).

 

Tipp: Durch ein Schätzungsgutachten von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen kann auch ein geringerer gemeiner Wert nachgewiesen werden.

 

Höhe der Grunderwerbsteuer

Der begünstigte Personenkreis (bei Erwerben innerhalb der Familie) wird im nächsten Jahr erweitert.

 

Neu dazu gehören z. B. auch Geschwister, Nichten und Neffen.

 

Es gilt folgender Stufentarif:

 

Wert der Immobilie

Steuersatz neu

für die ersten € 250.000,00

0,5 %

für die nächsten € 150.000,00

2 %

darüber hinaus

3,5 %

 

Für die Ermittlung des Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen.

 

Hinweis: Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten davon abweichende Regelungen.

Stand: 05. November 2015

 

 

 

(S) Bewirtungskosten als Betriebsausgaben absetzen

 

100 % abzugsfähig

Die Bewirtung kann zu 100 % abzugsfähig sein, wenn die Bewirtung

 

  • unmittelbarer Bestandteil der Leistung ist oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, wie beispielsweise Verpflegung während einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis inkludiert sind,
  • Entgeltcharakter hat – z. B. erhalten freiberufliche Geschäftsvermittler für eine erfolgreiche Geschäftsvermittlung eine Reise als Anerkennung (Incentive-Reise),
  • nahezu keine Repräsentationskomponente aufweist, wie z. B. Bewirtung in Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind (man will aus der Besuchergruppe künftige Arbeitnehmer werben).

 

50 %ige Kürzung

Es kommt zu einer 50 %igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt.

 

Der Nachweis, dass diese Voraussetzungen zutreffen, muss für jede einzelne Ausgabe erbracht werden.

 

Es ist zu dokumentieren, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt wurde.

 

Zur Gänze nicht abzugsfähig

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand anzusehen und fällt deshalb grundsätzlich in vollem Umfang unter das Abzugsverbot.

 

Hinweis: Am Bewirtungsbeleg müssen die Anzahl der bewirteten Personen und der Grund der Bewirtung angegeben werden.

Stand: 05. November 2015

 

 

 

(N) Steuern sparen mit einer Investition

 

Ihrem Unternehmen bleibt heuer ein Gewinn? Dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.

 

Warum zahlen Sie durch den Gewinnfreibetrag weniger Steuer?

Der Grundfreibetrag reduziert die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und dadurch auch die Steuer.

 

Zusätzlich steht Ihnen der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu. Wenn Sie in begünstigte Wirtschaftsgüter investieren, können Sie im Jahr der Investition den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von den Anschaffungskosten geltend machen und zusätzlich in voller Höhe die Abschreibung (gilt nicht für Wohnbauanleihen) – beides mindert Ihren Gewinn und somit nochmal die zu zahlende Steuer.

 

Wem steht der Gewinnfreibetrag zu?

Allen natürlichen Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Einkunftsart erzielen. Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.

 

Der Gewinnfreibetrag steht auch folgenden Personen zu:

 

  • Geschäftsführern, die an einer juristischen Person (z. B. GmbH) wesentlich (über 25 %) beteiligt sind
  • Personen mit selbständigen Nebeneinkünften, z. B. aus einem Werkvertrag
  • Mitunternehmern in Höhe ihrer Anteile

 

Achtung: Wird der Gewinn durch eine Pauschalierung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag zu.

 

Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag?

Wenn Sie nicht investieren, steht Ihnen jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % vom Gewinn zu – maximal 13 % von € 30.000,00. Daraus ergibt sich ein maximaler Grundfreibetrag von € 3.900,00. Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:

 

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag

 

Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:

 

  • abnutzbare, körperliche, neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Gebäudeinvestitionen.
  • Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

 

Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.

 

Achtung: Genaue Dokumentation

Denken Sie daran, dass Sie genau dokumentieren, für welche Wirtschaftsgüter (und in welcher Höhe) der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird. Kann der Finanz keine genaue Dokumentation vorgelegt werden, kann dies dazu führen, dass der Freibetrag nachzuversteuern ist.

Stand: 05. November 2015