Online-News – Oktober 2018

 

 

 

(N) Was ändert sich 2019 bei den Meldungen an die Sozialversicherung?

 

Am 1.1.2019 werden wesentliche Bestimmungen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes in Kraft treten. Meldeverpflichtungen der Dienstgeber sollen dadurch vereinfacht werden. Hier ein Überblick über die wichtigsten Versichertenmeldungen:

 

Anforderung der Versicherungsnummer

Hat jemand noch keine Sozialversicherungsnummer (z. B. ausländische Arbeitnehmer, die erstmals in Österreich eine Beschäftigung aufnehmen), muss die SV-Nummer angefordert werden.

 

Anmeldung

Ein Dienstnehmer ist wie bisher jedenfalls vor Arbeitsbeginn anzumelden (auch bei fallweise beschäftigten Personen). Die neue Anmeldung umfasst aber deutlich weniger Datenfelder als bisher. Das Versicherungsverhältnis wird dann weitgehend durch die neue personenbezogene monatliche Beitragsgrundlagenmeldung gewartet.

 

Alle Meldungen sind bei der GKK elektronisch zu erstatten. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen kann eine Vor-Ort-Anmeldung eines Dienstnehmers (früher Mindestangabenmeldung) per Telefon oder Fax durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Anmeldung in elektronischer Form binnen sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.

 

Änderungsmeldung

Ein Großteil der bisherigen eigenständigen Änderungsmeldungen entfällt, da die Daten in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung enthalten sind. Eine weiterhin eigenständige Änderungsmeldung ist z. B. die Adressänderung.

 

Abmeldung

Auch bei der Abmeldung entfallen viele Datenfelder. Die Abmeldung hat binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erfolgen.

 

Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM)

Mit der mBGM werden monatlich je Versichertem die Daten zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen, Fonds und Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge gemeldet und Daten des Versicherungsverhältnisses gewartet.

Stand: 10. September 2018

 

 

 

(N) Was ist die Genehmigungsfreistellungsverordnung?

 

Durch die Genehmigungsfreistellungsverordnung sind einige Kleinanlagen von der gewerblichen Genehmigungspflicht ausgenommen (betrifft nicht Baubewilligungen). Diese Verordnung wurde novelliert und ist nun geändert seit 7.7.2018 in Kraft. Dieser Artikel gibt einen Überblick zu dieser Verordnung.

 

Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist unter bestimmten weiteren Voraussetzungen keine Genehmigung erforderlich:

 

  • Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2,
  • Bürobetriebe,
  • bestimmte Lager bis zu 600 m2,
  • Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe,
  • Änderungsschneidereien, Schneidereien mit haushaltsähnlichen Nähmaschinen und Schuhservicebetriebe,
  • Fotografenbetriebe,
  • bestimmte Dentalstudios und gewerbliche zahntechnische Labors,
  • bestimmte Beherbergungsbetriebe (höchstens 30 Gästebetten, kein Schwimmbad/Sauna, nur Frühstück/kleiner Imbiss, Gebäude nur für Beherbergung, private Wohnzwecke oder andere gewerbliche Zwecke),
  • Eissalons,
  • Übernahmestellen von Textilien für Textilreiniger und Wäschebügler,
  • bestimmte Rechenzentren,
  • Betriebsanlagen im Rahmen einer Eisenbahnanlage, eines Flugplatzes, eines Hafens oder einer Krankenanstalt,
  • bestimmte Betriebsanlagen mit einer Betriebsfläche von bis zu 400 m2, die innerhalb einer rechtskräftig genehmigten Gesamtanlage gelegen sind.

 

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Betriebsanlagen innerhalb von in der Verordnung vorgegebenen Betriebs- und Lieferzeiten betrieben werden.

 

Zudem gilt die Verordnung nicht für Betriebsanlagen,

 

  • bei denen außerhalb der Gebäudehülle mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind oder
  • für deren Lagerungen bei Überschreiten von bestimmten Lagermengen spezielle Formen der ausschließlichen Aufbewahrung vorgeschrieben sind oder
  • die als Lager betrieben werden und in denen Stoffe und Gemische gelagert werden, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind, oder
  • bei welchen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder z. B. mit einem Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird (nicht gemeint ist bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist) oder
  • deren Lagerungen bestimmten Definitionen der Gewerbeordnung entsprechen.

Stand: 10. September 2018

 

 

 

(S) Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2019

 

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

 

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

 

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

 

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt und betragen für 2019:

 

Altersgruppe

2018

  0 –   3 Jahre

€ 208,00

  3 –   6 Jahre

€ 267,00

  6 – 10 Jahre

€ 344,00

10 – 15 Jahre

€ 392,00

15 – 19 Jahre

€ 463,00

19 – 28 Jahre

€ 580,00

 

Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt pro Monat für das 1. Kind € 29,20, das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40.

 

Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz aufhalten, wird ab 2019 die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags auf Basis der vom Statistischen Amt der EU veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz im Verhältnis zu Österreich bestimmt.

Stand: 10. September 2018

 

 

 

(N) Was ist die Zusammenfassende Meldung?

 

Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) hat jeder Unternehmer einzureichen, der

 

  • innergemeinschaftliche Warenlieferungen durchführt,
  • Dreiecksgeschäfte innerhalb der EU als Erwerber (zweiter Unternehmer in der Kette) durchführt,
  • in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn sich der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip laut Generalklausel richtet.

 

Unter dem Begriff „Innergemeinschaftliche Warenlieferungen“ sind

 

  • innergemeinschaftliche Lieferungen mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID-Nummer und
  • das innergemeinschaftliche Verbringen

 

zu verstehen.

 

In die ZM sind auch alle Dienstleistungen im EU-Ausland aufzunehmen, die unter die sogenannte Generalklausel fallen und deren Empfänger ein Unternehmer ist und wenn es zum Übergang der Steuerschuld kommt. Die Angaben sind in diesen Fällen für jenen Meldezeitraum zu machen, in dem die Leistung ausgeführt wird. Beispiele für Leistungen, die in die ZM aufzunehmen sind, sind technische oder rechtliche Beratung oder auch Werbeleistungen. Beispiele für Leistungen, die nicht in die ZM aufzunehmen sind, sind Grundstücksleistungen oder Personenbeförderung.

 

Wie und bis wann ist die ZM zu übermitteln?

Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die Ausgabe einer entsprechenden Datei mit den notwendigen Informationen erfolgt meist aus der Buchhaltungssoftware. Die in der ZM enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus. Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es auch bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Beachten Sie, dass dies 15 Tage früher ist als der UVA-Abgabezeitpunkt. Die ZM für den Monat Oktober ist also z. B. bis spätestens 30.11. zu übermitteln.

 

Strafen

Die ZM gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung kann daher mit einer Zwangsstrafe von bis zu € 5.000,00 erzwungen werden. Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00).

Stand: 10. September 2018

 

 

 

(S) SVA-Krankenversicherung: Sachleistung oder Geldleistung?

 

Sachleistung

Sind Sie in der Krankenversicherung als Unternehmer in der SVA sachleistungsberechtigt, so können Sie Leistungen, wie z. B. eine ärztliche Untersuchung, bei einem Vertragsarzt in Anspruch nehmen, ohne dass Sie diese vorab selbst bezahlen müssen. Der Selbstbehalt wird nachträglich fällig.

 

Bei einem Wahlarzt ist die Rechnung selbst zu bezahlen und man bekommt maximal nur den Vertragstarif ersetzt. Bei einem Spitalsaufenthalt werden die Mehrkosten einer Sonderklasse nicht ersetzt.

 

Sachleistungsberechtigt sind Versicherte in den ersten drei Jahren ihrer Berufsausübung, Gewerbetreibende und Gesellschafter mit Einkünften bis zur Sachleistungsgrenze von € 71.819,99 (Wert 2018), Gewerbepensionisten sowie Versicherte und Pensionisten mit mehrfachem Krankenversicherungsschutz.

 

Geldleistung

Sind Sie in der Krankenversicherung geldleistungsberechtigt, so gelten Sie beim Arzt als Privatpatient. Sie müssen die Leistungen allerdings vorfinanzieren und erhalten dann eine „Vergütung“ nach dem Vergütungstarif (dieser ist aber generell höher als der Vertragstarif). Geldleistungsberechtigte können aber kostenfrei dazu optieren, vom Arzt wie ein Sachleistungsberechtigter behandelt zu werden.

 

Bei einem Spitalsaufenthalt in der Sonderklasse erhalten Geldleistungsberechtigte eine Vergütung der Mehrkosten nach dem Satzungstarif.

 

Geldleistungsberechtigt sind vor allem nach dem GSVG krankenversicherte Gewerbetreibende (und Gewerbegesellschafter), deren Einkünfte die Sachleistungsgrenze übersteigen.

 

Optionen für Sachleistungsberechtigte

  1. Geldleistungsberechtigung nur für Spital-Sonderklasse:

Bei einer Behandlung in der Sonderklasse eines Krankenhauses erhält man eine tarifliche Vergütung. Alle anderen Leistungen können als Sachleistung bezogen werden.

 

Kosten im Jahr 2018: monatlich € 84,18

 

  1. Volle Geldleistungsberechtigung:

Kosten im Jahr 2018: monatlich € 105,20.

Stand: 10. September 2018

 

 

 

(N) Was ist bei der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergung von 13 % auf 10 % zu beachten?

 

Ab 1.11.2018 wird der Umsatzsteuersatz für

 

  • die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen (als Nebenleistung ist auch ein ortsübliches Frühstück anzusehen, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist) und
  • die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,

 

von 13 % wieder auf 10 % gesenkt.

 

Die Änderung des Steuersatzes ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Für eine Nächtigung vom 31.10. auf den 1.11.2018 ist bereits ein Steuersatz von 10 % anzuwenden.

 

Sollten Sie eine Anzahlung mit 13 % Vorsteuer vor November 2018 für eine Nächtigung nach dem 31.10.2018 geleistet haben, so wird das Hotel die Anzahlungsrechnung im November 2018 korrigieren. Als Unternehmer haben Sie die korrigierte Rechnung in der Umsatzsteuervoranmeldung vom November zu berücksichtigen.

 

Auch aus den pauschalen Inlandsnächtigungsdiäten kann ab November wieder 10 % Vorsteuer herausgerechnet werden.

Stand: 10. September 2018

 

 

 

 

(S) So können Sie den Unternehmergeist Ihrer Mitarbeiter fördern

 

Wachsen Unternehmen, so nehmen meist auch die bürokratischen Strukturen zu und Entscheidungswege werden lange. Um weiterhin erfolgreich zu bleiben, ist es von Bedeutung, im Management des Unternehmens und bei den Mitarbeitern unternehmerisches Handeln zu fördern.

 

Eine flexible Unternehmenskultur fördert dabei das unternehmerische Denken. Flexible Unternehmenskultur bedeutet flachere Hierarchien und weniger Vorgabe von Regeln. Wichtig ist es, die Mitarbeiter zu unterstützen, eigene Ideen zu verfolgen. Dies sollte aber kein Lippenbekenntnis sein. Dafür ist es auch erforderlich, Arbeitszeit und andere Ressourcen bereitzustellen.

 

Die Wertschätzung dieser Innovationsbereitschaft sollte sich auch im Entlohnungssystem niederschlagen. Neue Ideen auszuprobieren bedeutet auch, dass das Scheitern mancher Projekte vorprogrammiert ist. In manchen Unternehmen findet sich sogar ein „Friedhof“ der misslungenen Ideen.

 

Auch Kooperationen mit Partnern wie Kunden oder Lieferanten können dazu beitragen, mehr Innovation in das Unternehmen zu tragen. Kunden und Lieferanten können Geschäftsideen mitentwickeln und Inspiration für Neues sein. Der Vorteil ist, dass sowohl Kunden als auch Lieferanten die Produkte des Unternehmens gut kennen und dennoch nicht betriebsblind sind.

Stand: 10. September 2018