Online-News – Juli 2018

 

 

 

(N) Umsatzsteuer: Welche Vereinfachungen kommen für elektronische Dienstleistungen?

 

Für elektronisch erbrachte sonstige Leistung oder eine Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistung an Privatpersonen innerhalb der EU gilt:

 

Die Steuerpflicht liegt am Empfängerort. Der Empfängerort ist dort, wo der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der leistende Unternehmer muss bei jeder Leistung ermitteln, wo der Kunde ansässig ist.

 

Der leistende Unternehmer hat daher grundsätzlich ausländische Steuerbeträge an die jeweiligen ausländischen Finanzverwaltungen abzuführen. Die Umsätze können aber unter bestimmten Voraussetzungen zentral auf einem eigenen Webportal, dem sogenannten Mini-One-Stop-Shop (MOSS), über FinanzOnline erklärt werden. Wird rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt und der MOSS genützt, entfällt die Verpflichtung, sich in jedem EU-Mitgliedstaat in dem diese Leistungen erbracht werden, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und dort Steuererklärungen einzureichen und Zahlungen zu tätigen.

 

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (in Begutachtung) soll nun ab 2019 eine Vereinfachung zu dieser Regelung in Kraft treten. Für Unternehmen, deren Umsatz für diese Leistungen den Betrag von € 10.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat, soll es eine Ausnahme vom Empfängerortprinzip geben. In diesem Fall sind diese Leistungen am Unternehmerort steuerbar. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann gegebenenfalls auch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, und die Umsätze sind somit von der Umsatzsteuer befreit. Der Unternehmer kann auf diese Regelung verzichten und ist an diesen Verzicht für mindestens zwei Kalenderjahre gebunden.

 

Die Gesetzwerdung des Jahressteuergesetzes 2018 und somit allfällige Änderungen bleiben abzuwarten.

Stand: 06. Juni 2018

 

 

 

(N) Was ist die neue Abzugsteuer für Leitungsrechte?

 

Im Jahressteuergesetz 2018 (Gesetzesentwurf) wird die Besteuerung von Leitungsrechten neu geregelt. Hier eine Übersicht zu den wichtigsten Regelungen dazu:

 

Einkünfte in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, sollen einer Abzugsteuer in Höhe von 10 % unterliegen. Der Gesetzesentwurf führt taxativ auf, welche Infrastrukturbetreiber betroffen sind und was genau unter öffentlichem Interesse verstanden wird.

 

Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte (z. B. Grundstückseigentümer). Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte (das Unternehmen, welches die Entschädigung bezahlt). Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und an sein Betriebsfinanzamt abzuführen.

 

Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten gilt grundsätzlich die Einkommensteuer in Bezug auf die entsprechenden Einkünfte als abgegolten. Auf Antrag ist auf diese Einkünfte aber der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Als Einkünfte werden dann entweder 33 % der Bemessungsgrundlage oder auf Antrag die tatsächliche und nachgewiesene Höhe der Einkünfte angesetzt.

 

Die neue Regelung soll für Zahlungen ab 2019 anwendbar sein. Allfällige Änderungen durch den weiteren Gesetzwerdungsprozess des Jahressteuergesetzes 2018 bleiben abzuwarten.

Stand: 06. Juni 2018

 

 

 

(N) Wie ist eine falsche Nutzungsdauer eines Anlagegutes zu berichtigen?

 

Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung).

 

Die Nutzungsdauer ist grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu schätzen. Wenn die Nutzungsdauer im Gesetz nicht vorgegeben ist, können laut Einkommensteuerrichtlinien für Wirtschaftsgüter, die nicht in der Österreichischen Baugeräteliste 2015 enthalten sind, die deutschen amtlichen AfA-Tabellen als Hilfsmittel bei Ermittlung der Nutzungsdauer von Anlagegütern herangezogen werden.

 

Zu einer allfälligen Berichtigung der Nutzungsdauer vertritt nun das BMF in den Einkommensteuerrichtlinien folgende Rechtsauffassung:

 

Wenn von vornherein von einer objektiv falschen Nutzungsdauer ausgegangen worden ist, so muss die Nutzungsdauer berichtigt werden. Die Abweichung muss erheblich – also jedenfalls 20 % – sein.

 

Bei der Berichtigung ist das Moment der subjektiven Richtigkeit zu beachten. Wurde also bei der Schätzung der Nutzungsdauer mit der entsprechenden Sorgfalt vorgegangen, so wird vermutet, dass diese richtig ist. Stellt sich später heraus, dass die Nutzungsdauer objektiv falsch war, liegen keine unrichtigen Bilanzen vor, die laut EStR auch nicht zu korrigieren sind.

 

Bei einer bisher zu kurz geschätzten Nutzungsdauer (bisher wurde eine zu hohe Afa geltend gemacht) kann dies durch entsprechende Minderung der Afa für die Restnutzungsdauer ausgeglichen werden. Eine Nutzungsdauer, die bisher zu lange geschätzt wurde (bisher wurde eine zu niedrige Afa geltend gemacht), kann durch Verteilung des Restbuchwertes auf die neue (korrigierte) Restnutzungsdauer berichtigt werden.

 

War die Schätzung der Nutzungsdauer nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv unrichtig, ist allerdings eine Bilanzberichtigung vorzunehmen. In diesem Fall kann die unterbliebene Afa nicht nachgeholt werden und zu hohe Afa nicht durch eine Minderung der Afa in Zukunft ausgeglichen werden. Wenn die Wurzel des Fehlers im Jahr 2003 oder danach liegt, kommt ab 2013 eine steuerwirksame Afa-Korrektur durch Berücksichtigung eines Zu-/Abschlags in Betracht.

Stand: 06. Juni 2018

 

 

 

(N) Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?

 

Eine Rechnung berechtigt einen Rechnungsempfänger grundsätzlich nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht.

 

Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss eine Rechnung grundsätzlich folgende Merkmale aufweisen:

 

  • Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt; bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraums – jedoch nur, wenn dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.
  • Das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz. Falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist, oder ein Hinweis auf einen Übergang der Steuerschuld.
  • Den auf das Entgelt anfallenden Steuerbetrag. Für Rechnungen in Fremdwährungen gelten zusätzliche Bestimmungen.
  • das Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Rechnung
  • die UID-Nummer (UID) des liefernden Unternehmers
  • Die UID-Nummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt.
  • Ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung, wenn sie angewendet wird (z. B. Autohandel, Antiquitätenhändler).

 

Bei bestimmten Rechnungsarten, wie z. B. Kleinbetragsrechnungen (bis max. € 400,00), Anzahlungen, Schlussrechnungen, Dauerrechnungen, Rechnungen in der Bauwirtschaft oder Rechnungen mit Auslandstatbeständen gelten zusätzlichen Vorschriften.

Stand: 06. Juni 2018

 

 

 

(S) Wie bin ich im Urlaub krankenversichert?

 

Wenn Sie in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich in der Regel auf der Rückseite der e-card. Sie erhalten Sachleistungen, soweit diese notwendig sind. Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) muss direkt beim ausländischen Leistungserbringer vorgelegt werden und wird dort von allen Ärzten und Krankenhäusern akzeptiert, die mit den jeweiligen länderspezifischen Sozialversicherungsträgern unter Vertrag stehen. Aufgrund von Vereinbarungen gilt die EKVK auch unter bestimmten Voraussetzungen in Mazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro.

 

Gibt es keine solche Regelung, wird die EKVK nicht akzeptiert oder hat man die EKVK vergessen, so müssen die Kosten vor Ort bezahlt und die Rechnung nach Rückkehr aus dem Urlaub beim österreichischen Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden.

 

Wenn Sie Urlaub in der Türkei machen, benötigen Sie einen Urlaubskrankenschein. Diesen erhalten Sie kostenlos beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Urlaubsantritt. In öffentlichen Krankenhäusern und bei bestimmten Ärzten erhalten Sie damit medizinische Behandlung. Wenn Sie im Urlaub in anderen Staaten (Drittstaaten) eine ärztliche Behandlung brauchen, ist dies jedenfalls vorab selbst zu bezahlen. Die Rechnung kann dann bei der Gebietskrankenkasse eingereicht werden.

 

Die Kostenerstattung von Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben und dann bei der Gebietskrankenkasse eingereicht haben, richtet sich aber nach den jeweils gültigen österreichischen Tarifsätzen. Für die Differenz bei einer Kostenerstattung, wenn nämlich ausländische Behandlungskosten über den österreichischen Tarifsätzen liegen, und auch für etwaige Selbstbehalte empfiehlt es sich, eine private Versicherung abzuschließen. Dies gilt insbesondere bei Reisen in Drittländer.

Stand: 06. Juni 2018

 

 

 

(N) Ist der Gewinnfreibetrag bei Tod des Betriebsinhabers nachzuversteuern?

 

Bei natürlichen Personen kann bei betrieblichen Einkünften ein Gewinnfreibetrag unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen gewinnmindernd geltend gemacht werden. Bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 steht der Gewinnfreibetrag ohne Investitionserfordernis als Grundfreibetrag zu. Übersteigt der Gewinn € 30 000,00, steht grundsätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu (nicht bei Pauschalierung), als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern gedeckt ist.

 

Scheiden nun Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland (ausgenommen ist die entgeltliche Überlassung in die EU/den EWR) verbracht, so ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Sind die begünstigten Wirtschaftsgüter Wertpapiere, so können im Jahr des Ausscheidens andere begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Bei einer vorzeitigen Tilgung gelten andere Regelungen.

 

Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs aus, unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.

 

In der aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien vertritt nun das BMF die Rechtsauffassung, dass dem Ausscheiden infolge höherer Gewalt auch die zwangsweise ausgelöste Betriebsaufgabe durch den Tod des Betriebsinhabers gleichzuhalten ist, wenn der Betrieb durch den Tod unmittelbar untergeht, wie z. B. bei höchstpersönlichen Tätigkeiten und wenn aufgrund einer Erbausschlagung kein Betrieb auf die Erben übergeht.

Stand: 06. Juni 2018

 

 

 

(S) Was bedeutet Performance Management für Unternehmen?

 

Unter Performance Management wird Leistungsmanagement, also die Messung und Steuerung der Leistung eines Unternehmens verstanden. Dabei soll die Effektivität der Leistungspotenziale untersucht werden sowie die benötigte Zeit und die notwendigen Ressourcen. Dadurch wird entsprechende Transparenz geschaffen, die dann wieder zu einer Leistungsverbesserung durch bessere Planungs- und Steuerungsabläufe führen soll.

 

Performance Management kann als Teil eines Controllingsystems gesehen werden. Controlling hat den Fokus auf die gesamthafte Steuerung. Performance Measurement hat seinen Schwerpunkt im Messen der Leistung eines Unternehmens.

 

Die Leistungsmessung, -steuerung und -kontrolle ist mehrdimensional und setzt an verschiedenen Leistungsebenen an, wie z. B. bei Mitarbeitern, Teams, Abteilungen und Prozessen. Im Gegensatz zu Kennzahlensystemen, die meist nur auf Basis der Bilanz oder des laufenden Rechnungswesens erstellt werden, wird in allen Ansätzen des Performance Managements weniger auf die eher vergangenheitsorientierten finanziellen Größen Bezug genommen, sondern versucht, zukunftsorientierte nichtfinanzielle Größen einzusetzen. Die Größen können z. B. Prozesseffizienz, Qualität, Mitarbeiterzufriedenheit und Kundenzufriedenheit betreffen. Daher kann auch eine Balanced Scorecard als ein Instrument des Performance Managements gesehen werden.

Stand: 06. Juni 2018