Online-News – Juli 2018
(N) Umsatzsteuer: Welche Vereinfachungen kommen für
elektronische Dienstleistungen?
Für elektronisch erbrachte sonstige Leistung oder eine
Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistung an Privatpersonen
innerhalb der EU gilt:
Die Steuerpflicht liegt am Empfängerort. Der Empfängerort ist dort, wo
der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Der leistende Unternehmer muss bei jeder Leistung ermitteln, wo der Kunde
ansässig ist.
Der leistende Unternehmer hat daher grundsätzlich ausländische
Steuerbeträge an die jeweiligen ausländischen Finanzverwaltungen abzuführen.
Die Umsätze können aber unter bestimmten Voraussetzungen zentral auf einem
eigenen Webportal, dem sogenannten Mini-One-Stop-Shop (MOSS), über FinanzOnline
erklärt werden. Wird rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt und der
MOSS genützt, entfällt die Verpflichtung, sich in jedem EU-Mitgliedstaat in dem
diese Leistungen erbracht werden, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu
lassen und dort Steuererklärungen einzureichen und Zahlungen zu tätigen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (in Begutachtung) soll nun ab 2019 eine
Vereinfachung zu dieser Regelung in Kraft treten. Für Unternehmen, deren Umsatz
für diese Leistungen den Betrag von € 10.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr
nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat, soll es eine
Ausnahme vom Empfängerortprinzip geben. In diesem Fall sind diese Leistungen am
Unternehmerort steuerbar. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann
gegebenenfalls auch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden,
und die Umsätze sind somit von der Umsatzsteuer befreit. Der Unternehmer kann
auf diese Regelung verzichten und ist an diesen Verzicht für mindestens zwei Kalenderjahre
gebunden.
Die Gesetzwerdung des Jahressteuergesetzes 2018 und somit allfällige
Änderungen bleiben abzuwarten.
Stand: 06. Juni 2018
(N) Was ist die neue Abzugsteuer für Leitungsrechte?
Im Jahressteuergesetz 2018 (Gesetzesentwurf) wird die Besteuerung von
Leitungsrechten neu geregelt. Hier eine Übersicht zu den wichtigsten Regelungen
dazu:
Einkünfte in Zusammenhang mit dem einem
Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung
und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, sollen einer Abzugsteuer in Höhe von 10 %
unterliegen. Der Gesetzesentwurf führt taxativ auf, welche
Infrastrukturbetreiber betroffen sind und was genau unter öffentlichem
Interesse verstanden wird.
Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte (z. B.
Grundstückseigentümer). Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte
(das Unternehmen, welches die Entschädigung bezahlt). Der Abzugsverpflichtete
hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und an sein
Betriebsfinanzamt abzuführen.
Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten gilt
grundsätzlich die Einkommensteuer in
Bezug auf die entsprechenden Einkünfte als abgegolten.
Auf Antrag ist auf diese Einkünfte aber der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Als Einkünfte
werden dann entweder 33 % der Bemessungsgrundlage oder auf Antrag die
tatsächliche und nachgewiesene Höhe der Einkünfte angesetzt.
Die neue Regelung soll für Zahlungen ab 2019 anwendbar sein. Allfällige
Änderungen durch den weiteren Gesetzwerdungsprozess des Jahressteuergesetzes
2018 bleiben abzuwarten.
Stand: 06. Juni 2018
(N) Wie ist eine falsche
Nutzungsdauer eines Anlagegutes zu berichtigen?
Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung).
Die Nutzungsdauer ist grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu schätzen.
Wenn die Nutzungsdauer im Gesetz nicht vorgegeben ist, können laut
Einkommensteuerrichtlinien für Wirtschaftsgüter, die nicht in der
Österreichischen Baugeräteliste 2015 enthalten sind, die deutschen amtlichen
AfA-Tabellen als Hilfsmittel bei Ermittlung der Nutzungsdauer von Anlagegütern
herangezogen werden.
Zu einer allfälligen Berichtigung der Nutzungsdauer vertritt nun das BMF
in den Einkommensteuerrichtlinien folgende Rechtsauffassung:
Wenn von vornherein von einer objektiv falschen Nutzungsdauer
ausgegangen worden ist, so muss die Nutzungsdauer berichtigt werden. Die
Abweichung muss erheblich – also jedenfalls 20 % – sein.
Bei der Berichtigung ist das Moment der subjektiven Richtigkeit zu beachten. Wurde also bei der Schätzung der Nutzungsdauer mit der entsprechenden Sorgfalt vorgegangen, so
wird vermutet, dass diese richtig ist. Stellt sich später heraus, dass die
Nutzungsdauer objektiv falsch war, liegen keine unrichtigen Bilanzen vor, die
laut EStR auch nicht zu korrigieren sind.
Bei einer bisher zu kurz
geschätzten Nutzungsdauer (bisher
wurde eine zu hohe Afa geltend gemacht) kann dies durch entsprechende Minderung
der Afa für die Restnutzungsdauer ausgeglichen werden. Eine Nutzungsdauer, die bisher zu lange geschätzt wurde (bisher
wurde eine zu niedrige Afa geltend gemacht), kann durch Verteilung des
Restbuchwertes auf die neue (korrigierte) Restnutzungsdauer berichtigt werden.
War die Schätzung der Nutzungsdauer nicht
nur objektiv, sondern auch subjektiv unrichtig, ist allerdings eine Bilanzberichtigung vorzunehmen. In
diesem Fall kann die unterbliebene Afa nicht nachgeholt werden und zu hohe Afa
nicht durch eine Minderung der Afa in Zukunft ausgeglichen werden. Wenn die
Wurzel des Fehlers im Jahr 2003 oder danach liegt, kommt ab 2013 eine
steuerwirksame Afa-Korrektur durch Berücksichtigung eines Zu-/Abschlags in
Betracht.
Stand: 06. Juni 2018
(N) Welche Angaben muss eine Rechnung
enthalten?
Eine Rechnung berechtigt einen Rechnungsempfänger grundsätzlich nur dann
zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes
entspricht.
Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss eine Rechnung grundsätzlich
folgende Merkmale aufweisen:
Bei bestimmten Rechnungsarten, wie z. B. Kleinbetragsrechnungen (bis
max. € 400,00), Anzahlungen, Schlussrechnungen, Dauerrechnungen, Rechnungen in
der Bauwirtschaft oder Rechnungen mit Auslandstatbeständen gelten zusätzlichen
Vorschriften.
Stand: 06. Juni 2018
(S) Wie bin ich im Urlaub
krankenversichert?
Wenn Sie in einem EU-/EWR-Staat
oder in der Schweiz Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich
in der Regel auf der Rückseite der e-card. Sie erhalten Sachleistungen, soweit
diese notwendig sind. Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) muss
direkt beim ausländischen Leistungserbringer vorgelegt werden und wird dort von
allen Ärzten und Krankenhäusern akzeptiert, die mit den jeweiligen
länderspezifischen Sozialversicherungsträgern unter Vertrag stehen. Aufgrund
von Vereinbarungen gilt die EKVK auch unter bestimmten Voraussetzungen in
Mazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro.
Gibt es keine solche Regelung, wird die EKVK nicht akzeptiert oder hat
man die EKVK vergessen, so müssen die Kosten vor Ort bezahlt und die Rechnung
nach Rückkehr aus dem Urlaub beim österreichischen Krankenversicherungsträger
zur Kostenerstattung eingereicht werden.
Wenn Sie Urlaub in der Türkei
machen, benötigen Sie einen Urlaubskrankenschein.
Diesen erhalten Sie kostenlos beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor
Urlaubsantritt. In öffentlichen Krankenhäusern und bei bestimmten Ärzten
erhalten Sie damit medizinische Behandlung. Wenn Sie im Urlaub in anderen
Staaten (Drittstaaten) eine
ärztliche Behandlung brauchen, ist dies jedenfalls vorab selbst zu bezahlen.
Die Rechnung kann dann bei der Gebietskrankenkasse eingereicht werden.
Die Kostenerstattung von
Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben und dann bei der Gebietskrankenkasse
eingereicht haben, richtet sich aber nach den jeweils gültigen österreichischen Tarifsätzen. Für die
Differenz bei einer Kostenerstattung, wenn nämlich ausländische
Behandlungskosten über den österreichischen Tarifsätzen liegen, und auch für
etwaige Selbstbehalte empfiehlt es sich, eine private Versicherung abzuschließen. Dies gilt insbesondere bei
Reisen in Drittländer.
Stand: 06. Juni 2018
(N) Ist der Gewinnfreibetrag bei Tod
des Betriebsinhabers nachzuversteuern?
Bei natürlichen Personen kann bei betrieblichen Einkünften ein
Gewinnfreibetrag unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen gewinnmindernd
geltend gemacht werden. Bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 steht der
Gewinnfreibetrag ohne Investitionserfordernis als Grundfreibetrag zu.
Übersteigt der Gewinn € 30 000,00, steht grundsätzlich ein
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu (nicht bei Pauschalierung),
als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten
Wirtschaftsgütern gedeckt ist.
Scheiden nun Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte
Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier
Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland (ausgenommen
ist die entgeltliche Überlassung in die EU/den EWR) verbracht, so ist der
investitionsbedingte Gewinnfreibetrag insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Sind
die begünstigten Wirtschaftsgüter Wertpapiere, so können im Jahr des
Ausscheidens andere begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft oder
hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Bei einer vorzeitigen Tilgung gelten
andere Regelungen.
Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder behördlichen
Eingriffs aus, unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.
In der aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien vertritt nun das
BMF die Rechtsauffassung, dass dem Ausscheiden infolge höherer Gewalt auch die
zwangsweise ausgelöste Betriebsaufgabe durch den Tod des Betriebsinhabers
gleichzuhalten ist, wenn der Betrieb durch den Tod unmittelbar untergeht, wie
z. B. bei höchstpersönlichen Tätigkeiten und wenn aufgrund einer
Erbausschlagung kein Betrieb auf die Erben übergeht.
Stand: 06. Juni 2018
(S) Was bedeutet Performance
Management für Unternehmen?
Unter Performance Management wird Leistungsmanagement, also die Messung
und Steuerung der Leistung eines Unternehmens verstanden. Dabei soll die
Effektivität der Leistungspotenziale untersucht werden sowie die benötigte Zeit
und die notwendigen Ressourcen. Dadurch wird entsprechende Transparenz
geschaffen, die dann wieder zu einer Leistungsverbesserung durch bessere
Planungs- und Steuerungsabläufe führen soll.
Performance Management kann als Teil eines Controllingsystems gesehen
werden. Controlling hat den Fokus auf die gesamthafte Steuerung. Performance
Measurement hat seinen Schwerpunkt im Messen der Leistung eines Unternehmens.
Die Leistungsmessung, -steuerung und -kontrolle ist mehrdimensional und
setzt an verschiedenen Leistungsebenen an, wie z. B. bei Mitarbeitern, Teams,
Abteilungen und Prozessen. Im Gegensatz zu Kennzahlensystemen, die meist nur
auf Basis der Bilanz oder des laufenden Rechnungswesens erstellt werden, wird
in allen Ansätzen des Performance Managements weniger auf die eher
vergangenheitsorientierten finanziellen Größen Bezug genommen, sondern
versucht, zukunftsorientierte nichtfinanzielle Größen einzusetzen. Die Größen
können z. B. Prozesseffizienz, Qualität, Mitarbeiterzufriedenheit und
Kundenzufriedenheit betreffen. Daher kann auch eine Balanced Scorecard als ein
Instrument des Performance Managements gesehen werden.
Stand: 06. Juni 2018