Online-News – Jänner 2018
(N) Was gibt es 2018 Neues bei den
Steuern?
Immer
zu Jahresbeginn steht man vor der Herausforderung, sich auf einige
Veränderungen einzustellen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von
wesentlichen Neuerungen und Änderungen im Steuerrecht (ohne Anspruch auf
Vollständigkeit).
Erhöhung der Forschungsprämie
Die
Forschungsprämie beträgt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen
14 % (bisher 12 %) der Forschungsaufwendungen (Ausgaben). Bei einem
abweichenden Wirtschaftsjahr 2017/2018 ist die Bemessungsgrundlage linear den
Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen und der entsprechende
Prämiensatz anzuwenden.
Erhöhung der Familienbeihilfe
Ab
1.1.2018 wird die Familienbeihilfe erhöht und beträgt je Kind und Monat
Ebenso
erhöht wurde die sogenannte Geschwisterstaffel und die Erhöhung bei
Behinderung.
Senkung des Dienstgeberbeitrags
Ab
1.1.2018 reduziert sich der Dienstgeberbeitrag zum
Familienlastenausgleichsfonds von 4,1 % auf 3,9 %.
Mietvertragsgebühr
Für
Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, fällt
keine Mietvertragsgebühr mehr an.
Neue Richtwerte zur Bemessung des Sachbezugs von
Dienstwohnungen
Der
monatliche Sachbezugswert einer dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur
Verfügung gestellten Wohnung des Arbeitgebers ändert sich 2018 auf Basis der
seit 1.4.2017 festgelegten Richtwerte. Über die Höhe der neuen Richtwerte wurde
bereits berichtet.
Unverzinsliche Gehaltsvorschüsse und
Arbeitnehmerdarlehen
Für die
Zinsersparnis eines Gehaltsvorschusses ist ab 2018 ein Sachbezug in Höhe von
0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen (vom Betrag, der den
Freibetrag von € 7.300,00 übersteigt).
Erstmalig automatische Übermittlung von
Sonderausgaben bis 28.2.2018
Folgende
Sonderausgaben werden durch einen Datenaustausch zwischen der empfangenden
Organisation und der Finanzverwaltung automatisch in der Veranlagung
berücksichtigt: Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige
Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten. Die Übermittlung
für 2017 hat bis Ende Februar 2018 zu erfolgen.
Steuerfreie Aktien vom Arbeitgeber
Unter
bestimmten Voraussetzungen ist ab 1.1.2018 auch der Vorteil aus der
unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften
(durch den Arbeitgeber oder von einer sogenannten
Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) bis zu einer Höhe von € 4.500,00 steuerfrei.
Wohnbauförderungsbeitrag
Ab
1.1.2018 kann der Tarif (Prozentsatz) von den einzelnen Bundesländern autonom
festgelegt werden.
Teilrevidiertes Mehrwertsteuergesetz der Schweiz
Mit
1.1.2018 treten wichtige Änderungen des teilrevidierten Mehrwertsteuergesetzes
der Schweiz in Kraft, die auch ausländische Unternehmen wesentlich betreffen.
Zur Abklärung von individuellen Sachverhalten mit der Schweiz empfiehlt es
sich, eine konkrete Beratung in Anspruch zu nehmen.
Stand: 07. Dezember 2017
(N) Sonstige rechtliche Änderungen
2018
Neben
den steuerlichen Änderungen bringt 2018 auch in der Sozialversicherung, im
Arbeitsrecht und in anderen Rechtsbereichen einige Neuerungen.
Hier
unsere (nicht vollständige) Auswahl für Sie im Überblick:
Krankengeld für Selbständige
Selbständig
erwerbstätige GSVG-Krankenversicherte, die weniger als 25 Mitarbeiter
beschäftigen und bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebs von der
persönlichen Arbeitsleistung abhängt, erhalten im Krankheitsfall unter
bestimmten Voraussetzungen eine Unterstützungsleistung.
Ein
Anspruch auf das Krankengeld besteht bis 30.6.2018 ab dem 43. Tag der Krankheit
und ab dem 1.7.2018 rückwirkend ab dem 4. Tag, wenn sie länger als 43 Tage
arbeitsunfähig sind.
Kündigung von Angestellten mit wenigen
Arbeitsstunden pro Woche
Mit
1.1.2018 entfällt die Mindestbeschäftigung für die Anwendung der
Kündigungsregelungen des Angestelltengesetzes. Es gelten daher die gleichen
Kündigungsregelungen für alle Angestellten unabhängig vom Ausmaß ihrer
Beschäftigung.
Entgeltfortzahlung bei Arbeitern und Lehrlingen
Die
Systematik für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder nach einem Unfall
wurde für Arbeiter, Lehrlinge und Angestellte angeglichen und verbessert. Diese
Änderungen gelten grundsätzlich ab 1.7.2018.
Internatskosten für Lehrlinge
Ab
1.1.2018 werden die Internatskosten für Lehrlinge vom Arbeitgeber bezahlt und
diesem wiederum vom Insolvenzentgeltfonds refundiert.
Vereinfachte GmbH-Gründung
Unter
bestimmten Voraussetzungen kann ab 1.1.2018 eine Standard-GmbH mit
Mustersatzung ohne Notar gegründet werden.
Datenschutzgrundverordnung
Ab
25.5.2018 sind die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung anzuwenden.
Ziel ist der Schutz natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung
personenbezogener Daten.
Dazu
können umfangreiche organisatorische Maßnahmen im Unternehmen erforderlich
sein.
Gewerberecht
Mit
1.1.2018 treten neue Bestimmungen zu Meister- und Befähigungsprüfungen und mit
1.5.2018 jene zur digitalen Gewerbelizenz in Kraft.
LEI für Wertpapiergeschäfte
Wenn
Sie als Unternehmer (juristische Personen oder eingetragene Unternehmen im
Firmenbuch) ab 2018 Wertpapiergeschäfte, wie z. B. den Verkauf von
Wertpapieren, vornehmen wollen, dann benötigen Sie einen sogenannten Legal
Entity Identifier (LEI) – eine weltweit eindeutige 20-stellige alphanumerische
Referenznummer.
Meldungen der wirtschaftlichen Eigentümer von
Gesellschaften
Bis
1.6.2018 haben bestimmte Gesellschaften ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das
neue Register zu melden.
Pflegeregress
Ab
1.1.2018 ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären
Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen im Rahmen der Sozialhilfe zur
Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Dies gilt auch für das Vermögen der Angehörigen,
Erben und Geschenknehmer.
Stand: 07. Dezember 2017
(N) Was ist das Register der
wirtschaftlichen Eigentümer?
Mit dem
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird ein Register
geschaffen, welches die Registerbehörde für die Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu
führen hat. Registrierbehörde ist das BMF, welches sich wiederum der
Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleister bedient.
In das
Register sind die direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer von
Rechtsträgern einzutragen, die im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
genannt sind. Rechtsträger sind dabei unterschiedlichste Arten von
Gesellschaften und juristischen Personen, wie z. B. OGs, KGs, AGs, GmbHs,
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen, Vereine, Trusts
usw. Bestimmte Grunddaten erhält die Bundesanstalt Statistik Österreich von
bereits bestehenden Registern, wie z. B. dem Firmenbuch oder dem
Vereinsregister. Andere Daten müssen die Rechtsträger melden.
Meldepflicht
Die
Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers
festzustellen, zu überprüfen und über
das Unternehmensserviceportal (USP) elektronisch zu melden. Die
Rechtsträger haben zudem dies zumindest jährlich durchzuführen und zu prüfen,
ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell
sind. Das Gesetz definiert, wer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist.
Sonderregelungen gibt es z. B. für Stiftungen und Trusts.
Von der
Meldepflicht befreit sind unter anderem
Eine
gesonderte Meldung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn eine andere natürliche
Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt.
Die
wirtschaftlichen Eigentümer sind verpflichtet, ihren Rechtsträgern alle
erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die
Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen bis mindestens fünf
Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person
aufzubewahren.
Die Rechtsträger haben die Meldungen erstmalig
bis zum 1.6.2018 zu erstatten. Neue Rechtsträger haben binnen
vier Wochen zu melden.
Das
Gesetz sieht u. a. bei Verletzung der Meldepflicht hohe Geldstrafen vor: bei Vorsatz
bis € 200.000,00, bei grober Fahrlässigkeit bis zu € 100.000,00.
Einsicht
Jeder
Rechtsträger kann über das USP Einsicht über ihn erfasste Daten nehmen. Zudem
können u. a. alle laut Gesetz zur Geldwäsche- und Terrorismusprüfung
Verpflichtete und alle Personen mit berechtigtem Interesse Einsicht nehmen.
Inkrafttreten
Das
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) tritt im Wesentlichen am
15.1.2018 in Kraft. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme soll ab 2.5.2018 möglich
sein.
Dieser
Artikel gibt nur einen Überblick über die wesentlichsten Eckpunkte der neuen
Regelung – für Ihre individuelle Situation nehmen Sie bitte eine entsprechende
Beratung in Anspruch.
Stand: 07. Dezember 2017
(S) Für welche Mietverträge entfällt
die Mietvertragsgebühr?
Mietverträge
über Wohnraum, die ab dem 11.11.2017
abgeschlossen wurden, sind von der Mietvertragsgebühr generell befreit.
Mietverträge, die z. B. über Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen werden,
bleiben gebührenpflichtig.
Wohnraum
Das BMF
hat nun eine Information veröffentlicht, was unter Wohnraum zu verstehen ist.
Wohnräume
sind Gebäude und Gebäudeteile, die überwiegend
Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und
anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze
und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind).
Wohnzwecken
dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt
sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu
ermöglichen.
Befreit
sind laut BMF auch die mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und
Dachbodenräume. Auch ein Abstellplatz oder Garten ist befreit, wenn nicht eine
andere Nutzung als jene zu Wohnzwecken dominiert und eine einheitliche
Vereinbarung (Vertrag) gegeben ist.
Überwiegende
Nutzung zu Wohnzwecken ist gegeben, wenn das Flächenausmaß, das zu Wohnzwecken
genutzt wird, jenes übersteigt, das nicht zu Wohnzwecken genutzt wird.
Stand: 07. Dezember 2017
(N) Haben Sie Kryptowährungen im
Privatvermögen?
Auf die
steuerlichen Aspekte von Kryptowährungen im Betriebsvermögen wurde bereits an
anderer Stelle hingewiesen. Auch zu den steuerlichen Konsequenzen von
Kryptowährungen im Privatvermögen hat das BMF über seine Rechtsansicht wie
folgt informiert:
Zinstragende Veranlagung
Werden
Kryptowährungen zinstragend veranlagt, dann stellen sie Wirtschaftsgüter im
Sinne des Einkommensteuergesetzes (Einkünfte aus Kapitalvermögen) dar.
Realisierte Wertsteigerungen unterliegen dann grundsätzlich dem Einkommensteuersatz
in Höhe von 27,50 %.
Keine zinstragende Veranlagung
Werden
die Kryptowährungen nicht zinstragend veranlagt, dann sind Veräußerungen als
Spekulationsgeschäft zu versteuern, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Haben Sie die
Kryptowährungseinheit geschenkt bekommen (unentgeltlicher Erwerb), so ist dabei
auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.
Wurden
Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Kursen angeschafft, so ist es für
die Höhe der Spekulationseinkünfte wichtig zu wissen, aus welcher
Einkaufs-„Tranche“ die Einheiten verkauft werden. Bei lückenloser Dokumentation
der Anschaffungszeitpunkte und Anschaffungskosten der Bitcoins kann der
Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen.
Liegt
die Dokumentation nicht vor, kommt die „First-In-First-Out-Methode“ zur
Anwendung und die jeweils ältesten Einheiten einer Kryptowährung sind als
verkauft anzusehen.
Stand: 07. Dezember 2017
(S) Was sind Rolling Forecasts?
Im
klassischen Budgetierungsprozess wird als Forecast eine Vorschau- oder
Erwartungsrechnung bezeichnet, die auf Basis der bereits erreichten Ist-Werte
die Werte, z. B. für Umsatz und Kosten, für die kommenden Monate
prognostiziert. Dabei wird in einer einfachen Form unterjährig laufend auf
Basis der Ist-Werte mit den Planwerten der Monate bis zum Jahresende eine
Vorschau für das Jahresergebnis erstellt. Die Planwerte für das restliche Jahr
können dabei mit aktuelleren Erkenntnissen angepasst werden.
Bei
einem Rolling Forecast erfolgt die Prognose nicht nur bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres, sondern es wird immer eine Prognose für einen fixen
Zeitraum, z. B. 12 Monate oder 18 Monate, erstellt. So werden z. B. im April
auf Basis der Ist-Werte des ersten Quartals die Werte für die nächsten vier
Quartale prognostiziert.
Rolling
Forecasts konzentrieren sich oft nur auf wenige zentrale Größen, wie z. B.
Umsatz, Auftragsbestand, Kosten, Personalauslastung. Durch diese Konzentration
wird dem erhöhten Arbeitsaufwand der laufenden Prognose etwas entgegengewirkt.
Diese Größen sollen allerdings mit den detaillierteren Größen des Budgets
verknüpft werden können.
Vorteile
des Einsatzes von Rolling Forecasts im Unternehmen sind daher die größere
Reichweite als das Jahresbudget und die Konzentration auf die langfristig
relevanten Faktoren für die Entwicklung des Unternehmens.
Stand: 07. Dezember 2017