Online-News – November 2019

 

 

 

(N) Steuertipps zum Jahresende

 

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

 

Steuertipps

1.              Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

 

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2020 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2020 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

 

2.              Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

 

Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2019, die am 10.1.2020 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2019 als bezahlt.

 

3.              Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

 

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

 

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

 

4.              Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.

 

5.              Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2020 ohnehin geplant ist.

 

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

 

Ab 2020 können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden (dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen).

 

Bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten über € 400,00, aber maximal € 800,00, kann ein Zuwarten der Anschaffung bis Anfang 2020 überlegenswert sein, da dann steuerlich eine kürzere Abschreibung möglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass diese Wirtschaftsgüter für die Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages nicht verwendet werden können.

 

6.              Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2019, steht eine Halbjahres-AfA zu.

 

7.              Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt 2019 bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um maximal 15 % überschritten werden.

 

Hinweis: 2020 wird die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer auf € 35.000,00 erhöht.

 

8.              Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter

Betriebsveranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke, wie z. B. auch Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind jedoch immer steuerpflichtig.

 

9.              Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2020 zu verschieben.

 

10.           Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung und der Energieabgabenvergütung für 2014

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2014 aus. Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12. können in der Regel bis Jahresende letztmalig einen Antrag auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 stellen.

 

11.           Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 08. Oktober 2019

 

 

 

(S) ASVG-Werte 2020 (voraussichtlich)

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

 

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr, mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl, neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2020: 1,031.

 

ASVG-Werte (voraussichtlich)

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

 

Grenzwert für pauschalierte

Dienstgeberabgabe

 

€ 460,66

 

 

€ 690,99

Höchstbeitragsgrundlage

täglich

monatlich

jährlich für Sonderzahlungen

 

€ 179,00

€ 5.370,00

€ 10.740,00

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich für freie Dienstnehmer

ohne Sonderzahlung

 

 

 

€ 6.265,00

Die Auflösungsabgabe entfällt ab 2020.

 

 

Stand: 08. Oktober 2019

 

 

 

(N) Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erfolgen?

 

Möchte man eine innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei behandeln, so ist es neben anderen Voraussetzungen erforderlich, einen buchmäßigen Nachweis zu erbringen, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.

 

Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, regelt eine eigene Verordnung des österreichischen Finanzministers zum Umsatzsteuergesetz. Diese bestimmt unter anderem Folgendes:

 

In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:

 

1.              durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung,

2.              durch einen handelsüblichen Beleg aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (insbesondere Lieferschein) und

3.              durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.

 

In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:

 

1.              durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung und

2.              durch einen Versendungsbeleg, wie z. B. Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.

 

Ist es dem Unternehmer im Falle der Versendung nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis wie oben angeführt zu führen, kann er den Nachweis auch wie bei einer Beförderung führen. Zusätzliche Regelungen sind zu beachten, wenn der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden ist.

 

Auch eine EU-Durchführungsverordnung normiert nun ab 1.1.2020 wie zu dokumentieren ist, dass die Gegenstände der Lieferung tatsächlich ins EU-Ausland gelangt sind:

 

Der Verkäufer muss angeben, dass die Gegenstände von ihm oder auf seine Rechnung von einem Dritten versandt oder befördert wurden. Zudem muss der Verkäufer im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen sein, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber unabhängig sind. Es können dabei entweder zwei Dokumente aus der unten angeführten Liste a) oder jeweils ein Dokument aus Liste a) und ein Dokument aus Liste b) sein.

 

Liste a): Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände, wie beispielsweise ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung oder eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände.

 

Liste b): Eine Versicherungspolizze für den Versand oder die Beförderung der Gegenstände, Bankunterlagen (jene, die die Bezahlung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände belegen), von einer öffentlichen Stelle, wie z. B. eine von einem Notar ausgestellte offizielle Ankunftsbestätigung, eine Quittung eines Lagerinhabers im Bestimmungsmitgliedstaat, durch die die Lagerung der Gegenstände bestätigt wird.

 

Wenn die Gegenstände vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten versandt oder befördert wurden, so ist zudem bis zum 10. des Folgemonats eine entsprechende schriftliche Erklärung des Erwerbers erforderlich. Auch der Inhalt dieser Erklärung ist in der EU-DVO geregelt.

 

Die EU-Durchführungsverordnung gilt ab 1.1.2020 in jedem Mitgliedstaat, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss.

 

Der österreichische Gesetzgeber hat in den erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2020 nun darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Beförderung oder Versendung gemäß der bestehenden Verordnung des österreichischen Finanzministers oder gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung erfolgen kann.

Stand: 08. Oktober 2019

 

 

 

(N) Welche Steuergesetze wurden noch knapp vor der Nationalratswahl beschlossen?

 

Kurz vor der Nationalratswahl hat der Nationalrat noch eine Vielzahl von Gesetzen beschlossen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von Gesetzen mit steuerlichem Bezug:

 

Das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG2020) bringt wie schon erwähnt Änderungen in einer Vielzahl von Steuergesetzen. Unter dem Titel „Entlastung“ sind hier unter anderem nur beispielhaft eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages, des Pensionistenabsetzbetrages sowie eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für Selbständige und Bauern erwähnt. Die Grenze zur Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird auf € 800,00 erhöht. Erleichterungen kommen auch für Kleinunternehmer.

 

Auch das Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) wurde beschlossen. Es umfasst unter anderem das bereits dargestellte Digitalpaket mit einer Digitalsteuer für Onlinewerbeleister sowie Änderungen in der Umsatzsteuer, Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und ein EU-Meldepflichtgesetz.

 

Beschlossen wurde auch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG). Aus den 40 Finanzämtern in Österreich sollen ab 1. Juli 2020 das „Finanzamt Österreich“ und das „Finanzamt für Großbetriebe“ (zuständig für Unternehmen mit jährlichen Umsätzen von über € 10 Mio.) entstehen. Auch die neun Zollämter werden zu einem „Zollamt Österreich“ zusammengeführt. Die Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Finanzstrafbehörde sollen vom „Amt für Betrugsbekämpfung“ wahrgenommen werden.

Stand: 08. Oktober 2019

 

 

 

(S) So werden Ihre Meetings erfolgreicher

 

Oft sind Meetings und Besprechungen zu lange, schlecht organisiert und bringen dem Unternehmen wenig Nutzen, sondern kosten Zeit und Geld. Beachten Sie daher folgende Fragestellungen und Tipps:

 

§    Ist das Meeting notwendig? Manches kann auch durch ein Telefonat oder E-Mail erledigt werden.

§    Wer muss wirklich an der Besprechung teilnehmen? Wer sind die Betroffenen und wer trifft die Entscheidungen?

§    Erstellen Sie eine Agenda (Tagesordnung), die Sie den Teilnehmern rechtzeitig vorab zur Verfügung stellen. So kann sich jeder auf das Meeting vorbereiten.

§    Planen Sie das Meeting so kurz wie möglich. Nach spätestens 1,5 Stunden sollte eine Pause eingelegt werden.

§    Beginnen Sie jede Besprechung pünktlich, auch wenn noch nicht alle Teilnehmer eingetroffen sind. Zu-Spät-Kommer sollten nicht mit Wiederholungen und Zusammenfassungen belohnt werden. Geben Sie eventuelle Pausen und das Ende bekannt. Präsentieren Sie die Agenda. Legen Sie im Vorhinein fest, wer das Protokoll schreibt.

§    Visualisieren Sie die wesentlichsten Informationen. Halten Sie die wichtigsten Ergebnisse in Erinnerung und fassen Sie zusammen. So können die Teilnehmer die Fakten leichter im Kopf behalten.

§    Beenden Sie das Meeting nach dem Zeitplan. Vereinbaren Sie – wenn nötig – einen Folgetermin.

§    Versenden Sie das Protokoll an alle Teilnehmer

Stand: 08. Oktober 2019