Online-News
– November 2019
(N) Steuertipps zum Jahresende
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.
Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende
gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem
sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu
überdenken.
Steuertipps
1.
Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern
Eine
Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch
Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind
unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht
abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher
angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der
Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit
realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern
lediglich als Passivposten.)
Daher: Die Auslieferung des
Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2020
vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2020 fertiggestellt werden. Die
Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.
2.
Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip.
Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam
sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der
Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (=
Bilanzierung) der Fall ist.
Beim
Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die
fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember
2019, die am 10.1.2020 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen
Zurechnungsfrist noch im Dezember 2019 als bezahlt.
3.
Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher
Mitunternehmerschaft
Der
Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag
und der investitionsbedingte Freibetrag.
Wird
nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften)
jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis
zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag €
3.900,00).
Übersteigt
der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag
durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.
4.
Forschungsprämie
Es kann
unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14
% der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch
steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der
Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft)
vorzulegen.
5.
Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter
mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben
werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine
Anschaffung für (Anfang) 2020 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
Ab 2020
können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 im Jahr der
Anschaffung voll abgeschrieben werden (dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach
dem 31.12.2019 beginnen).
Bei
Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten über € 400,00, aber maximal € 800,00,
kann ein Zuwarten der Anschaffung bis Anfang 2020 überlegenswert sein, da dann
steuerlich eine kürzere Abschreibung möglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass
diese Wirtschaftsgüter für die Nutzung des investitionsbedingten
Gewinnfreibetrages nicht verwendet werden können.
6.
Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
Eine
Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen
Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu
angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2019, steht eine
Halbjahres-AfA zu.
7.
Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
Die
Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt 2019 bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für
diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei
bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren
kann die Umsatzgrenze um maximal 15 % überschritten werden.
Hinweis: 2020 wird die Umsatzgrenze für
Kleinunternehmer auf € 35.000,00 erhöht.
8.
Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und
Feiern für Mitarbeiter
Betriebsveranstaltungen,
z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer-
und sozialversicherungsfrei. Geschenke, wie z. B. auch Gutscheine, die nicht in
Bargeld abgelöst werden können, sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00
jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind jedoch
immer steuerpflichtig.
9.
Spenden
Spenden
aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen
Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte
erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2020 zu
verschieben.
10.
Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung und der
Energieabgabenvergütung für 2014
Mit
Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der
Arbeitnehmerveranlagung 2014 aus. Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12. können
in der Regel bis Jahresende letztmalig einen Antrag auf Energieabgabenvergütung
für das Jahr 2014 stellen.
11.
Registrierkasse
Bei
Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei
abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom
Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
Die
Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis
spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der
BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt
werden.
Zumindest
quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern
und aufzubewahren.
Stand: 08. Oktober 2019
(S) ASVG-Werte 2020 (voraussichtlich)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in
Österreich.
Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes
Jahr, mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl, neu errechnet. Sie beträgt für
das Jahr 2020: 1,031.
ASVG-Werte (voraussichtlich) |
|
Geringfügigkeitsgrenze monatlich Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe |
€ 460,66 € 690,99 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich monatlich jährlich
für Sonderzahlungen |
€ 179,00 € 5.370,00 € 10.740,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich
für freie Dienstnehmer ohne
Sonderzahlung |
€ 6.265,00 |
Die
Auflösungsabgabe entfällt ab 2020. |
|
Stand: 08. Oktober 2019
(N) Versendung bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen erfolgen?
Möchte man eine innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei
behandeln, so ist es neben anderen Voraussetzungen erforderlich, einen
buchmäßigen Nachweis zu erbringen, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den
Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder
versendet hat.
Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, regelt eine eigene Verordnung des
österreichischen Finanzministers zum Umsatzsteuergesetz. Diese bestimmt unter
anderem Folgendes:
In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand
der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer
den Nachweis wie folgt zu führen:
1.
durch die Durchschrift oder Abschrift
der Rechnung,
2.
durch einen handelsüblichen
Beleg aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (insbesondere Lieferschein) und
3.
durch eine Empfangsbestätigung
des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des
Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines
Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet
befördern wird.
In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand
der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer
den Nachweis wie folgt zu führen:
1.
durch die Durchschrift oder Abschrift
der Rechnung und
2.
durch einen Versendungsbeleg,
wie z. B. Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen
oder deren Doppelstücke.
Ist es dem Unternehmer im Falle der Versendung nicht möglich oder nicht
zumutbar, den Versendungsnachweis wie oben angeführt zu führen, kann er den
Nachweis auch wie bei einer Beförderung führen. Zusätzliche Regelungen sind zu
beachten, wenn der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung
in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder
verarbeitet worden ist.
Auch eine EU-Durchführungsverordnung
normiert nun ab 1.1.2020 wie zu dokumentieren ist, dass die Gegenstände der
Lieferung tatsächlich ins EU-Ausland gelangt sind:
Der Verkäufer muss angeben, dass die Gegenstände von ihm oder auf seine
Rechnung von einem Dritten versandt oder befördert wurden. Zudem muss der
Verkäufer im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden
Nachweisen sein, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die
voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber unabhängig sind. Es können dabei
entweder zwei Dokumente aus der unten angeführten Liste a) oder jeweils ein
Dokument aus Liste a) und ein Dokument aus Liste b) sein.
Liste a): Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände, wie
beispielsweise ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine
Luftfracht-Rechnung oder eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände.
Liste b): Eine Versicherungspolizze für den Versand oder die Beförderung der
Gegenstände, Bankunterlagen (jene, die die Bezahlung des Versands oder der
Beförderung der Gegenstände belegen), von einer öffentlichen Stelle, wie z. B.
eine von einem Notar ausgestellte offizielle Ankunftsbestätigung, eine Quittung
eines Lagerinhabers im Bestimmungsmitgliedstaat, durch die die Lagerung der
Gegenstände bestätigt wird.
Wenn die Gegenstände vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von
einem Dritten versandt oder befördert wurden, so ist zudem bis zum 10. des
Folgemonats eine entsprechende schriftliche Erklärung des Erwerbers
erforderlich. Auch der Inhalt dieser Erklärung ist in der EU-DVO geregelt.
Die EU-Durchführungsverordnung gilt ab 1.1.2020 in jedem Mitgliedstaat,
ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss.
Der österreichische Gesetzgeber hat in den erläuternden Bemerkungen zum
Steuerreformgesetz 2020 nun darauf hingewiesen, dass der Nachweis der
Beförderung oder Versendung gemäß der bestehenden Verordnung des
österreichischen Finanzministers oder gemäß der neuen
EU-Durchführungsverordnung erfolgen kann.
Stand: 08. Oktober 2019
(N) Welche Steuergesetze wurden noch knapp vor der
Nationalratswahl beschlossen?
Kurz vor der Nationalratswahl hat der Nationalrat noch eine Vielzahl von
Gesetzen beschlossen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von Gesetzen mit
steuerlichem Bezug:
Das Steuerreformgesetz 2020
(StRefG2020) bringt wie schon erwähnt Änderungen in einer Vielzahl von
Steuergesetzen. Unter dem Titel „Entlastung“ sind hier unter anderem nur
beispielhaft eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages, des Pensionistenabsetzbetrages
sowie eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für Selbständige und Bauern
erwähnt. Die Grenze zur Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
wird auf € 800,00 erhöht. Erleichterungen kommen auch für Kleinunternehmer.
Auch das Abgabenänderungsgesetz
2020 (AbgÄG 2020) wurde beschlossen. Es umfasst
unter anderem das bereits dargestellte Digitalpaket mit einer Digitalsteuer für
Onlinewerbeleister sowie Änderungen in der
Umsatzsteuer, Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und ein EU-Meldepflichtgesetz.
Beschlossen wurde auch das Finanz-Organisationsreformgesetz
(FORG). Aus den 40 Finanzämtern in Österreich sollen ab 1. Juli 2020 das
„Finanzamt Österreich“ und das „Finanzamt für Großbetriebe“ (zuständig für
Unternehmen mit jährlichen Umsätzen von über € 10 Mio.) entstehen. Auch die
neun Zollämter werden zu einem „Zollamt Österreich“ zusammengeführt. Die
Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Finanzstrafbehörde
sollen vom „Amt für Betrugsbekämpfung“ wahrgenommen werden.
Stand: 08. Oktober 2019
(S) So werden
Ihre Meetings erfolgreicher
Oft sind Meetings und Besprechungen zu lange, schlecht organisiert und
bringen dem Unternehmen wenig Nutzen, sondern kosten Zeit und Geld. Beachten
Sie daher folgende Fragestellungen und Tipps:
§
Ist das Meeting notwendig?
Manches kann auch durch ein Telefonat oder E-Mail erledigt werden.
§
Wer muss wirklich an der
Besprechung teilnehmen? Wer sind die Betroffenen und wer trifft die
Entscheidungen?
§
Erstellen Sie eine Agenda
(Tagesordnung), die Sie den Teilnehmern rechtzeitig vorab zur Verfügung
stellen. So kann sich jeder auf das Meeting vorbereiten.
§
Planen Sie das Meeting so kurz
wie möglich. Nach spätestens 1,5 Stunden sollte eine Pause eingelegt werden.
§
Beginnen Sie jede Besprechung
pünktlich, auch wenn noch nicht alle Teilnehmer eingetroffen sind. Zu-Spät-Kommer sollten nicht mit Wiederholungen und
Zusammenfassungen belohnt werden. Geben Sie eventuelle Pausen und das Ende
bekannt. Präsentieren Sie die Agenda. Legen Sie im Vorhinein fest, wer das
Protokoll schreibt.
§
Visualisieren Sie die
wesentlichsten Informationen. Halten Sie die wichtigsten Ergebnisse in
Erinnerung und fassen Sie zusammen. So können die Teilnehmer die Fakten
leichter im Kopf behalten.
§
Beenden Sie das Meeting nach
dem Zeitplan. Vereinbaren Sie – wenn nötig – einen Folgetermin.
§
Versenden Sie das Protokoll an
alle Teilnehmer
Stand: 08. Oktober 2019