Online-News – Oktober 2015

 

 

 

(N) Welche Änderungen kommen im Bereich der Immobilienertragsteuer?

 

Steuersatz steigt von 25 % auf 30 %

Neuvermögen

Der Gewinn aus dem Verkauf wird ab 1.1.2016 mit 30 % statt wie bisher mit 25 % besteuert. Die Erhöhung gilt auch für betriebliche Einkünfte. Darunter fallen neben Veräußerungen auch Entnahmen von Grundstücken.

 

Der erhöhte Steuersatz gilt erstmals für Veräußerungen nach dem 31.12.2015. Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt: alle Verkäufe vor dem 1.1.2016 werden noch mit 25 % besteuert.

 

Altvermögen

Für Grundstücke, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren (Altvermögen), beträgt die Steuer

 

  • pauschal 18 % (bis 1.1.2016: 15 %) vom Verkaufserlös (nicht Veräußerungsgewinn), wenn nach dem 31.12.1987 eine Umwidmung erfolgte (es sei denn, es hat ein Verkauf vor dem 1.4.2002 stattgefunden) und
  • 4,2 % (bis 1.1.2016: 3,5 %) vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle.

 

Körperschaften

Wenn die Immobilie von einer Körperschaft (z. B. einer GmbH)verkauft wird, unterliegt der Verkauf nicht der Immobilienertragsteuer, sondern der Körperschaftsteuer (Besonderheit bei Gemeinden, etc.). Es bleibt daher bei 25 % Körperschaftsteuer.

 

Sonstige Änderungen

Werbungskosten/Betriebsausgaben

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage können nach der Neuregelung nun Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn zur Regelbesteuerung optiert wird.

 

Das Abzugsverbot bleibt, wenn der besondere Steuersatz von 30 % angewendet wird.

 

Inflationsabschlag

Derzeit kann der Veräußerungsgewinn bei privaten Verkäufen ab dem 11. Jahr nach der Anschaffung um einen Inflationsabschlag von jährlich 2 % (maximal 50 %) gekürzt werden. Dieser Inflationsabschlag entfällt ab 1.1.2016.

Stand: 09. September 2015

 

 

 

(N) Inhalte des sogenannten Bankenpakets im Detail

 

Kontenregister

Es wird ein zentrales Register aller Bankkonten vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) geschaffen. Die dafür vom BMF benötigten Daten müssen die Kreditinstitute übermitteln.

 

Im Kontenregister werden vermerkt:

 

  • Der Kunde ist eine natürliche Person: das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); kann es über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden, dann Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat
  • Der Kunde ist ein Rechtsträger: Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem die Stammzahl ermittelt werden kann. Ist keine Ermittlung über das Unternehmensregister möglich: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat
  • vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer hinsichtlich des Kontos/Depots,
  • Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstituts,
  • Konto- bzw. Depotnummer und Bezeichnung und
  • Eröffnungs- und Auflösungstag vom Konto bzw. Depot.

 

Im Kontenregister werden daher keine Kontostände bzw. Kontobewegungen ersichtlich sein. Es ist nur eine Liste mit allen Bankkonten der Steuerpflichtigen.

 

Wer darf Einsicht nehmen?

Die Auskünfte sind auf elektronischem Weg zu erteilen, und zwar an:

 

  • Staatsanwaltschaften und Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke,
  • Finanzbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke und
  • Abgabenbehörden des Bundes und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist

 

Einsichtnahme in Bankkonten

Neben dem neuen Kontenregister, in das die Behörde Einsicht nehmen darf, kann sie nun auch in die Bankkonten selbst Einsicht nehmen.

 

Die Abgabenbehörde muss ein Auskunftsverlangen an ein Kreditinstitut stellen, dann bekommt sie detaillierte Informationen zu einem Bankkonto.

 

Möglich ist das, wenn in einem Ermittlungsverfahren

 

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
  • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

 

Was muss die Behörde beim Stellen eines Auskunftsverlangens beachten?

Das Auskunftsverlangen muss schriftlich erfolgen, vom Leiter der Abgabenbehörde unterschrieben werden und mit der Begründung im Abgabenakt dokumentiert werden. Das Auskunftsverlangen muss auch richterlich genehmigt sein. Im Abgabeverfahren ist vorab eine Genehmigung von einem Einzelrichter des Bundesfinanzgerichts nötig.

 

Im Gesetz ist ausdrücklich vermerkt, dass bei Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskunftsverlangen nur zulässig sind, wenn vorher ein Ergänzungsauftrag an den Steuerpflichtigen gestellt wird. Bleiben dann noch immer Zweifel an der Richtigkeit, so kann die Behörde Einsicht nehmen, wenn

 

  • ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und
  • der Abgabenpflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

 

Meldung von Kapitalabflüssen

Die Banken sind verpflichtet, Kapitalabflüsse ab mindestens € 50.000,00 von Konten oder Depots natürlicher Personen an das BMF zu melden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten.

 

Kapitalabflüsse, im Sinne dieser Reglung, sind:

 

  • Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
  • Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bodenschätzen,
  • Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
  • Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.

 

Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto fallen unter die meldepflichtigen Kapitalabflüsse.

 

Um mögliche Umgehungsmodelle zu vermeiden, besteht auch Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen, zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde.

 

Meldung von Kapitalzuflüssen

Die Banken müssen Zuflüsse auf Konten und Depots von natürlichen Personen oder liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn sie getätigt wurden aus

 

  • der Schweiz zwischen dem 1.7.2011 und dem 31.12.2012 und
  • Liechtenstein zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2013.

 

Ergänzt wird diese Meldepflicht um eine anonyme Einmalzahlung mit Steuerabgeltungswirkung. Diese Möglichkeit besteht, wenn meldepflichtige Zuflüsse auf ein Konto oder Depot bei einem meldepflichtigen Kreditinstitut eingelangt sind und der Inhaber dies dem Kreditinstitut bis 31.3.2016 mitteilt. Bemessungsgrundlage ist der meldepflichtige Zufluss. Der Steuersatz beträgt 38 %.

Stand: 09. September 2015

 

 

 

(N) Mitarbeit von nahen Angehörigen: Liegt ein Dienstverhältnis vor?

 

Familienhafte Mitarbeit in Betrieben

Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich zunächst nach den zwischen Dienstnehmer und -geber getroffenen Vereinbarungen. Daneben kommt es aber auch auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse an. Dieser Text ist deshalb als Maßstab gedacht. Er ersetzt nicht die individuelle Beurteilung von Einzelfällen.

 

Die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich auch danach, welches Familienmitglied im Betrieb mitarbeitet:

 

  • Geschwister und sonstige Verwandte

Im Zweifel wird grundsätzlich ein Dienstverhältnis vermutet.

  • Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten und Kinder

Es wird grundsätzlich von einer familienhaften Mitarbeit ausgegangen.

  • Eltern

Wenn es betriebsnotwendig ist, dass sie im Betrieb mitarbeiten und diese Tätigkeit unentgeltlich erfolgt, wird familienhafte Mitarbeit vermutet.

 

Mitarbeit des Ehepartners bzw. eingetragenen Partners

Bei Ehepartnern gilt die eheliche Beistandspflicht (sinngemäß gilt das auch für eingetragene Partner). Grundsätzlich wird daher im Regelfall familienhafte Mitarbeit vermutet. Der Partner hat einen familienrechtlichen Anspruch auf eine angemessene Abgeltung der Tätigkeit. Daher stellt diese Abgeltung kein Entgelt dar, auf Grund dessen ein Dienstverhältnis zu vermuten ist.

 

Allerdings kann ein Dienstverhältnis vermutet werden, wenn

 

  • ein ausdrücklich oder konkludent vereinbarter Entgeltanspruch und persönliche, wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, die nach außen eindeutig zum Ausdruck kommen (z. B. Dienstvertrag, Zeitaufzeichnung, Auszahlung von Arbeitslohn und Überweisungsbelege),
  • dieser Vertrag mit anderen Personen, die nicht zur Familie gehören, unter den gleichen Voraussetzungen abgeschlossen worden wäre (Fremdvergleich),
  • damit nach dem Steuerrecht ein Dienstverhältnis angenommen werden kann, muss die Tätigkeit über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgehen.

Stand: 09. September 2015

 

 

 

(S) Änderung beim Sachbezug für Personenkraftwagen ab 1.1.2016

 

Auf Grund der Änderungen im Zuge der Steuerreform wurde die Sachbezugswerteverordnung erneuert. Hier die wichtigsten Änderungen für den Pkw-Sachbezug.

 

Sachbezug von den tatsächlichen Anschaffungskosten

Als Pkw-Sachbezug sind ab 1.1.2016 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal € 960,00 monatlich, anzusetzen. Bei Kraftfahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 g/km beträgt der Sachbezug allerdings weiterhin 1,5 % der tastsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 720,00 monatlich.

 

Die Grenze von 130 g wird bis zum Jahr 2020 jährlich um 3 g gesenkt. Hier die Werte für die folgenden Jahre:

 

  • im Jahr 2017: 127 g,
  • im Jahr 2018: 124 g,
  • im Jahr 2019: 121 g und
  • ab 2020: 118 g.

 

Kein Sachbezug ist anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit 0 Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle).

 

Wie bisher ist es möglich, nur den halben Sachbezugswert anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug nachweislich für nicht mehr als 500 km monatlich privat genutzt wird (Fahrtenbuch führen!).

 

Sachbezug auf Basis der gefahrenen Kilometer

Es ist möglich den Sachbezug auf Basis der gefahrenen Kilometer zu berechnen, wenn er um mehr als 50 % geringer ist als der Sachbezugswert auf Basis der Anschaffungskosten. Voraussetzung für diese Berechnung ist ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch!

 

Unterscheidung Sachbezug von 1,5 % bzw. 2 % je nach Emissionswert:

 

 

pro km Fahrtstrecke

Sachbezug von 2 %

Fahrzeugbenützung
ohne Chauffeur

mit Chauffeur

 

 

€ 0,67

€ 0,96

Sachbezug von 1,5 %

Fahrzeugbenützung
ohne Chauffeur

mit Chauffeur

 

 

€ 0,50

€ 0,72

 

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers

Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert nun von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen.

Stand: 09. September 2015

 

 

 

(N) Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen

 

Neue Regelbedarfssätze für das Jahr 2016

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.

 

Altersgruppe

Regelbedarfssätze

 

2015

2016

  0 –   3 Jahre

€ 197,00

€ 199,00

  3 –   6 Jahre

€ 253,00

€ 255,00

  6 – 10 Jahre

€ 326,00

€ 329,00

10 – 15 Jahre

€ 372,00

€ 376,00

15 – 19 Jahre

€ 439,00

€ 443,00

19 – 28 Jahre

€ 550,00

€ 555,00

 

Unterhaltsabsetzbetrag

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

 

  • sich das Kind in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört,
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

 

Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags

 

für das 1. Kind

€ 29,20 p.m.

für das 2. Kind

€ 43,80 p.m.

für jedes weitere Kind

€ 58,40 p.m.

 

Stand: 09. September 2015

 

 

 

(S) Erfolgsfaktor: Gesunde Mitarbeiter

 

Gesunde Unternehmen brauchen gesunde Mitarbeiter. Bereits mit kleinen Maßnahmen lässt sich Stress abbauen sowie die Gesundheit und dadurch die Produktivität der Mitarbeiter steigern. Hier ein paar einfache Tipps:

 

  • Um produktiv arbeiten zu können, sollte der Tag des Mitarbeiters mit einem Frühstück beginnen – mindestens mit einem Stück Obst und einem warmen Getränk. Wie wäre es mit einer Schale Obst vor dem Büroeingang, an der jeder Mitarbeiter vorbeigeht?
  • Bewegung trägt in hohem Maß zum Stressabbau bei. Stellen Sie vor dem Firmeneingang einen Radständer auf. Übrigens: Auch Treppensteigen ist besser als Liftfahren.
  • Laden Sie Ihre Mitarbeiter zu einem Seminar mit Sportmedizinern, Psycho- und Physiotherapeuten ein, um gemeinsam das Bewusstsein für eine „gesunde“ Arbeitskultur zu schaffen.
  • Gemeinsam statt allein: Während eines ausgewogenen Mittagessens im Kreise der Kollegen in einem einladend gestalteten Pausenraum, können Mitarbeiter Probleme besprechen und Tipps austauschen.
  • Der Arbeitsplatz sollte regelmäßig aufgeräumt werden. Dafür muss aber die nötige Büroeinrichtung vorhanden sein, wie z. B. Stiftehalter, Schubladenboxen, Pinnwände für To-Do-Listen.
  • Sehr wichtig ist ein sicherer Arbeitsplatz sowie der Schutz vor Arbeitsunfällen. Kranke Mitarbeiter sollten zu Hause bleiben, um nicht alle anderen anzustecken.
  • Lachen: Herzhaftes Lachen mit Kollegen und Kunden entspannt und baut Stress ab.

Stand: 09. September 2015