(N) Welche Änderungen kommen im Jahr 2015?

  Wir haben für Sie eine kleine Auswahl an Informationen zusammengestellt, die zum Jahreswechsel interessant sind.

Änderungen ab 1.1.2015:

§  Lohnverrechnung: Mit 1.1.2015 wurde der Zuschlag nach dem IESG auf 0,45 % gesenkt (bisher 0,55 %).

§  Änderungen für Land- und Forstwirte: Ab 1.1.2015 tritt die neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte in Kraft.

§  Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen: Ab 1.1.2015 können sich auch Einpersonenunternehmen unter gewissen Voraussetzungen in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eintragen lassen.

 §  MOSS: Ab 1.1.2015 kann der MOSS (Mini-One-Stop-Shop) genützt werden, und zwar für alle elektronisch erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie andere elektronisch erbrachte Leistungen, für die sich der Leistungsort ab Jahresbeginn auf den Empfängerort verschoben hat.

 Ab Frühling (voraussichtlich): Einheitliches Gewerberegister
Zum Jahresende wurde das neue Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) von der

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Regierung beschlossen. Bisher gab es 14 dezentrale Gewerberegister, deren Daten an das bestehende zentrale Gewerberegister übermittelt wurden. Durch das neue System sollen elektronische Gewerbeanmeldungen dadurch in ganz Österreich möglich werden. Der Weg zur Behörde bleibt dem Anmelder dann erspart. GISA soll auch e-government-Funktionen enthalten, die Unternehmer z.B. bei Standortverlegungen und Betriebsstätteneröffnungen nutzen können.

  Auflösungsabgabe 2015
Bei Kündigung eines Arbeitnehmers muss, wenn keine Ausnahmeregelung zutrifft, eine Auflösungsabgabe bezahlt werden. Die Abgabe wird jedes Jahr erhöht. Im Jahr 2015 beträgt sie € 118,00.

Bausparprämie
Die Bausparprämie für das Jahr 2015 beträgt wieder 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge.

  Keine Änderung: Verzugszinsen Sozialversicherung
Die Verzugszinsen in der Sozialversicherung betragen für das Jahr 2015 unverändert 7,88 % p.a.

 Stand: 03. Dezember 2014 

 

(N) Welche Unterlagen dürfen vernichtet werden?

Sie möchten Platz schaffen für Ihre neuen Unterlagen und fragen sich jetzt, wie lange Sie Ihre Buchhaltungsbelege aufbewahren müssen?
Grundsätzlich beträgt die Frist sieben Jahre. Das heißt Sie dürfen heuer Akten und Belege aus dem Jahr 2007 (oder älter) vernichten.
Die Frist von sieben Jahren gilt allerdings nicht für alle Unterlagen. Die Tabelle zeigt einige ausgewählte Aufbewahrungsfristen.

 

Aufbewahrungsfristen

Buchhaltungsunterlagen

7 Jahre

Belege

7 Jahre

Aufstellung der Einnahmen/Ausgaben

7 Jahre

Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen

7 Jahre

Unterlagen, die bestimmte Grundstücke betreffen

22 Jahre

Unterlagen im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der neue Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird

10 Jahre

zu einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren gehörende Unterlagen

Solange das Verfahren dauert

Die Aufbewahrungsfrist beginnt immer mit Beginn des 404 Not Found Kalenderjahres zu laufen, das dem Jahr folgt, in dem zuletzt Eintragungen gemacht worden sind. Weicht ein Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, so beginnt die Frist mit Ende jenes Kalenderjahres zu laufen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Tipp: Es ist möglich, die Unterlagen elektronisch zu archivieren, jedoch muss eine vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftsgetreue Wiedergabe gewährleistet sein.

Beispiel 1: Eine mit 3.2.2015 datierte Rechnung muss bis zum 31.12.2022 aufbewahrt werden (wenn die Aufbewahrungsfrist sieben Jahre beträgt. Achtung: Gilt nicht für Grundstücke bei denen gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtung gemacht werden muss).

Beispiel 2: Wirtschaftsjahr von 1.2.2015 bis 31.1.2016: Ist die Rechnung mit 3.2.2015 ausgestellt, muss sie bis zum 31.12.2023 archiviert werden.

Achtung: Beim Kauf eines Grundstücks im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen, aufbewahrt werden (wie beispielsweise Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen). So können bei einem späteren Verkauf die tatsächlichen Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns angesetzt werden.

Stand: 03. Dezember 2014

 

(S) Anmeldung Dienstnehmer

 Dienstnehmer müssen vor dem Arbeitsantritt dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet werden.
Gilt das auch für Arbeitserprobung, Probearbeit oder Schnuppertage?
Unabhängig davon, wie die Arbeit des Dienstnehmers bezeichnet wird, müssen die Dienstnehmer immer rechtzeitig angemeldet werden, wenn die Merkmale eines klassischen Dienstverhältnisses erfüllt sind. Ein „echtes“ Dienstverhältnis kennzeichnet z.B.

  • persönliche Arbeitspflicht,
  • Weisungsgebundenheit,
  • Eingliederung in den Betrieb,
  • Entgelt,
  • Kontrolle durch den Arbeitgeber.

 In der Praxis ist die Abgrenzung häufig schwierig. Werden Dienstnehmer jedoch nicht ordnungsgemäß angemeldet, obwohl ein „echtes“ Dienstverhältnis vorliegt, können bei einer Prüfung hohe Strafen drohen.

 Probearbeit/Schnuppern

Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs kann bereits Probearbeiten im Zuge eines Vorstellungsgesprächs ein „echtes“ Dienstverhältnis sein. Als Dienstgeber kann man sich zwar durch kurze, praktische Probearbeiten von der fachlichen Qualität eines Bewerbers überzeugen, die Tätigkeit des Bewerbers darf aber nicht über die bei einem Bewerbungsgespräch üblichen Tätigkeiten hinausgehen.

 Auch bei sogenannten „Schnuppertagen“ ist darauf zu achten, dass auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten kein echtes Dienstverhältnis besteht (z.B. Entlohnung, persönliche Leistungspflicht). Nach der aktuellen Rechtsmeinung ist das „Schnuppern“ ein kurzfristiges und entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten. Die Person, die in den Betrieb „schnuppern“ kommt, ist an keine Arbeitspflicht und auch an keinerlei Weisungen oder Arbeitszeiten gebunden

 Stand: 03. Dezember 2014

(N) Ist ein Lottogewinn steuerpflichtig?

 Ob Sie nach einem Gewinn den gesamten Betrag behalten können oder einen Teil davon an den Staat abgeben müssen, hängt davon ab, wo Sie genau gewonnen haben.
Welche Gewinne sind nicht steuerbar?
Keine Einkommensteuer muss bezahlt werden, wenn Glück, Allgemeinwissen oder eine herausragende Persönlichkeit der

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Grund für den Gewinn sind.

 

Nicht steuerbar sind daher:

  • Lottogewinne
  • Gewinne aus Preissauschreiben, wie z.B. der Gewinn bei einem Kreuzworträtsel, bei dem aus einer großen Menge von richtigen Einsendungen ein Gewinner gezogen wurde.
  • Gewinne, die Sie erhalten, weil Sie ein umfangreiches Allgemeinwissen haben. Daher ist für den Gewinn aus einer Teilnahme an der Fernsehsendung „Die Millionenshow“ keine Steuer zu bezahlen.
  • Preise, die verliehen werden, weil die Persönlichkeit eines Menschen gewürdigt wird oder das (Lebens-)Werk dieses Menschen geehrt wird – darunter fällt z.B. der Nobelpreis.

 

Welche Gewinne sind steuerbar?

Im Gegensatz zum nicht steuerbaren Gewinn aus der Fernsehsendung „Die Millionenshow“, ist der Gewinn aus Unterhaltungssendungen, wie z.B. „Dancing Stars“ oder „Die Große Chance“ steuerbar. Hier ist nicht Glück oder Allgemeinwissen ausschlaggebend für den Gewinn. Die Kandidaten beeinflussen mit ihrer persönlichen Leistung den Ausgang der Show. Die Preisgelder für die Teilnahme an diesen Shows zählen entweder zu der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit oder sie fallen unter die sonstigen Einkünfte.

Steuerbar sind auch alle Preise, die im Rahmen eines Wettbewerbs gewonnen werden, wie z.B. Architekten- oder Musikwettbewerbe, Filmpreise. Die Preise fallen unter die Einnahmen des jeweiligen Betriebs, wenn nicht eine Befreiung zutrifft. Denn z.B. Staats-, Würdigungs- und Förderungspreise sind genauso wie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen zwar steuerbar, aber von der Einkommensteuer befreit.

Preise, die Berufssportler erhalten sind steuerbar. Dies gilt auch für Preise, die nur die eigenen Arbeitnehmer oder Geschäftspartner erhalten, auch wenn die Ermittlung des Gewinners durch eine Verlosung erfolgt.

Stand: 03. Dezember 2014

 

(S) Meldepflichten im Februar

Meldungen ans Finanzamt

 

Bestimmte Honorarzahlungen

Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2014 müssen elektronisch bis Ende Februar 2015 gemeldet werden.

Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z.B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrats, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden.

Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete Gesamtentgelt nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze).

 

Auslandszahlungen über € 100.000,00

Auch Zahlungen für folgende Leistungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden:

  • Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, wie z.B. wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten
  • Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen
  • kaufmännische oder technische Beratungen im Inland

 Diese Meldung muss bis Ende Februar erfolgen. Sie muss nicht gemacht werden, wenn die Zahlungen im Jahr 2014 an einen Leistungserbringer € 100.000,00 nicht überstiegen haben, bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt.

 

Meldungen an den Krankenversicherungsträger

Schwerarbeitsmeldung

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für 2014 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger elektronisch mittels ELDA übermittelt werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Meldungen ohne ELDA zulässig).

Stand: 03. Dezember 2014

 

(N) Umlaufvermögen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Es gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

 

Ausnahme: Kein regelmäßiger Werteverzehr

Seit dem Stabilitätsgesetz 2012 sind Gebäude und Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, davon ausgenommen. Sie dürfen erst beim Ausscheiden aus dem Betrieb als Betriebsausgabe angesetzt werden. Mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde der Kreis, der vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Wirtschaftsgüter nun wieder eingeschränkt. Das Gesetz wurde vom Ministerrat bereits beschlossen. Der endgültige Beschluss im Nationalrat ist allerdings noch abzuwarten.

 

Neuregelung ab der Veranlagung 2014

Nach der Neuregelung fallen Grundstücke unter diese Bestimmung (wie schon bisher). Sonst sind aber nur mehr davon betroffen: Gold, Silber, Platin und Palladium, wenn diese Edelmetalle nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen.

Diese Neuregelung gilt zum ersten Mal ab der Veranlagung für 2014. Bei allen Wirtschaftsgütern, die nicht unter die Neuregelung fallen und nach dem 31.3.2012 und vor dem 1.1.2014 angeschafft/eingelegt wurden und nicht im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe angesetzt werden durften, hat das nun bei der Veranlagung für 2014 zu erfolgen. Eine nochmalige Berücksichtigung bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen hat zu unterbleiben.

Stand: 03. Dezember 2014

(S) Klasse statt Masse

Erfolgreich sein durch Spezialisierung – das wird in unserer globalisierten Welt für Unternehmer immer mehr zum Thema. Wenn Sie eine Nische bearbeiten, wissen Sie genau, was Ihre Kunden wollen und können dadurch deren Bedürfnisse gänzlich erfüllen. Zu Beginn ist es allerdings sicherlich eine Herausforderung, eine spezielle Nische für Ihre Produkte zu finden, die noch nicht bzw. nur von wenigen Konkurrenten bearbeitet wird. Ist jedoch die Zielgruppe einmal gefunden, kann das Leistungsangebot speziell darauf abgestimmt werden.

Umsatz steigern

Welche Möglichkeiten gibt es, den Umsatz trotz einer Nischenbearbeitung zu steigern? Haben Sie Ihre Nische gefunden, die Sie bereits erfolgreich bearbeiten, dann verbreitern Sie Ihre Produktpalette. Eine Möglichkeit ist, neue Produkte zu entwickeln oder Ihren bisherigen Kunden Serviceangebote zu den bestehenden Produkten anzubieten. Eine weitere Möglichkeit die Produktpalette zu erweitern wäre beispielsweise der Verkauf von bestehenden Produkten in einem Kombiangebot.

Überlegen Sie auch, welche andere Nische Ihrer bisherigen Zielgruppe am ähnlichsten ist und bieten Sie Ihre bestehenden Produkte auch diesen Abnehmern an. Überlegen Sie aber auch gleichzeitig, welche Produkte oder Dienstleistungen diese neue Zielgruppe zusätzlich noch benötigt. Vielleicht sind diese neuen Produkte auch für Ihre „alte“ Zielgruppe interessant?

Stand: 03. Dezember 2014