Online-News – Mai 2017
(N) Wiedereingliederungsteilzeit
für Arbeitnehmer
Die
Wiedereingliederung länger erkrankter Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess soll
durch das am 1.7.2017 in Kraft tretende Wiedereingliederungsteilzeitgesetz
erleichtert werden. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Eckpunkte dieser
neuen Regelung.
Arbeitsrechtlich
wird eine Wiedereingliederungszeitvereinbarung
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen (auf freiwilliger Basis für
beide Seiten).
Die
Entgelteinbuße des Arbeitnehmers wird mit dem Wiedereingliederungsgeld (Sozialleistung) ausgeglichen.
Beide Maßnahmen bedingen einander
Die
Wiedereingliederungsteilzeit wird erst mit Zuerkennung des Wiedereingliederungsgeldes
wirksam und endet mit dem Entfall des Anspruchs darauf. Die Zuerkennung des
Wiedereingliederungsgeldes setzt eine Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung
voraus.
Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers als
Voraussetzung
Voraussetzung
ist, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Da die Maßnahme der Wiedererlangung
und Erhaltung der langfristigen Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers dient, ist
sie für jene Fälle von Erkrankungen gedacht, in denen eine volle
Einsatzfähigkeit in absehbarer Zeit wieder zu erwarten ist, die Erkrankung
jedoch noch nicht vollständig ausgeheilt ist.
Voraussetzungen für
die schriftliche Vereinbarung einer befristeten Herabsetzung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit:
Inhalt der Wiedereingliederungszeitvereinbarung
Die
Vereinbarung muss Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung
enthalten. Sie darf keine Auswirkung auf die geschuldete Leistung haben. Durch
die verkürzte Arbeitszeit bedingte Änderungen des Tätigkeitsfeldes sind im
Rahmen des Arbeitsvertrages zulässig.
Die
wöchentliche Normalarbeitszeit muss – hinsichtlich der Gesamtdauer – mindestens
um ein Viertel und maximal um die Hälfte herabgesetzt werden. Für einzelne
Monate kann die Arbeitszeitreduktion auch abweichend festgelegt werden, wobei
aber 30 % der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (zwölf Stunden
absolute Untergrenze) und die Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschritten
werden dürfen.
Beginn und Ende
Die
Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Bewilligung des
Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag wirksam. Die Dauer liegt zwischen einem und sechs Monaten. Eine einmalige Verlängerung von einem bis
drei Monaten ist unter bestimmten Umständen möglich.
Mit
Entfall des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld endet auch die Wiedereingliederungsteilzeit
mit dem auf die Anspruchseinstellung folgenden Tag. Außerdem kann der
Arbeitnehmer schriftlich eine vorzeitige
Rückkehr zur vorherigen Normalarbeitszeit verlangen, wenn die
arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit nicht mehr gegeben ist. Dann darf der
Arbeitnehmer frühestens drei Wochen, nachdem er dem Arbeitgeber seinen
Beendigungswunsch mitgeteilt hat, wieder zu Normalarbeitszeiten arbeiten.
Stand: 10. April 2017
(N) Investitionszuwachsprämie
Freiberufler
Die
Fassung vom 31.03.2017 der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie
sieht diese Fördermöglichkeit nun auch für Freiberufler vor.
KMU-Investitionszuwachsprämie für 2017 bereits
ausgeschöpft
Wie das
aws (Austria Wirtschaftsservice) bekannt gab, können
für die KMU-Investitionszuwachsprämie keine Anträge mehr gestellt werden, da
die Fördermittel für 2017 bereits ausgeschöpft sind. Für KMU und Freiberufler
werden ab 2018 neue Fördermittel bereitgestellt werden.
Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen
Auch
für große Unternehmen wird Investitionszuwachs gefördert. Die Förderrichtlinien
sind ähnlich gestaltet wie bei der KMU-Investitionszuwachsprämie. Weitere
Informationen finden Sie auf www.aws.at.
Stand: 10. April 2017
(S) Arbeitszeiteffizienz steigern
Lockt
im Frühjahr das schöne Wetter, soll die Arbeitszeit so effizient wie möglich
genutzt werden.
Eigener Tagesrhythmus
Jeder
Mensch tickt anders. Egal ob Sie am Morgen oder abends am effektivsten sind,
wichtige Aufgaben gelingen in einer Hochform Ihres persönlichen Rhythmus
besser.
Kein Multitasking
Da
unser Verstand seriell arbeitet, ist die Annahme vieles gleichzeitig gut
erledigen zu können, eine Wunschvorstellung. Der ständige Wechsel zwischen den
Aufgaben (auch permanentes Checken der E-Mails oder Social
Media-Nachrichten) kostet unnötig Kraft.
Störquelle Social Media
Push-Infos
am Handy abzuschalten vermindert die dadurch verursachten Unterbrechungen. Die
gewonnene Zeit bleibt allerdings nur, wenn dann nur reduziert die Nachrichten
aus dem Netz abgerufen werden.
Produktive Meetings
Sinn
und Zweck der Meetings sollten klar kommuniziert werden, nur jene zur Teilnahme
eingeladen, die gebraucht werden. Ein Moderator, der sozusagen einen roten
Faden im Blickfeld hat und ein Schriftführer zwecks Dokumentation und Erinnerung,
wer welche Ergebnisse umsetzt, sind hilfreich. Manchmal ist ein kurzer Check,
wer welche Rolle hat und welchen Zweck das Meeting hat, wichtig. Pünktlicher
Beginn und ein festgesetztes Ende erleichtern den Prozess.
Team - Kompetenz
Kompetent
ist nicht, wer immer alles zu wissen vorgibt, sondern bei einem Problem oder
Wissensdefizit seine Kollegen um Rat fragt. Denn mit dem(n) richtigen
Partner(n) lässt sich eine Lösung oft viel schneller und qualitativ wertiger
erarbeiten. Das spart wertvolle Zeit und lässt Freiraum für andere Aufgaben.
Stand: 10. April 2017
(N) Was ändert
sich bei der Bilanzoffenlegung für kleine GmbHs?
Kapitalgesellschaften
(z. B. GmbHs) haben ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach dem
Bilanzstichtag beim Firmenbuch offenzulegen. Was nun genau offengelegt werden
muss, hängt von der Größe und Art des Unternehmens ab. Das
Unternehmensgesetzbuch bestimmt ab 1.1.2016 für GmbHs vier Kategorien:
|
Bilanzsumme |
Umsatzerlöse |
Anzahl |
Kleinst Klein Mittelgroß Groß |
bis € 350.000,00 bis € 5 Mio. bis € 20 Mio. über € 20 Mio. |
bis € 700.000,00 bis € 10 Mio. bis € 40 Mio. über € 40 Mio. |
bis 10 bis 50 bis 250 über 250 |
Die
nächsthöhere Größenklasse gilt grundsätzlich dann, wenn mindestens zwei der
drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Anzahl der Arbeitnehmer) an den
Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten
werden. Die neuen Größenklassen können erstmals auf das Geschäftsjahr 2016
angewendet werden (Beobachtungszeiträume dann 2015 und 2014).
Für
kleine und Kleinst-GmbHs ist die Offenlegung der Bilanz beim Firmenbuch mittels
eines Formblatts ausreichend. Die Gewinn- und Verlustrechnung und der
Lagebericht sind bei diesen GmbHs nicht zu veröffentlichen.
Für die
Kleinst-GmbH ist es nun auch nicht erforderlich, einen Anhang zu erstellen und
zu veröffentlichen. Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte Angaben unter der
Bilanz gemacht werden, wie z. B. Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse oder
bestimmte Daten zu gewährten Krediten, sonstigen wesentlichen finanziellen
Verpflichtungen oder Vorschüssen/Krediten an den Vorstand/Aufsichtsrat unter
Angabe der Zinsen. Auch die Entwicklung des Anlagevermögens müssen
Kleinst-GmbHs nicht veröffentlichen.
Die
Neuerungen bei der Offenlegung sind in der Regel für Geschäftsjahre ab 1.1.2016
anzuwenden.
Wird
der Jahresabschluss nicht fristgerecht eingereicht, so werden automatisiert und
ohne vorherige Androhung Geldstrafen zwischen € 700,00 und € 3.600,00 verhängt.
Für Kleinst-Kapitalgesellschaften betragen diese Zwangsstrafen nur die Hälfte.
Stand: 10. April 2017
(S) Was ist bei elektronischen Rechnungen zu
beachten?
Als
Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelten auch auf
elektronischem Weg übermittelte Rechnungen, also solche, die in einem
elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden.
Die
elektronische Übermittlung ist möglich als:
Erfordernisse elektronischer Rechnungen
Neben
den allgemeinen Rechnungsmerkmalen ist, damit die elektronische Rechnung als
ordnungsgemäß gilt und der Vorsteuerabzug gewahrt bleibt, Folgendes
erforderlich:
Jedenfalls gewährleistet ist die Echtheit der
Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts durch:
§ innerbetriebliches Steuerungsverfahren
(Kontrollverfahren), durch das ein sicherer Prüfpfad
zwischen Rechnung und Leistung gewährleistet wird,
§ qualifizierte
elektronische Signatur oder ein
qualifiziertes elektronisches Siegel auf der Rechnung,
§ Übermittlung
der Rechnung im elektronischen
Datenaustausch (EDI) und
§ Rechnungsübermittlung
an den Bund via Unternehmerserviceportal (USP)
oder über PEPPOL.
Hinweis: Versenden Sie eine eingescannte
Papierrechnung, darf diese nur ausgefolgt werden, wenn darauf vermerkt ist,
dass sie bereits elektronisch übermittelt wurde. Alle Duplikate sind als solche
zu kennzeichnen, sonst wird die Umsatzsteuer mehrfach geschuldet!
Stand: 10. April 2017
(N) Umsatzsteuervoranmeldung
und Zusammenfassende Meldung
Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA)
Abhängig
vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer im Regelfall entweder monatlich oder
vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erstellen. Die UVA muss
aufbewahrt und ab Erreichen von bestimmten Grenzwerten an das Finanzamt übermittelt
werden.
Grenzwerte
Über € 100.000,00 sind Umsatzsteuervoranmeldungen
monatlich an das Finanzamt zu übermitteln.
Bis € 100.000,00 ist die Umsatzsteuervoranmeldung
vierteljährlich abzugeben.
Bei einem Vorjahresumsatz bis € 30.000,00 müssen
Unternehmer, die zur Steuerpflicht optiert haben, zwar vierteljährlich eine
Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und bei den Unternehmensaufzeichnungen
aufbewahren. Wenn diese Kleinunternehmer ihre Umsatzsteuervorauszahlungen
jedoch laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichten („interne
Voranmeldung“), brauchen sie die UVA nicht beim Finanzamt einreichen.
Keine Voranmeldung
Unternehmer,
die nur unecht steuerfreie Umsätze tätigen (z. B. Ärzte), Kleinunternehmer (bis
€ 30.000,00 Umsatz), die nicht zur Steuerpflicht optieren, und pauschalierte
Land- und Forstwirte (bis € 400.000,00 Umsatz) müssen in der Regel keine
Voranmeldung abgeben.
Bis wann ist die Umsatzsteuervoranmeldung
abzugeben?
Die UVA
ist spätestens bis zum 15. des auf den Voranmeldungszeitraumes (Monat,
Vierteljahr) zweit folgenden Kalendermonats einzureichen.
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Erbringt
ein Unternehmer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder bestimmte
sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer im europäischen
Gemeinschaftsgebiet, für die der Empfänger gemäß der Reverse-Charge-Regelung (=
Übergang der Steuerschuld) die Steuerschuld trägt, muss er über diese Umsätze
eine „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) an die Finanz übermitteln.
Die
Zusammenfassende Meldung muss für den Meldezeitraum (Monat, Quartal) bis zum
Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Monats grundsätzlich elektronisch
abgegeben werden.
Stand: 10. April 2017
(S) Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)
Werte 2017
Pensionsversicherung |
|
Beitragssatz Höchstbeitragsgrundlage pro Monat pro Jahr Mindestbeitragsgrundlage pro
Monat pro
Jahr |
18,50 % € 5.810,00 € 69.720,00 € 723,52 € 8.682,24 |
Krankenversicherung |
|
Beitragssatz Höchstbeitragsgrundlage pro Monat pro Jahr Mindestbeitragsgrundlage pro
Monat pro
Jahr |
7,65 % € 5.810,00 € 69.720,00 425,70 5.108,40 |
Unfallversicherung |
|
Beitrag
zur Unfallversicherung monatlich jährlich |
€ 9,33 € 111,96 |
Stand: 10. April 2017