Online-News – Mai 2017

 

 

 

(N) Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer

 

Die Wiedereingliederung länger erkrankter Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess soll durch das am 1.7.2017 in Kraft tretende Wiedereingliederungsteilzeitgesetz erleichtert werden. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Eckpunkte dieser neuen Regelung.

 

Arbeitsrechtlich wird eine Wiedereingliederungszeitvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen (auf freiwilliger Basis für beide Seiten).

 

Die Entgelteinbuße des Arbeitnehmers wird mit dem Wiedereingliederungsgeld (Sozialleistung) ausgeglichen.

 

Beide Maßnahmen bedingen einander

Die Wiedereingliederungsteilzeit wird erst mit Zuerkennung des Wiedereingliederungsgeldes wirksam und endet mit dem Entfall des Anspruchs darauf. Die Zuerkennung des Wiedereingliederungsgeldes setzt eine Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung voraus.

 

Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers als Voraussetzung

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Da die Maßnahme der Wiedererlangung und Erhaltung der langfristigen Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers dient, ist sie für jene Fälle von Erkrankungen gedacht, in denen eine volle Einsatzfähigkeit in absehbarer Zeit wieder zu erwarten ist, die Erkrankung jedoch noch nicht vollständig ausgeheilt ist.

 

Voraussetzungen für die schriftliche Vereinbarung einer befristeten Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit:

 

  • Vorangegangener, mindestens sechswöchiger ununterbrochener Krankenstand,
  • mindestens drei Monate rechtlich ununterbrochen andauerndes Arbeitsverhältnis,
  • Bestätigung der Arbeitsfähigkeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit,
  • vor Abschluss der Wiedereingliederungsvereinbarung muss eine Beratung durch fit2work erfolgen, außer Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Arbeitsmediziner stimmen dieser und dem Wiedereingliederungsplan zu, bzw.
  • Vorliegen eines Wiedereingliederungsplans, der bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit zu berücksichtigen ist.

 

Inhalt der Wiedereingliederungszeitvereinbarung

Die Vereinbarung muss Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Sie darf keine Auswirkung auf die geschuldete Leistung haben. Durch die verkürzte Arbeitszeit bedingte Änderungen des Tätigkeitsfeldes sind im Rahmen des Arbeitsvertrages zulässig.

 

Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss – hinsichtlich der Gesamtdauer – mindestens um ein Viertel und maximal um die Hälfte herabgesetzt werden. Für einzelne Monate kann die Arbeitszeitreduktion auch abweichend festgelegt werden, wobei aber 30 % der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (zwölf Stunden absolute Untergrenze) und die Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschritten werden dürfen.

 

Beginn und Ende

Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag wirksam. Die Dauer liegt zwischen einem und sechs Monaten. Eine einmalige Verlängerung von einem bis drei Monaten ist unter bestimmten Umständen möglich.

 

Mit Entfall des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld endet auch die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem auf die Anspruchseinstellung folgenden Tag. Außerdem kann der Arbeitnehmer schriftlich eine vorzeitige Rückkehr zur vorherigen Normalarbeitszeit verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit nicht mehr gegeben ist. Dann darf der Arbeitnehmer frühestens drei Wochen, nachdem er dem Arbeitgeber seinen Beendigungswunsch mitgeteilt hat, wieder zu Normalarbeitszeiten arbeiten.

Stand: 10. April 2017

 

 

 

(N) Investitionszuwachsprämie

 

Freiberufler

Die Fassung vom 31.03.2017 der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie sieht diese Fördermöglichkeit nun auch für Freiberufler vor.

 

KMU-Investitionszuwachsprämie für 2017 bereits ausgeschöpft

Wie das aws (Austria Wirtschaftsservice) bekannt gab, können für die KMU-Investitionszuwachsprämie keine Anträge mehr gestellt werden, da die Fördermittel für 2017 bereits ausgeschöpft sind. Für KMU und Freiberufler werden ab 2018 neue Fördermittel bereitgestellt werden.

 

Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen

Auch für große Unternehmen wird Investitionszuwachs gefördert. Die Förderrichtlinien sind ähnlich gestaltet wie bei der KMU-Investitionszuwachsprämie. Weitere Informationen finden Sie auf www.aws.at.

Stand: 10. April 2017

 

 

 

(S) Arbeitszeiteffizienz steigern

 

Lockt im Frühjahr das schöne Wetter, soll die Arbeitszeit so effizient wie möglich genutzt werden.

 

Eigener Tagesrhythmus

Jeder Mensch tickt anders. Egal ob Sie am Morgen oder abends am effektivsten sind, wichtige Aufgaben gelingen in einer Hochform Ihres persönlichen Rhythmus besser.

 

Kein Multitasking

Da unser Verstand seriell arbeitet, ist die Annahme vieles gleichzeitig gut erledigen zu können, eine Wunschvorstellung. Der ständige Wechsel zwischen den Aufgaben (auch permanentes Checken der E-Mails oder Social Media-Nachrichten) kostet unnötig Kraft.

 

Störquelle Social Media

Push-Infos am Handy abzuschalten vermindert die dadurch verursachten Unterbrechungen. Die gewonnene Zeit bleibt allerdings nur, wenn dann nur reduziert die Nachrichten aus dem Netz abgerufen werden.

 

Produktive Meetings

Sinn und Zweck der Meetings sollten klar kommuniziert werden, nur jene zur Teilnahme eingeladen, die gebraucht werden. Ein Moderator, der sozusagen einen roten Faden im Blickfeld hat und ein Schriftführer zwecks Dokumentation und Erinnerung, wer welche Ergebnisse umsetzt, sind hilfreich. Manchmal ist ein kurzer Check, wer welche Rolle hat und welchen Zweck das Meeting hat, wichtig. Pünktlicher Beginn und ein festgesetztes Ende erleichtern den Prozess.

 

Team - Kompetenz

Kompetent ist nicht, wer immer alles zu wissen vorgibt, sondern bei einem Problem oder Wissensdefizit seine Kollegen um Rat fragt. Denn mit dem(n) richtigen Partner(n) lässt sich eine Lösung oft viel schneller und qualitativ wertiger erarbeiten. Das spart wertvolle Zeit und lässt Freiraum für andere Aufgaben.

Stand: 10. April 2017

 

 

 

(N) Was ändert sich bei der Bilanzoffenlegung für kleine GmbHs?

 

Kapitalgesellschaften (z. B. GmbHs) haben ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch offenzulegen. Was nun genau offengelegt werden muss, hängt von der Größe und Art des Unternehmens ab. Das Unternehmensgesetzbuch bestimmt ab 1.1.2016 für GmbHs vier Kategorien:

 

 

Bilanzsumme

Umsatzerlöse

Anzahl
Arbeitnehmer

Kleinst

Klein

Mittelgroß

Groß

bis € 350.000,00

bis € 5 Mio.

bis € 20 Mio.

über € 20 Mio.

bis € 700.000,00

bis € 10 Mio.

bis € 40 Mio.

über € 40 Mio.

bis 10

bis 50

bis 250

über 250

 

Die nächsthöhere Größenklasse gilt grundsätzlich dann, wenn mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Anzahl der Arbeitnehmer) an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Die neuen Größenklassen können erstmals auf das Geschäftsjahr 2016 angewendet werden (Beobachtungszeiträume dann 2015 und 2014).

 

Für kleine und Kleinst-GmbHs ist die Offenlegung der Bilanz beim Firmenbuch mittels eines Formblatts ausreichend. Die Gewinn- und Verlustrechnung und der Lagebericht sind bei diesen GmbHs nicht zu veröffentlichen.

 

Für die Kleinst-GmbH ist es nun auch nicht erforderlich, einen Anhang zu erstellen und zu veröffentlichen. Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden, wie z. B. Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse oder bestimmte Daten zu gewährten Krediten, sonstigen wesentlichen finanziellen Verpflichtungen oder Vorschüssen/Krediten an den Vorstand/Aufsichtsrat unter Angabe der Zinsen. Auch die Entwicklung des Anlagevermögens müssen Kleinst-GmbHs nicht veröffentlichen.

 

Die Neuerungen bei der Offenlegung sind in der Regel für Geschäftsjahre ab 1.1.2016 anzuwenden.

 

Wird der Jahresabschluss nicht fristgerecht eingereicht, so werden automatisiert und ohne vorherige Androhung Geldstrafen zwischen € 700,00 und € 3.600,00 verhängt. Für Kleinst-Kapitalgesellschaften betragen diese Zwangsstrafen nur die Hälfte.

Stand: 10. April 2017

 

 

 

(S) Was ist bei elektronischen Rechnungen zu beachten?

 

Als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelten auch auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen, also solche, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden.

 

Die elektronische Übermittlung ist möglich als:

 

  • E-Mail, E-Mail-Anhang oder Webdownload
  • elektronisches Format wie .txt, .doc, .pdf, .rtf
  • strukturiertes Dateiformat wie .xml
  • eingescannte Papierrechnung
  • Faxrechnung

 

Erfordernisse elektronischer Rechnungen

Neben den allgemeinen Rechnungsmerkmalen ist, damit die elektronische Rechnung als ordnungsgemäß gilt und der Vorsteuerabzug gewahrt bleibt, Folgendes erforderlich:

 

  1. Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Rechnung (stillschweigende Billigung ausreichend),
  2. Gewährleistung der Echtheit der Herkunft, der Unversehrtheit des Inhalts sowie der Lesbarkeit der Rechnung von Ausstellung bis Ende der Aufbewahrungsdauer. Leistungserbringer und Leistungsempfänger müssen dies für ihren Verfügungsbereich unabhängig voneinander gewährleisten. Dabei kann jeder Unternehmer selbst bestimmen, wie er dies macht.

 

Jedenfalls gewährleistet ist die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts durch:

 

§  innerbetriebliches Steuerungsverfahren (Kontrollverfahren), durch das ein sicherer Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung gewährleistet wird,

§  qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel auf der Rechnung,

§  Übermittlung der Rechnung im elektronischen Datenaustausch (EDI) und

§  Rechnungsübermittlung an den Bund via Unternehmerserviceportal (USP) oder über PEPPOL.

 

Hinweis: Versenden Sie eine eingescannte Papierrechnung, darf diese nur ausgefolgt werden, wenn darauf vermerkt ist, dass sie bereits elektronisch übermittelt wurde. Alle Duplikate sind als solche zu kennzeichnen, sonst wird die Umsatzsteuer mehrfach geschuldet!

Stand: 10. April 2017

 

 

 

(N) Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung

 

Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA)

Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer im Regelfall entweder monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erstellen. Die UVA muss aufbewahrt und ab Erreichen von bestimmten Grenzwerten an das Finanzamt übermittelt werden.

 

Grenzwerte

  1. Vorjahresumsatz über € 100.000,00

Über € 100.000,00 sind Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich an das Finanzamt zu übermitteln.

 

  1. Vorjahresumsatz bis € 100.000,00

Bis € 100.000,00 ist die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abzugeben.

 

  1. Vorjahresumsatz bis € 30.000,00

Bei einem Vorjahresumsatz bis € 30.000,00 müssen Unternehmer, die zur Steuerpflicht optiert haben, zwar vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und bei den Unternehmensaufzeichnungen aufbewahren. Wenn diese Kleinunternehmer ihre Umsatzsteuervorauszahlungen jedoch laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichten („interne Voranmeldung“), brauchen sie die UVA nicht beim Finanzamt einreichen.

 

Keine Voranmeldung

Unternehmer, die nur unecht steuerfreie Umsätze tätigen (z. B. Ärzte), Kleinunternehmer (bis € 30.000,00 Umsatz), die nicht zur Steuerpflicht optieren, und pauschalierte Land- und Forstwirte (bis € 400.000,00 Umsatz) müssen in der Regel keine Voranmeldung abgeben.

 

Bis wann ist die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben?

Die UVA ist spätestens bis zum 15. des auf den Voranmeldungszeitraumes (Monat, Vierteljahr) zweit folgenden Kalendermonats einzureichen.

 

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Erbringt ein Unternehmer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder bestimmte sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer im europäischen Gemeinschaftsgebiet, für die der Empfänger gemäß der Reverse-Charge-Regelung (= Übergang der Steuerschuld) die Steuerschuld trägt, muss er über diese Umsätze eine „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) an die Finanz übermitteln.

 

Die Zusammenfassende Meldung muss für den Meldezeitraum (Monat, Quartal) bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Monats grundsätzlich elektronisch abgegeben werden.

Stand: 10. April 2017

 

 

 

(S) Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)

 

Werte 2017

 

Pensionsversicherung

 

Beitragssatz

 

Höchstbeitragsgrundlage

  pro Monat

  pro Jahr

 

Mindestbeitragsgrundlage

pro Monat

pro Jahr

18,50 %

 

 

€ 5.810,00

€ 69.720,00

 

 

€ 723,52

€ 8.682,24

 

Krankenversicherung

 

Beitragssatz

 

Höchstbeitragsgrundlage

  pro Monat

  pro Jahr

 

Mindestbeitragsgrundlage

pro Monat

pro Jahr

7,65 %

 

 

€ 5.810,00

€ 69.720,00

 

 

425,70

5.108,40

 

Unfallversicherung

 

Beitrag zur Unfallversicherung

  monatlich

  jährlich

 

€ 9,33

€ 111,96

 

Stand: 10. April 2017