Online-News – März 2017

 

 

 

(N) Steuerpläne der Regierung für 2017/2018

 

Im Arbeitsprogramm der Bundesregierung für 2017/18 sind folgende steuerlich relevante Vorhaben angeführt:

 

1. Beschäftigungsbonus

Beginnend mit Juli 2017 sollen für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalent) den Unternehmen in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten rückerstattet werden. Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). 

 

2. Vermeidung von Gewinnverschiebungen

Ausländische Konzerne im Onlinebereich, die zwar in Österreich tätig sind, aber aufgrund ihrer Struktur keine oder geringe Steuern in Österreich zahlen und Wertschöpfung aus Österreich abziehen, sollen voraussichtlich ab 2018 effizienter besteuert werden.

 

Zusätzlich zu Maßnahmen auf internationaler Ebene werden auch nationale Maßnahmen gesetzt. So soll etwa die Werbeabgabe – aufkommensneutral – auf den Onlinebereich ausgeweitet und der Steuersatz damit bei gleichbleibendem Aufkommen gesenkt werden.

 

3. Teilweiser Ausgleich der kalten Progression

Ab 2019 soll ein Teil der kalten Progression ausgeglichen werden, indem ab 5 % Inflation automatisch die ersten beiden Tarifstufen von € 11.000,00 und € 18.000,00 indexangepasst werden.

 

4. Erhöhung der Forschungsprämie

Die Forschungsprämie soll ab 2018 von derzeit 12 auf 14 % erhöht werden.

 

5. Vorzeitige Abschreibung für Großunternehmen

Um Investitionsanreize zu setzen, sind Investitionsförderungen durch eine vorzeitige Abschreibung in Höhe von 30 % (Umsetzung alternativ als Investitionszuwachsprämie) für Großbetriebe, das sind Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern, geplant. Die Maßnahme soll von 1.3. bis 31.12.2017 gültig sein. Begünstigt werden Investitionen in körperliche Anlagegüter (etwa Maschinen). Ausgenommen sind insbesondere Gebäude und Pkws.

 

6. Halbierung der Flugabgabe

Ab 2018 soll die Flugabgabe halbiert werden.

Stand: 06. Februar 2017

 

 

 

(N) Kleinunternehmer: Welche Umsätze sind nicht mehr einzurechnen?

 

Kleinunternehmer sind Unternehmer mit einem Umsatz von höchstens € 30.000,00. Als solche sind sie von der Umsatzsteuer unecht steuerbefreit. Das heißt, sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sind aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Wesentliche Neuerungen für die Kleinunternehmerregelung brachte das Abgabenänderungsgesetz 2016.

 

Was ist neu?

Seit 1.1.2017 muss der Unternehmer sein Unternehmen in Österreich betreiben, um Kleinunternehmer sein zu können. Wesentlich ist also der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht der Wohnsitz.

 

Neu ist außerdem, dass für die Berechnung, ob die Umsatzgrenze von € 30.000,00 überschritten ist, einige Umsatzarten nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Nicht mehr einzuberechnen sind neben einigen anderen:

 

  • Umsätze aus Heilbehandlungen als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter
  • Umsätze aus sonstigen Leistungen von Zahntechnikern
  • regelmäßige Umsätze von Tagesmüttern (und -vätern) und Pflegeeltern
  • Umsätze von Privatlehrern und Privatschulen

 

Gleich bleibt, dass Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen für die Kleinunternehmergrenze ebenfalls außer Ansatz bleiben können.

 

Beispiel: Am Beispiel einer selbständigen Ärztin bedeutet die Neuerung:

 

Als Ärztin ist sie mit ihren Umsätzen aus Heilbehandlungen unecht umsatzsteuerbefreit (keine Umsatzsteuer, kein Vorsteuerabzug). Geht sie neben ihrer Behandlungstätigkeit noch einer Tätigkeit als Gutachterin nach, unterliegen die Umsätze aus der gutachterlichen Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer. Jedoch gilt für die Tätigkeit als Gutachterin die Kleinunternehmerbefreiung, solange die Umsätze daraus und anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten € 30.000,00 nicht übersteigen. Denn nach der neuen Regelung sind die Umsätze aus Heilbehandlungen (Tätigkeit als Ärztin) für die Kleinunternehmerregelung nicht miteinzurechnen, es zählen nur die Umsätze als Gutachterin.

 

Das heißt: Bleiben ihre Umsätze aus der Gutachtertätigkeit unter € 30.000,00, muss sie dafür als „Kleinunternehmerin“ keine Umsatzsteuer abführen. Sie genießt also für ihre gesamten Einnahmen – aus Heilbehandlung und Gutachtertätigkeit – die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht.

Stand: 06. Februar 2017

 

 

 

(N) Wann sind Trinkgelder steuerfrei?

 

Trinkgelder sind gesetzlich von der Einkommensteuer befreit, wenn man, also i.d.R. der Leistungsempfänger (Kunde, Restaurant-, Hotelgast,…) für eine Arbeitsleistung freiwillig ein ortsübliches Trinkgeld gibt.

 

Damit auch tatsächlich steuerfreies Trinkgeld vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

  • Freiwilligkeit
  • Ortsüblichkeit
  • von dritter Seite

 

Freiwilligkeit liegt nur vor, wenn der Dritte, also i.d.R. der Kunde oder Gast, die Höhe des Trinkgeldes selbst festlegt. Legt hingegen der Arbeitgeber des Beschenkten, insbesondere mittels ausgestellter Rechnung, die Höhe des Trinkgeldes fest, so fehlt die nötige Freiwilligkeit und kann damit nicht steuerfrei sein.

 

Ortsüblich ist ein Trinkgeld, wenn man es im täglichen Leben gewohnt ist, dem Dienstleister ein Trinkgeld zu geben
(z. B. Friseur, Personal im Hotel- und Gastgewerbe, in Heilbädern oder Kuranstalten, Taxilenker, Kosmetiker, Masseur, aber auch Busfahrer, Gas- oder Wassermonteur usw.) und die Höhe nach allgemeiner Lebenserfahrung an-gemessen ist. Hier zählt die Höhe des dem Einzelnen gegebenen Trinkgeldes.

 

Von dritter Seite heißt, dass das Trinkgeld zwar im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erfolgt, es letztlich aber „außerhalb“ dessen stehen muss.

 

Garantiertes Trinkgeld bzw. garantierte Trinkgeldhöhen seitens des Arbeitgebers sind daher nicht steuerbefreit.

 

TIPP: Wichtig ist überdies, dass es dem Arbeitnehmer nicht auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen verboten ist, Trinkgelder direkt anzunehmen.

Stand: 06. Februar 2017

 

 

 

(N) Pädagogisch qualifiziertes Personal:

Wann ist Kinderbetreuung steuerlich absetzbar?

 

Nach dem Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,00 pro bis zu 10-jährigem Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Betreuung u. a. durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine haushaltszugehörige Angehörige ist, erfolgt.

 

Pädagogisch qualifizierte Person

Bisher erachtete die Finanz eine Ausbildung von 8 bzw. 16 Stunden (bei unter 21-Jährigen) für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als ausreichend.

 

Aufgrund eines Gerichtshofurteils ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person so auszulegen, dass ein gewisses Mindestmaß an zumindest jener Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist.

 

Rechtslage ab Veranlagung 2017

Ab der Veranlagung für das Jahr 2017 gilt, dass die Betreuungsperson das 18. Lebensjahr vollendet haben muss und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 35 Stunden nachweisen kann.

 

Ausbildung

Die Ausbildung kann ausschließlich bei Organisationen gemacht werden, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmfj.gv.at) veröffentlicht sind.

 

Ausbildungsinhalte sind Entwicklungspsychologie und Pädagogik, Kommunikation und Konfliktlösung sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der Kinderbetreuung. Die geforderte Qualifikation haben jedenfalls Tageseltern, Kindergartenpädagogen, Horterzieher, Früherzieher, Sozial-pädagogen oder Absolventen eines pädagogischen Hochschulstudiums aus dem EU- oder EWR-Raum. Auch Au-Pair-Kräfte müssen diese Ausbildung nachweisen.

 

TIPP: Nachholung/Ergänzung der Ausbildung

Wenn die betreuende Person 2017 noch nicht über die für die Abzugsfähigkeit erforderliche Ausbildung verfügt, kann die Ausbildung bis spätestens 31.12.2017 nachgeholt werden. Bis Ende 2016 absolvierte pädagogische Ausbildungen können dabei bis zu maximal acht Stunden angerechnet werden. Über eine eventuelle Anrechnung entscheidet der (Kurs-)Anbieter.

Stand: 06. Februar 2017

 

 

 

 

(S) Sind langjährige Renovierungskosten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?

 

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können grundsätzlich Aufwendungen für das Mietobjekt (u. a. auch Instandsetzungsaufwand) und die Absetzung für die Abnutzung als Werbungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt eine Einkunftsquelle vorliegt.

 

Gerichtsentscheidung aus Oktober 2016 gibt Orientierung

Die Entscheidung erläutert, wann bei langjähriger Wohnungsrenovierung überhaupt eine Einkommensquelleneigenschaft vorliegt.

 

Der Steuerpflichtige machte „negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ geltend, wobei die bereits 13 Jahre dauernden Sanierungsarbeiten noch immer nicht abgeschlossen waren.

 

Die Einkunftsquelle „Vermietung und Verpachtung“ liegt nur dann vor, wenn die ernsthafte, wirtschaftlich nachvollziehbare Absicht des zukünftigen Vermieters besteht, nach Abschluss der Renovierungsarbeiten tatsächlich zu vermieten. 

 

Als Vermietungsabsicht gelten nur nach außen gerichtete Handlungen (bindende Vereinbarungen, Annoncen, Maklerbeauftragung, über eine Absichtserklärung hinausgehende Umstände), die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlung einer unternehmerischen Tätigkeit ansieht.

 

Die Einkunftsquelleneigenschaft lag im Entscheidungsfall nicht vor, da die erforderliche ernsthafte Absicht, nach Abschluss der Renovierungsarbeiten tatsächlich eine Vermietung durchzuführen, nach 13(!)-jähriger, unvollendeter Renovierung nicht klar erwiesen wurde und damit keine bloße „vorübergehende Einnahmenlosigkeit“ vorlag.

Stand: 06. Februar 2017

 

 

 

(N) Registrierkassen-Nachschau

 

Mit 1.4.2017 treten die letzten gesetzlichen Bestimmungen zur Registrierkasse in Kraft. Dann müssen alle Vorbereitungen für den laufenden Betrieb mit Registrierkasse – wie Inbetriebnahme und Registrierung – erledigt sein.

 

Ab dann wird die Finanz ihre Nachschauen im Bereich der Registrierkassen erweitern.

 

Was kann die Finanz kontrollieren?

Das Gesetz erlaubt dem Finanzamt generell zum Zweck der Abgabenerhebung, Nachschau beim Unternehmen zu halten und in Bücher und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Im Zusammenhang mit der Registrierkasse interessiert die Finanz insbesondere,

 

  • ob die Registrierkassenpflicht selbst eingehalten wird oder Ausnahmen von Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (z. B. „vereinfachte Losungsermittlung“) in Anspruch genommen werden,
  • ob die Belege für Barumsätze ordnungsgemäß erteilt werden (Belegerteilungspflicht) und
  • – ab 1.4.2017 – ob den Meldepflichten für die Registrierkassen und Sicherheitseinrichtungen per FinanzOnline nachgekommen wurde.

 

Wie wird voraussichtlich geprüft?

Bei einer Kassennachschau kann die Finanz vom Unternehmer die Erstellung eines Kontrollbelegs mit dem Betrag Null verlangen. Ab 1.4.2017 wird die Behörde anhand dieses Kontrollbelegs (Null-Beleg) mit einer Prüf-App (ähnlich der Belegcheck-App des Finanzministeriums) die Gültigkeit der Signatur gleich vor Ort überprüfen. Außerdem kann das Kontrollorgan den Beleg an sich nehmen und für spätere Kontrollen des Datenerfassungsprotokolls in Evidenz halten.

 

Zusätzlich kann das Kontrollorgan auch Einsicht in das Datenerfassungsprotokoll verlangen. Ab 1.4.2017 wird im Datenerfassungsprotokoll unter anderem überprüft, ob

 

  • die Signaturen gültig sind,
  • Start-, Monats- und Jahresbelege vorliegen,
  • die Belege miteinander verkettet sind und
  • der Umsatzzähler richtig funktioniert.

 

Das Kontrollorgan muss das Ergebnis der Kassennachschau niederschreiben. Der Unternehmer hat ein Recht auf eine Abschrift der Niederschrift.

 

Hinweis: Bei Unregelmäßigkeiten kann die Kassennachschau weitere Überprüfungen nach sich ziehen.

Stand: 06. Februar 2017

 

 

 

(S) Schnelligkeit als Wettbewerbsvorteil

 

Schnell und gut ist besser als perfekt und alt

Einen Startplatz in der ersten Reihe der wirtschaftlich nachhaltig agierenden Unternehmen erlangt und behält nur, wer schnell und zugleich auch wohlüberlegt vorgeht. Ob bei der Erlangung neuer Geschäftsmöglichkeiten, beim Service für die bestehenden Kunden oder beim Erledigen der üblichen Aufgaben, mit dem Leitsatz „schnell und gut“ ist jedes Unternehmen in jedem Aufgabenbereich gut beraten.

 

Rolle bei der Findung neuer Geschäftsideen

Schnelligkeit beim Unternehmer und bei den Führungspersonen ist neben Kreativität und Weitblick zur Entdeckung neuer Geschäftsmöglichkeiten entscheidend. Denn die Gelegenheiten müssen, wie in alter Volksweisheit so schön benannt, beim Schopf gepackt werden, ansonsten nützt sie ein anderer.

 

Blick für Möglichkeiten und Potentiale

Um diese Chancen auch als solche zu erkennen, sollte jeder Unternehmer seinen Blick für die Möglichkeiten schärfen und bestehende Potentiale ausschöpfen. Die eigenen Mitarbeiter erweisen sich dabei oft als ungeahnte Quelle der Entwicklung, auch wenn sie vielleicht in einem ganz anderen Bereich als der Unternehmensführung beruflich tätig sind.

Stand: 06. Februar 2017