Online-News – August 2015

 

 

 

(N) Der 30.9.2015 rückt näher: Was ist bis dahin noch zu erledigen?

 

Der 30.9. ist aus steuerlicher Sicht ein wichtiges Datum, da wichtige Fristen an diesem Tag auslaufen. Einige davon hier im Überblick.

 

Jahresabschluss einreichen

Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KGs) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

 

Antrag stellen auf die Vorsteuerrückerstattung innerhalb der EU

Noch bis 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union beantragen.

 

Herabsetzung der ESt- und KSt-Vorauszahlungen beantragen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte überlegt werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der für die Vorauszahlungsbemessung.

 

Anzahlung für Steuernachzahlungen

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2014 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2014 handelt. Die Höhe der Anspruchszinsen liegt derzeit bei 1,88 % p.a.

 

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung abgeben

Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren zu machen. In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings zu einer Veranlagung verpflichtet, wie z. B. bei Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages oder bei mehreren gleichzeitigen nichtselbständigen Einkünften muss diese bis 30.9. des Folgejahres abgegeben werden.

Stand: 13. Juli 2015

 

 

 

(N) Wer ist tatsächlich zur Anschaffung einer Registrierkasse verpflichtet?

 

Im Zuge der Steuerreform werden – schon ab 1.1.2016 – eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine Belegerteilungspflicht in Kraft treten.

 

Einzelaufzeichnungspflicht

Barumsätze sind ab dem ersten Euro einzeln zu erfassen.

 

Der Finanzminister kann durch Verordnung bestimmte Erleichterungen bei der Führung von Aufzeichnungen, der Verwendung von Registrierkassen und der Belegerteilungspflicht festlegen. Diese Verordnungsermächtigung ist allerdings beispielsweise eingeschränkt für

 

  • Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00 je Betrieb, wenn die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten getätigt werden (wie z. B. mobile Eisverkäufer, Christbaumhändler oder offene Fahrgeschäfte)
  • bestimmte Automaten (wie z. B. Kaugummiautomaten)
  • Betriebe, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt (z. B. Webshops).

 

Registrierkassenpflicht

Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze € 7.500,00 überschreiten.

 

Zum Barumsatz zählen: Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon).

 

Der Finanzminister kann für Gruppen, die „mobil“ tätig sind, wie z. B. Friseure, Masseure, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter, durch Verordnung Erleichterungen bezüglich der zeitlichen Erfassung der Bareinnahmen festlegen.

 

Technische Sicherheitslösungen

Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen.

 

Hier ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen der Registrierkassensicherheitsverordnung (Begutachtungsentwurf):

 

  • Die Registrierkasse muss die erfassten Barumsätze über eine Signaturerstellungseinheit signieren.
  • Die Signatur muss im Datenerfassungsprotokoll beim jeweiligen Barumsatz gespeichert und am Beleg als maschinenlesbarer Code angebracht werden.
  • Die Registrierkasse muss jeden einzelnen Barumsatz im Datenerfassungsprotokoll abspeichern.
  • Die Registrierkasse muss auch jeden Beleg ausdrucken oder elektronisch bereitstellen können.
  • Die Software muss automatische und signierte Start-, Monats-, Jahres- und Schlussbelege erstellen und im Datenerfassungsprotokoll ablegen können.
  • Die Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse muss durch Eingabe eines Initialwertes in Betrieb genommen werden können.
  • Unternehmer müssen Signaturerstellungseinheiten über FinanzOnline registrieren.

 

Jene, die ein geschlossenes Gesamtsystem und mehr als 500 Eingabestationen haben, können mit einem Feststellungsbescheid eine Sicherheitseinrichtung ohne Signaturerstellungseinheit genehmigt bekommen. Die entsprechenden Vorschriften zum technischen Schutz der Kassen treten erst mit 1.1.2017 in Kraft.

 

Vergünstigungen zur Anschaffung der Registrierkasse

Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem (wie z. B. eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem) zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.12.2016 angeschafft, kann Folgendes in Anspruch genommen werden:

 

  • Anschaffungs- und Umrüstungskosten sind in voller Höhe Betriebsausgaben
  • Anschaffungsprämie von € 200,00 pro einzelner Erfassungseinheit (abweichende Regelungen bei elektronischen Kassensystemen) – sie ist im Rahmen der Steuererklärung für 2015 und 2016 zu beantragen. Die Prämie steht zu bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines bestehenden Systems.

 

Pflicht zur Mitnahme des Kassenzettels

Kunden müssen den Kassenzettel entgegennehmen und ihn solange mit sich tragen, bis sie sich außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten befinden. Es gibt allerdings keine Strafe, wenn das nicht passiert.

Stand: 13. Juli 2015

 

 

 

(N) Neuregelung der Grunderwerbsteuer ab 1.1.2016

 

Künftig ist bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung mindestens der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage. Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.

 

Der neue Tarif der Grunderwerbsteuer stellt sich grundsätzlich wie folgt dar:

 

  1. Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Stufentarif:

 

Wert der Immobilie

Steuersatz neu

für die ersten € 250.000,00

0,5 %

für die nächsten € 150.000,00

2 %

darüber hinaus

3,5 %

 

Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfirst an dieselbe Person anfällt. Erwerbe innerhalb der Familie gelten nun generell als unentgeltlich.

  1. Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen einer begünstigten (z. B. altersbedingten) unentgeltlichen Betriebsübertragung soll der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden. Für den darüber hinausgehenden Wert der unentgeltlichen Übertragung ist der Stufentarif anzuwenden, jedoch maximal 0,5 % vom Grundstückswert der Immobilie.
  2. Bei bestimmten Vorgängen von Gesellschaften (z. B. Anteilsvereinigung) oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu bemessen ist, beträgt der Steuersatz 0,5 %.
  3. Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die Steuer vom Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %.
  4. In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5 %.

 

Neu ist auch eine Änderung für Ehepaare bzw. eingetragene Partner. Im Todesfall eines Partners bleibt der Hauptwohnsitz mit bis zu 150 m2 Wohnfläche steuerfrei (Freibetrag). Bei größeren Nutzflächen ist nur der Teil, der die 150 m2 übersteigt, steuerpflichtig.

 

Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Steuer bei bestimmten Erwerben in höchstens fünf Teilbeträgen zu entrichten. Der Steuerbetrag wird dabei um 4, 6, 8 oder 10 % erhöht.

 

Bei Land- und Forstwirten sind die Einheitswerte schon mit 1. Jänner 2015 neu festgestellt worden, daher wird hier an der bisherigen Besteuerungssystematik festgehalten. Die Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert, der Steuersatz beträgt 2 % und der Freibetrag bei Betriebsübertragungen bleibt € 365.000,00.

Stand: 13. Juli 2015

 

 

 

(S) Ist ein Sachbezug ein sonstiger Bezug?

 

Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen zu den sonstigen Bezügen. Sie werden bis zu einer gewissen Grenze begünstigt besteuert.

 

Höhe der Lohnsteuer

Bis zu einem Jahressechstel von € 2.100,00 sind die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge steuerfrei.

 

Das Jahressechstel ermittelt sich wie folgt:

 

im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 2         

Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)

 

Übersteigt das Jahressechstel die Freigrenze von € 2.100,00, beträgt die Lohnsteuer nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers und des Freibetrages von € 620,00:

 

für die ersten € 620,00                                               0,00 %

für die nächsten € 24.380,00                                    6,00 %

für die nächsten € 25.000,00                                  27,00 %

für die nächsten € 33.333,00                                  35,75 %

darüber                   wird wie der laufende Tarif besteuert

 

VwGH-Entscheidung: Sechstelberechnung Sachbezug

Ein Unternehmen hatte seinen Dienstnehmern zinsverbilligte Darlehen gewährt und die monatlich abgerechnete Zinsersparnis als laufenden Bezugsteil behandelt. Somit wurde die Zinsersparnis bei der Sechstelberechnung miteinbezogen. Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde das als falsch angesehen.

 

Entscheidung VwGH

Sonstige Bezüge werden nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet, sondern vom Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt. Sachbezüge, die laufend gewährt werden, sind daher keine sonstigen Bezüge.

 

In diesem Fall erfolgte eine monatliche Abrechnung der Kreditzinsen. Die Arbeitnehmer haben daher Monat für Monat eine Zinsersparnis realisiert. Laut Sachbezugsverordnung wäre die Zinsersparnis zwar ein sonstiger Bezug, das ist aber nur als Klarstellung für jene Fälle anzusehen, in denen die Zinsersparnis den Dienstnehmern gesammelt zufließt. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Stand: 13. Juli 2015

 

 

 

(S) Viele Investoren – große Ideen: Das ist die Basis von Crowdfunding

 

Beim Crowdfunding finanziert eine große Anzahl von Menschen mit meist geringen Geldbeträgen einzelne Projekte oder Start-up-Unternehmen. Innovative Ideen, die sonst nie realisiert werden könnten, bekommen so die Chance, ein erfolgreiches Produkt zu werden. Die Projekte werden meist anhand von Videos auf Internetplattformen vorgestellt. Beim Crowdfunding gibt es mehrere Varianten.

 

Unterstützung als Spende oder für Anerkennung

Das „Donation based Crowdfunding“ ist mit einer Spende vergleichbar. Eine Gegenleistung bekommt der Spender nicht. Es werden meist karitative oder künstlerische Projekte damit finanziert. Zumindest eine materielle oder ideelle Anerkennung erhält der Geldgeber beim „Reward based Crowdfunding“. Hier erhalten die Spender zwar kein Geld zurück, aber sie dürfen z. B. ein neu entwickeltes Produkt zuerst nutzen.

 

Crowdinvesting (oder equity based crowdfunding)

Hier wird meist in ein Start-up investiert. Als Gegenleistung erhalten die Investoren Anteile am Unternehmen und profitieren dadurch von den Gewinnen. Investoren können bei der Umsetzung und Verbreitung der Ideen mithelfen und Feedback geben. Ein Mitspracherecht haben die Investoren allerdings nicht. Der Unternehmer kann seine Entscheidungen allein treffen. Einige Investitionen sind daher mit einem hohen Risiko verbunden.

Stand: 13. Juli 2015