Online-News – August 2015
(N) Der 30.9.2015 rückt näher: Was ist bis dahin noch
zu erledigen?
Der
30.9. ist aus steuerlicher Sicht ein wichtiges Datum, da wichtige Fristen an
diesem Tag auslaufen. Einige davon hier im Überblick.
Jahresabschluss
einreichen
Kapitalgesellschaften
(und GmbH & Co KGs) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag
den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit
Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.
Antrag
stellen auf die Vorsteuerrückerstattung innerhalb der EU
Noch
bis 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der
Europäischen Union beantragen.
Herabsetzung
der ESt- und KSt-Vorauszahlungen beantragen
Für die
Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch
bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte
überlegt werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein
wird als der für die Vorauszahlungsbemessung.
Anzahlung
für Steuernachzahlungen
Ab
1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2014
zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann
eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu
entgehen (Zinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung
muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer 2014 handelt. Die Höhe der Anspruchszinsen liegt derzeit bei
1,88 % p.a.
Verpflichtende
Arbeitnehmerveranlagung abgeben
Grundsätzlich
ist die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren zu machen. In
bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings zu einer Veranlagung
verpflichtet, wie z. B. bei Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrages oder bei mehreren gleichzeitigen
nichtselbständigen Einkünften muss diese bis 30.9. des Folgejahres abgegeben
werden.
Stand: 13. Juli 2015
(N) Wer ist tatsächlich zur Anschaffung einer
Registrierkasse verpflichtet?
Im Zuge
der Steuerreform werden – schon ab 1.1.2016 – eine generelle
Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine
Belegerteilungspflicht in Kraft treten.
Einzelaufzeichnungspflicht
Barumsätze
sind ab dem ersten Euro einzeln zu erfassen.
Der
Finanzminister kann durch Verordnung bestimmte Erleichterungen bei der Führung
von Aufzeichnungen, der Verwendung von Registrierkassen und der
Belegerteilungspflicht festlegen. Diese Verordnungsermächtigung ist allerdings
beispielsweise eingeschränkt für
Registrierkassenpflicht
Die
Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht
ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze €
7.500,00 überschreiten.
Zum Barumsatz zählen: Bargeld,
Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B.
Zahlung mit dem Mobiltelefon).
Der
Finanzminister kann für Gruppen, die „mobil“ tätig sind, wie z. B. Friseure,
Masseure, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter, durch Verordnung Erleichterungen
bezüglich der zeitlichen Erfassung der Bareinnahmen festlegen.
Technische
Sicherheitslösungen
Die
Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu
schützen.
Hier
ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen der Registrierkassensicherheitsverordnung
(Begutachtungsentwurf):
Jene,
die ein geschlossenes Gesamtsystem und mehr als 500 Eingabestationen haben,
können mit einem Feststellungsbescheid eine Sicherheitseinrichtung ohne
Signaturerstellungseinheit genehmigt bekommen. Die entsprechenden Vorschriften
zum technischen Schutz der Kassen treten erst mit 1.1.2017 in Kraft.
Vergünstigungen
zur Anschaffung der Registrierkasse
Wird
aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem
(wie z. B. eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches
Kassensystem) zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.12.2016 angeschafft, kann Folgendes
in Anspruch genommen werden:
Pflicht
zur Mitnahme des Kassenzettels
Kunden
müssen den Kassenzettel entgegennehmen und ihn solange mit sich tragen, bis sie
sich außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten befinden. Es gibt allerdings keine
Strafe, wenn das nicht passiert.
Stand: 13. Juli 2015
(N) Neuregelung der Grunderwerbsteuer ab 1.1.2016
Künftig
ist bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung mindestens
der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage. Der Grundstückswert kann unter
anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu
werden noch in einer Verordnung geregelt.
Der
neue Tarif der Grunderwerbsteuer stellt sich grundsätzlich wie folgt dar:
Wert der Immobilie |
Steuersatz
neu |
für
die ersten € 250.000,00 |
0,5 % |
für
die nächsten € 150.000,00 |
2 % |
darüber
hinaus |
3,5 % |
Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes
sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf
Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn
durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der
Fünfjahresfirst an dieselbe Person anfällt. Erwerbe innerhalb der Familie
gelten nun generell als unentgeltlich.
Neu ist
auch eine Änderung für Ehepaare bzw. eingetragene Partner. Im Todesfall eines
Partners bleibt der Hauptwohnsitz mit bis zu 150 m2 Wohnfläche
steuerfrei (Freibetrag). Bei größeren Nutzflächen ist nur der Teil, der die 150
m2 übersteigt, steuerpflichtig.
Es soll
auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Steuer bei bestimmten Erwerben in
höchstens fünf Teilbeträgen zu entrichten. Der Steuerbetrag wird dabei um 4, 6,
8 oder 10 % erhöht.
Bei
Land- und Forstwirten sind die Einheitswerte schon mit 1. Jänner 2015 neu
festgestellt worden, daher wird hier an der bisherigen Besteuerungssystematik
festgehalten. Die Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert, der Steuersatz
beträgt 2 % und der Freibetrag bei Betriebsübertragungen bleibt € 365.000,00.
Stand: 13. Juli 2015
(S) Ist ein Sachbezug ein sonstiger Bezug?
Urlaubs-
und Weihnachtsgeld zählen zu den sonstigen Bezügen. Sie werden bis zu einer
gewissen Grenze begünstigt besteuert.
Höhe der Lohnsteuer
Bis zu
einem Jahressechstel von € 2.100,00 sind die innerhalb des Jahressechstels
liegenden sonstigen Bezüge steuerfrei.
Das
Jahressechstel ermittelt sich wie folgt:
im Kalenderjahr zugeflossene
laufende Bruttobezüge x 2
Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit
Jahresbeginn)
Übersteigt
das Jahressechstel die Freigrenze von € 2.100,00, beträgt die Lohnsteuer nach
Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers und des Freibetrages
von € 620,00:
für die ersten € 620,00 0,00 %
für die nächsten € 24.380,00 6,00 %
für die nächsten € 25.000,00 27,00 %
für die nächsten € 33.333,00 35,75 %
darüber wird
wie der laufende Tarif besteuert
VwGH-Entscheidung:
Sechstelberechnung Sachbezug
Ein
Unternehmen hatte seinen Dienstnehmern zinsverbilligte Darlehen gewährt und die
monatlich abgerechnete Zinsersparnis als laufenden Bezugsteil behandelt. Somit
wurde die Zinsersparnis bei der Sechstelberechnung miteinbezogen. Bei einer
Lohnsteuerprüfung wurde das als falsch angesehen.
Entscheidung VwGH
Sonstige
Bezüge werden nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet, sondern
vom Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt. Sachbezüge, die laufend
gewährt werden, sind daher keine sonstigen Bezüge.
In
diesem Fall erfolgte eine monatliche Abrechnung der Kreditzinsen. Die
Arbeitnehmer haben daher Monat für Monat eine Zinsersparnis realisiert. Laut
Sachbezugsverordnung wäre die Zinsersparnis zwar ein sonstiger Bezug, das ist
aber nur als Klarstellung für jene Fälle anzusehen, in denen die Zinsersparnis
den Dienstnehmern gesammelt zufließt. Der angefochtene Bescheid war daher
aufzuheben.
Stand: 13. Juli 2015
(S) Viele
Investoren – große Ideen: Das ist die Basis von Crowdfunding
Beim
Crowdfunding finanziert eine große Anzahl von Menschen mit meist geringen
Geldbeträgen einzelne Projekte oder Start-up-Unternehmen. Innovative Ideen, die
sonst nie realisiert werden könnten, bekommen so die Chance, ein erfolgreiches
Produkt zu werden. Die Projekte werden meist anhand von Videos auf
Internetplattformen vorgestellt. Beim Crowdfunding gibt es mehrere Varianten.
Unterstützung
als Spende oder für Anerkennung
Das
„Donation based Crowdfunding“ ist mit einer Spende
vergleichbar. Eine Gegenleistung bekommt der Spender nicht. Es werden meist
karitative oder künstlerische Projekte damit finanziert. Zumindest eine
materielle oder ideelle Anerkennung erhält der Geldgeber beim „Reward based Crowdfunding“. Hier
erhalten die Spender zwar kein Geld zurück, aber sie dürfen z. B. ein neu
entwickeltes Produkt zuerst nutzen.
Crowdinvesting
(oder equity based crowdfunding)
Hier
wird meist in ein Start-up investiert. Als Gegenleistung erhalten die
Investoren Anteile am Unternehmen und profitieren dadurch von den Gewinnen.
Investoren können bei der Umsetzung und Verbreitung der Ideen mithelfen und
Feedback geben. Ein Mitspracherecht haben die Investoren allerdings nicht. Der
Unternehmer kann seine Entscheidungen allein treffen. Einige Investitionen sind
daher mit einem hohen Risiko verbunden.
Stand: 13. Juli 2015