Online-News – Mai 2019

 

 

 

(N) Was umfasst das geplante Digitalsteuerpaket?

 

Das Finanzministerium hat den ersten Teil des sogenannten Digitalsteuerpakets zur Begutachtung versendet. Hier ein Überblick zu den geplanten Maßnahmen:

 

Digitalsteuer auf Online-Werbeeinnahmen

Große Konzerne, die weltweit einen Umsatz von € 750 Mio. und davon einen digitalen Werbeumsatz in Österreich von € 15 Mio. erzielen, sollen künftig einer österreichischen Digitalsteuer von 5 % für Umsätze im Bereich der Online-Werbung unterliegen.

 

Informationsverpflichtung für digitale Vermittlungsplattformen

Buchungsplattformen sollen ab 2020 alle Buchungen und Umsätze den Behörden bekannt geben. Verletzt beispielsweise eine Plattform mit privaten Beherbergungsangeboten ihre diesbezügliche Sorgfalt, so soll die Plattform bei nicht versteuerten Umsätzen der Vermieter haftbar gemacht werden können.

 

Umsatzsteuerpflicht für digitale Händlerplattformen

Lieferungen von Paketen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22,00 sind bisher von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Befreiung soll künftig entfallen. Zudem sollen in Zukunft Online-Plattformen selbst bei grenzüberschreitenden Lieferungen an Private als Lieferer gelten. Somit kann die österreichische Finanzverwaltung der Plattform selbst die Steuer vorschreiben.

 

Versandhandel: Lieferschwelle soll entfallen

Liefert ein EU-Unternehmer an Private in Österreich, so unterlag dies bisher grundsätzlich erst ab einer Lieferschwelle von € 35.000,00 des Unternehmers nach Österreich der Umsatzsteuerpflicht. Künftig soll diese Schwelle entfallen und ab dem ersten Euro Steuerpflicht in Österreich bestehen. Nur Kleinstunternehmen (Umsätze bis € 10.000,00) sollen davon ausgenommen sein.

 

Die Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 08. April 2019

 

 

 

(N) Können Pensionsabfindungen von Gesellschafter-Geschäftsführern steuerbegünstigt sein?

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte zu entscheiden, ob für die einmalige Abfindung der Pensionsansprüche eines Gesellschafter-Geschäftsführers (100 % Beteiligung) gegenüber der Gesellschaft im Zuge einer „Betriebsaufgabe“ der günstigere Hälftesteuersatz in der Einkommensteuer zur Anwendung kommt.

 

Aus seiner Geschäftsführertätigkeit bezog der Gesellschafter-Geschäftsführer bis zu seiner Abberufung Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte.

 

Die Pensionszusage und das Recht auf eine einmalige Abfindung in Höhe des Barwertes der Pensionsverpflichtung waren im gegenständlichen Fall vertraglich vereinbart. Der Gesellschafter nahm dieses Recht gleichzeitig mit seiner Abberufung (Gesellschafterbeschluss) als Geschäftsführer in Anspruch. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit zur Gänze eingestellt.

 

Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht verweigerten die Halbsatzbegünstigung für die Pensionsabfindung unter anderem mit dem Argument, dass die Zahlung nicht Teil der begünstigten außerordentlichen Einkünfte im Zuge einer altersbedingten Einstellung der Erwerbstätigkeit sei.

 

Der VwGH stellte aber fest, dass die betriebliche Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem Ausscheiden als Geschäftsführer beendet wurde. Es entstand eine durchsetzbare Forderung auf Kapitalabfindung mit seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung und dem gleichzeitigen Ausüben des vertraglich vereinbarten Wahlrechtes. Diese Forderung ist im Zuge der Betriebsaufgabe beim Gesellschafter zu bilanzieren und im gegenständlichen Fall auf Grund des Wechsels der Gewinnermittlungsart Teil des Übergangsgewinns. Da auch andere Voraussetzungen gegeben sind, wie z. B. dass seit Eröffnung oder seit dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind, steht für diese Forderung als Teil der außerordentlichen Einkünfte der Halbsteuersatz zu.

Stand: 08. April 2019

 

 

 

(N) Kann ich mehrfach sozialversichert sein?

 

Mehrfachversicherung in der Pensions- oder Krankenversicherung liegt vor, wenn mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig oder hintereinander in einem Kalenderjahr ausgeübt werden. Dies entsteht, wenn z. B. neben einem Dienstverhältnis (ASVG-pflichtig) Einkünfte aus einer Tätigkeit auf selbständiger Basis (GSVG-pflichtig) erzielt werden.

 

Pensionsversicherung

Grundsätzlich können vorerst bei Mehrfachversicherung Beiträge in jedem System bis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallen. Allerdings ist die Beitragsleistung des Versicherten mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Zuviel bezahlte Pensionsbeiträge werden dem Versicherten bei Pensionsanfall von Amts wegen oder auf Antrag auch schon früher zurückgezahlt. Unternehmer können einen entsprechenden Antrag bei der SVA stellen. ASVG-Beiträge werden zur Hälfte erstattet, GSVG-Beiträge in voller Höhe. Mittels eines Antrags auf Differenzvorschreibung kann aber die GSVG-Beitragsgrundlage auch vorläufig in einer Höhe festgesetzt werden, die eine bestehende ASVG-Versicherung berücksichtigt (eine Entgeltbestätigung des Dienstgebers ist erforderlich). Sobald alle Beitragsgrundlagen dann endgültig feststehen, kann es zu Nachforderungen bzw. Rückzahlungen kommen.

 

Krankenversicherung

Auch bei der Krankenversicherung sind bei Mehrfachversicherung Beiträge an alle beteiligten Krankenkassen zu leisten. Ist man nun ASVG-krankenversichert, kann man für seine GSVG-pflichtigen Einkünfte analog zur Pensionsversicherung auch eine Differenzvorschreibung beantragen, oder es kann über Antrag an die SVA eine Beitragserstattung von 4 % vorgenommen werden.

 

Ein Mehrfachversicherter kann sich grundsätzlich bei jedem Arztbesuch die zuständige Krankenversicherung aussuchen.

Stand: 08. April 2019

 

 

 

(N) Wie gründe ich eine GmbH?

 

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine der beliebtesten Gesellschaftsformen in Österreich. Für die Entscheidung, ob sie für ein bestimmtes Vorhaben die optimale Rechtsform ist, sind Aspekte aus den Bereichen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts, Haftungsrechts und des Gewerberechts zu berücksichtigen.

 

Gründungsfahrplan

1.         Der Gesellschaftsvertrag regelt zumindest Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals und Stammeinlagen der Gesellschafter.

 

Das Stammkapital beträgt mindestens € 35.000,00, wobei zumindest die Hälfte in bar einzuzahlen ist. Bei einer Neugründung kann für die ersten zehn Jahre auch das Gründungsprivileg in Anspruch genommen werden. Diese beschränkt die gründungsprivilegierte Stammeinlage auf € 10.000,00, wovon € 5.000,00 sofort in bar einzuzahlen sind.

 

Weiters wird im Gesellschaftsvertrag meist auch Folgendes geregelt: Gründungsprivileg, Geschäftsführung und Vertretung, Beschlussfassung der Gesellschafter, Gewinnverwendung, Generalversammlung, Aufgriffsrechte für Geschäftsanteile (bei Ausscheiden eines Gesellschafters), uvm. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist notariatsaktpflichtig (Ausnahme siehe unten).

2.         In einem Gesellschafterbeschluss ist der erste Geschäftsführer des Unternehmens zu bestimmen. Dies kann allerdings auch schon im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

 

3.         Der Geschäftsführer muss ein Gesellschaftskonto bei einer inländischen Bank eröffnen und die Gesellschafter haben die bar zu leistenden Einlagen einzubezahlen.

 

4.         Die Anmeldung zum Firmenbuch hat durch sämtliche Geschäftsführer (beglaubigte Unterschriften) unter Beilage der notwendigen Dokumente zu erfolgen. Für die Eintragung im Firmenbuch fallen Gebühren an, die jedoch entfallen können, wenn das Neugründungsförderungsgesetz anwendbar ist.

 

Vereinfachte Gründung seit 1.1.2018

Eine Ein-Personen-GmbH mit einer standardisierten Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen und unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel auch ohne Notar gegründet werden.

 

GmbH Gründung via Fern-Notariatsakt seit 1.1.2019

Dabei können nicht physisch anwesende Personen durch den Notar über Video identifiziert werden. Es erfolgen elektronische Unterfertigungen mittels Handysignatur und Fern-Beglaubigungen der Musterzeichnung des Geschäftsführers.

 

Weitere Anmeldungen

Unterliegt die Tätigkeit der GmbH der Gewerbeordnung, so sind eine auf die Gesellschaft lautende Gewerbeberechtigung und die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erforderlich. Die GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt und muss daher beim Finanzamt angemeldet werden. Bei Beschäftigung von Dienstnehmern sind Anmeldungen bei der Gebietskrankenkasse und bei der Gemeinde vorzunehmen.

 

Die angeführten Punkte sollen Ihnen nur einen groben Überblick geben. Eine individuelle Beratung zu diesem Thema ist unerlässlich.

Stand: 08. April 2019

 

 

 

(S) Wie wird der Gewinn einer GmbH besteuert?

 

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist als Kapitalgesellschaft ein eigenes Steuersubjekt. Gewinne der GmbH unterliegen auf Ebene der Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer. Diese beträgt 25 %.

 

Sofern Gewinne an natürliche Personen ausgeschüttet werden, unterliegen die ausgeschütteten Gewinnanteile auf Ebene der Gesellschafter der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 %. Der an den Gesellschafter ausgeschüttete Gewinn unterliegt somit einer Steuerbelastung von insgesamt 45,63 %.

 

Sollte die Kapitalgesellschaft Verluste erzielen, können diese nur auf Ebene der Kapitalgesellschaft verwertet werden (in Folgejahren abgezogen). Die Verluste können also grundsätzlich nicht auf den Gesellschafter übergehen.

 

Auch in wirtschaftlich nicht erfolgreichen Jahren muss eine Kapitalgesellschaft Körperschaftsteuer abführen (Mindestkörperschaftsteuer). Für alle ab dem 1.7.2013 neu gegründeten GmbHs beträgt die Mindestkörperschaftsteuer

 

  • für die ersten fünf Jahre € 500,00 p. a.,
  • für die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 p. a. und
  • danach € 1.750,00 p. a.

 

Für alle vor dem 1.7.2013 gegründeten GmbHs beträgt die Mindestkörperschaftsteuer € 1.750,00 p. a.

Stand: 08. April 2019

 

 

 

(N) Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2019

 

Wird einem Dienstnehmer kostenlos oder verbilligt eine Wohnung zur Verfügung gestellt (Dienstwohnung), so sind für diesen Sachbezug Lohn- und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.

 

Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich an jenem Richtwert je Quadratmeter und Monat, der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres gilt.

 

Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2019 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2020 maßgeblich:

 

Bundesland

Richtwert neu (ab 1.4.2019)/m² Nutzfläche

Richtwert alt (seit 1.4.2017)/m² Nutzfläche

Burgenland

€ 5,30

€ 5,09

Kärnten

€ 6,80

€ 6,53

Niederösterreich

€ 5,96

€ 5,72

Oberösterreich

€ 6,29

€ 6,05

Salzburg

€ 8,03

€ 7,71

Steiermark

€ 8,02

€ 7,70

Tirol

€ 7,09

€ 6,81

Vorarlberg

€ 8,92

€ 8,57

Wien

€ 5,81

€ 5,58

 

Stand: 08. April 2019

 

 

 

(S) Timeboxing: Mit konkreten Zeitfenstern mehr erledigen

 

Auch wenn man viele Aufgaben delegieren kann, bleiben jedoch meist einige wichtige Aufgaben, die selbst zu erledigen sind. Durch paralleles Bearbeiten von mehreren Aufgaben und einem fremdbestimmten Büroalltag kommt man aber oft in die Situation, die wirklich wesentlichen Punkte auf der eigenen To-do-Liste immer wieder zu verschieben.

 

Reservieren Sie sich daher für Ihre eigenen wichtigen Aufgaben eigene Zeitfenster auf Ihrem Kalender, sogenannte Timeboxes. Dadurch wird eine klare Struktur des Tages erstellt und Sie planen im Vorhinein, wann Sie sich welcher Aufgabe wie lange widmen. Die Erledigung einer Aufgabe braucht oft so viel Zeit, wie man sich dafür nimmt.

 

Auch kleinere Routinearbeiten, wie das Beantworten von E-Mails und eingehenden Anrufen, können in einem eigenen gemeinsamen Zeitfenster erledigt werden. Am Ende des Tages kann immer eine Timebox für die Planung des Folgetages eingetragen werden.

 

Diese Methode bringt Ihnen höhere Konzentration, mehr Überblick über den eigenen Tag und das Einhalten von Projektdeadlines. Zudem haben Sie das gute Gefühl, Ihre Aufgaben und Termine im Griff zu haben.

Stand: 08. April 2019