Online-News
– März 2020
(N) Wie wurden Konsignationslager in
der EU vereinfacht?
Unterhält ein Unternehmer bei einem Kunden ein Lager, damit der Kunde
bei Bedarf Waren entnehmen kann, so spricht man von einem Konsignationslager.
Eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne liegt erst bei Entnahme der Ware des
Kunden aus dem Lager des Lieferanten vor (Verschaffung der Verfügungsmacht).
Liegt das Lager in einem anderen EU-Mitgliedstaat, so stellt sich die
Frage, wann eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt bzw. wann es zum
innergemeinschaftlichen Erwerb kommt. Auch stellt grundsätzlich der Transport
der Waren durch den Lieferanten in das Konsignationslager bereits ein
innergemeinschaftliches Verbringen dar und macht daher eine Registrierung im
anderen Mitgliedstaat erforderlich.
Durch das Steuerreformgesetz 2020 wurde nun, einer bereits bestehenden
Verwaltungsübung für bestimmte Staaten folgend, unter bestimmten
Voraussetzungen eine Vereinfachung für Konsignationslager mit folgender
Auswirkung normiert:
Das Verbringen eines Gegenstandes in das Konsignationslager gilt nicht
als innergemeinschaftlicher Erwerb beim Lieferanten. Die Entnahme durch den
Kunden löst eine innergemeinschaftliche Lieferung beim Lieferanten aus (Eintrag
in die Zusammenfassende Meldung). Beim Kunden kommt es zu diesem Zeitpunkt zum
innergemeinschaftlichen Erwerb. Eine Registrierung des Lieferanten im anderen
EU-Staat kann also entfallen.
Voraussetzungen für diese Vereinfachung sind:
§
Die Gegenstände gelangen in das
Konsignationslager, um zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Unternehmer
geliefert zu werden (geplanter Erwerber). Der andere Unternehmer ist auf Grund
einer bestehenden Vereinbarung zum Erwerb der Waren berechtigt.
§
Die Identität und die UID des
geplanten Erwerbers sind dem Lieferanten zum Zeitpunkt des Transportes in das
Konsignationslager bekannt.
§
Der Lieferant muss den
Transport der Waren in sein Konsignationslager in seiner Zusammenfassenden
Meldung melden (mit Hinweis auf die Konsignationslagerregelung) und in einem
eigenen Register vermerken.
§
Der liefernde Unternehmer
betreibt im Land, wo sich das Konsignationslager befindet, weder sein
Unternehmen, noch hat er eine Betriebsstätte.
§
Die Lieferung muss innerhalb von
zwölf Monaten nach dem Verbringen in das Konsignationslager an den geplanten
Erwerber erfolgen.
Für diese Regelungen ist eine Reihe von Voraussetzungen und Ausnahmen zu
beachten. Individuelle Beratung bei diesem speziellen Thema ist jedenfalls
erforderlich, wenn Sie beispielsweise planen, ein Konsignationslager bei einem
Ihrer Kunden im Ausland einzurichten oder dies bereits erfolgt ist.
Stand: 06. Februar 2020
(N) Wie wurde
die Benutzung von Fahrrädern
und E-Bikes durch Dienstnehmer
steuerlich besser gestellt?
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde es Dienstgebern ermöglicht, ihren
Mitarbeitern steuerfreie Dienst-räder zur Verfügung zu stellen. Für die
Privatnutzung eines Dienstrades fällt seit Beginn 2020 kein Sachbezug an bzw. kann
für E-Bikes auch die Vorsteuer geltend gemacht werden. Hier die Details zu den
entsprechenden gesetzlichen Regelungen:
Sachbezug
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes
Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro
Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benützen, ist ein
Sachbezugswert von null anzusetzen. Für Krafträder mit einem CO2-Emissionswert
größer null ist weiterhin ein Sachbezugswert zu ermitteln.
Vorsteuerabzug
Bisher war der Vorsteuerabzug auch im Zusammenhang mit der Anschaffung,
der Miete oder dem Betrieb von Krafträdern ausgeschlossen. Unter einem Kraftrad
ist ein Fahrzeug zu verstehen, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch
mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch
Motoreneinsatz bewirkt wird. Dabei war nicht entscheidend, mittels welchen
Energieträgers der Motor betrieben wird.
Auch Fahrräder mit elektrischem (Hilfs)Motor (Elektrofahrräder) sind als
Krafträder anzusehen. Bei Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert
von 0 g/km (z. B. Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads,
Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder
elektrohydraulischem Antrieb) ist nun ein Vorsteuerabzug möglich, sofern alle
allgemeinen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen.
Stand: 06. Februar 2020
(S) Haftet der Arbeitgeber für das
Pendlerpauschale?
Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro können auf Antrag des
Arbeitnehmers im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden.
Der dabei ansetzbare Betrag wird mit dem Pendlerrechner der Finanzverwaltung
ermittelt. Ergibt eine spätere Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge,
dass die Berechnung auf offensichtlich unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers
basiert, haftet der Arbeitgeber für die Differenz.
Laut den Lohnsteuerrichtlinien sind Angaben beispielsweise dann
offensichtlich falsch, wenn die vom Arbeitnehmer angegebene Wohnadresse oder
Arbeitsstätte nicht mit den beim Arbeitgeber aufliegenden Informationen
übereinstimmen, für die zurückgelegte Strecke ein Werksverkehr eingerichtet ist
oder der Arbeitnehmer einen Firmenwagen statt seines privaten Fahrzeuges nutzt.
Offensichtlich falsch ist die Berechnung außerdem dann, wenn der Arbeitgeber
einen Tag angegeben hat (z. B. Sonntag), an dem er grundsätzlich nicht arbeitet
(kein repräsentativer Tag). Das BMF hat nun klargestellt, dass auch Feiertage
grundsätzlich keine repräsentativen Tage sind.
Nicht offensichtlich unrichtig ist eine an sich falsche Berechnung
hingegen dann, wenn sich ein dabei berücksichtigter Fahrplan nachträglich
geändert hat oder die Angaben zum durchschnittlichen Beginn und Ende der
Arbeitszeit bei flexiblen Arbeitszeitmodellen zwar nicht zutreffend, für den
Arbeitgeber aber grundsätzlich plausibel waren.
Eine generelle Haftung des Arbeitgebers besteht überdies auch dann, wenn
das Pendlerpauschale bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wird, obwohl das
dafür notwendige Formular L34 nicht vollständig ausgefüllt (mit Berechnung des
Pendlerrechners) vorliegt.
Stand: 06. Februar 2020
(N) Was ist eine Kommanditgesellschaft (KG)?
Die Gründung eines Unternehmens durch mehrere Personen ist in
verschiedenen Rechtsformen möglich. Eine dieser Möglichkeiten ist die Kommanditgesellschaft (KG).
Die KG besteht mindestens aus
einem Komplementär und einem Kommanditisten. Die Komplementäre haften unmittelbar, persönlich, unbeschränkt und
solidarisch für die Schulden der Gesellschaft, während die Haftung der Kommanditisten mit einer im Firmenbuch
eingetragenen Haftsumme begrenzt ist. Die Gesellschafter können sowohl
natürliche als auch juristische Personen sein. Ohne zumindest einer natürlichen
Person als voll haftender Komplementär gelten allerdings bestimmte
Sonderregelungen.
Zur Gründung einer KG müssen die Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag abschließen, für
den weder eine bestimmte Form noch ein Notariatsakt vorgeschrieben sind. Die
Schriftform ist aber dringend zu empfehlen. Die KG ist von den Gesellschaftern
zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und entsteht, sobald die Eintragung
erfolgt ist.
Die Firma einer KG kann als
Personen-, Sach- oder Fantasiefirma gebildet werden. Sie muss zur Kennzeichnung
des Unternehmens geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und darf keine
irreführenden Angaben enthalten. Zudem muss der Zusatz „Kommanditgesellschaft“
oder eine allgemein verständliche Abkürzung („KG“) aufgenommen werden. Bei
freien Berufen gelten Sonderregelungen.
Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist, wird die
KG von jedem Komplementär geführt und
nach außen vertreten. Den Kommanditisten stehen hingegen nur bei
außerordentlichen Geschäftsfällen bestimmte Mitwirkungsrechte zu.
Die Gewerbeberechtigung muss auf die Gesellschaft lauten. Die
Gesellschaft benötigt einen gewerberechtlichen
Geschäftsführer, der entweder
Komplementär oder ein voll versicherungspflichtiger, zumindest halbtags
beschäftigter Arbeitnehmer sein muss.
Komplementäre sind mit wenigen Ausnahmen nach dem GSVG
pflichtversichert. Für Kommanditisten gilt die Pflichtversicherung nur unter
bestimmten Voraussetzungen.
Die KG selbst ist ertragsteuerlich kein
Steuersubjekt. Nur die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft abzuführen.
Der Gewinn der KG wird auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen
Gesellschaftern zugerechnet, die mit ihrem Gewinnanteil
einkommensteuerpflichtig sind. Vergütungen an einen Gesellschafter,
beispielsweise für Arbeitsleistung oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern,
sind in der Regel als vorab zugewiesener Gewinnanteil ebenfalls beim Gesellschafter
steuerpflichtig.
Stand: 06. Februar 2020
(S) Dienstleistungen an ausländische Kunden: Wie gelingt der Nachweis der Unternehmereigenschaft?
Werden Dienstleistungen an einen Leistungsempfänger im Ausland
er-bracht, so ist in vielen Fällen zu unterscheiden, ob es sich beim Empfänger
um einen Unternehmer handelt oder nicht.
Bei Unternehmern in der EU kann der Nachweis, ob der Leistungsempfänger
Unternehmer ist, durch die UID des Kunden erfolgen.
Bei Drittlandsunternehmen kann der Nachweis
der Unternehmereigenschaft auch auf andere Weise erfolgen, z. B. durch eine
Unternehmerbestätigung des Staates, in dem der Unternehmer ansässig und zur
Umsatzsteuer erfasst ist.
In der aktuellen Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien ist nun ergänzend
angemerkt, dass wenn der Leistungsempfänger über eine Schweizer
Unternehmens-Identifikationsnummer mit der UID-Ergänzung "MWST"
verfügt und im UID-Register unter Mehrwertsteuerdaten der Status
"MWST-Register: aktiv" eingetragen ist, auch ein entsprechender
Ausdruck aus diesem UID-Register (https://www.uid.admin.ch) einen tauglichen
Unternehmernachweis darstellt. Der Leistungserbringer muss in diesem Fall neben
der Gültigkeit der UID-Nummer auch den Namen und die Anschrift des
Leistungsempfängers auf ihre Richtigkeit überprüfen und dies dokumentieren.
Dies gilt für Norwegen sinngemäß (Ausdruck aus dem norwegischen Handelsregister
Brønnøyregistrene, https://www.brreg.no, aus dem die
Eintragung in das Mehrwertsteuerregister hervorgeht).
Stand: 06. Februar 2020
(N) Für welche Fälle wird das neue
Finanzamt für Großbetriebe zuständig sein?
Wie schon berichtet wird die Finanzverwaltung 2020 neu strukturiert. Die
gesetzlichen Grundlagen dafür wurden mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz
(FORG) bereits 2019 beschlossen. Eine Änderung, die für den Steuerpflichtigen
erkennbar wird, ist, dass ab 1.5.2020 die Steuernummer eine Kombination aus
Finanznummer und bisheriger Steuernummer sein wird. Diese Steuernummer wird den
Steuerpflichtigen unveränderlich durch sein Steuerleben begleiten. Das heißt,
dass in Zukunft bei Zuständigkeitswechsel oder bei Dienststellenwechsel die
Steuernummer nicht wie bisher geändert wird.
Mit 1.7.2020 wird unter anderem das Finanzamt für Großbetriebe neu
eingerichtet. In diesem neuen Finanzamt werden neben dem Prüfdienst (wie
bisher) auch eigene Innendienstteams für die Veranlagung und eine eigene
Abgabensicherung installiert. Zudem wird die KESt-Erstattung von den
Finanz-ämtern Bruck, Eisenstadt und Oberwart
übernommen.
Das Finanzamt für Großbetriebe wird im Wesentlichen zuständig sein für:
§
Steuerpflichtige mit mehr als
10 Mio. € Umsatz in den letzten zwei Bilanzen bzw. Erklärungen
§
Körperschaften öffentlichen
Rechts mit mindestens einem Betrieb mit mehr als 10 Mio. € Umsatz in den
letzten zwei Jahren
§
Betriebe, die im
länderbezogenen Bericht (VPDG) angeführt sind
§
Privatstiftungen, Stiftungen
und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz
§
Organschaften, wenn Organträger
oder mindestens ein Organ mehr als 10 Mio. € Umsatz erzielen
§
Betriebe, die sich in
begleitender Kontrolle befinden
§
Gruppenfälle, wenn
Gruppenträger oder mindestens ein Gruppenmitglied mehr als 10. Mio € Umsatzerlöse erzielen oder keinen Sitz in Österreich
haben
§
bestimmte
Finanzdienstleistungsunternehmen, gemeinnützige Bauvereinigungen,
Österreichische Nationalbank
Stand: 06. Februar 2020
(S) Digitalisieren Sie Ihren Kundenkontakt!
Digitalisierung ist in aller Munde und wird einerseits als große Chance,
andererseits aber auch als Risiko für das eigene Geschäftsmodell wahrgenommen.
Oft wird Digitalisierung nur als Möglichkeit zur Effizienzsteigerung von
firmeninternen Prozessen gesehen. Dabei wird aber übersehen, dass das
Unternehmen seine bestehenden digitalen Kontakte zu den eigenen Kunden weder
strategisch analysiert noch für die eigene Unternehmensentwicklung nutzt.
Dieser Kontakt kann z. B. erfolgen über E-Mails, soziale Netzwerke, die eigene
Website, Bewertungsportale, Foren und Chats.
Eine genaue Betrachtung der digitalen Kundenkontakte bietet die Chance,
die Aktivitäten seiner Kunden zum besseren Kundenverständnis analysieren zu
können. Dazu ist es erforderlich, alle digitalen Kontaktpunkte zu
identifizieren und festzulegen, wie und was man an diesen Kontaktpunkten vom
Kunden lernen kann. Dies eröffnet die Möglichkeit, die eigenen Kunden genauer
zu bedienen, indem z. B. für den Kunden selektierte Angebote präsentiert
werden.
Achten Sie darauf, die digitalen Schnittstellen zu Ihren Kunden nicht
nur den großen Plattformanbietern zu überlassen, die sich oft zwischen ein
Unternehmen und seine Kunden schieben.
Stand: 06. Februar 2020