Online-News – November 2015
(N) Was ist bis Jahresende noch zu
beachten?
Vor dem
31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies,
wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man
sich genug Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.
Steuertipps
§ Ab
1.1.2016 wird die Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen, wie z. B. auch auf
Ausschüttungen aus einer GmbH, auf 27,5 % erhöht. Wenn eine Ausschüttung für
Anfang 2016 geplant ist, könnte sie noch heuer erfolgen. Zu beachten ist hier
allerdings, dass die steuerfreie Einlagenrückgewähr ebenso geändert wurde. Hier
ist eine individuelle Beratung erforderlich.
§ Ab
1.1.2016 steigt bei Kapitalgesellschaften die Gesamtsteuerbelastung auf 45,63 %
(bisher 43,75 %). Sie haben eine kleine GmbH mit niedrigem Gewinn? Dann
vereinbaren Sie bitte mit uns einen Termin, damit wir Sie über die
unterschiedlichen Rechtsformen beraten können.
Achtung: Für die Wahl der Rechtsform sind noch andere Faktoren ausschlaggebend!
§ Ab
1.1.2016 kommen auch Begünstigungen für CO2-arme Fahrzeuge bzw.
Elektroautos. Wenn ein Firmen-Pkw angeschafft wird, sollte dies berücksichtigt
werden.
§ Grunderwerbsteuer:
Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie könnten ab 1.1.2016
sowohl teurer als auch günstiger werden, denn ab 1.1.2016 gelten für
Übertragungen in der Familie ein neuer gestaffelter Tarif und neue Bestimmungen
zur Bemessungsgrundlage. Insbesondere bei Immobilien mit einem höheren
Verkehrswert sollte noch heuer über einen Besitzwechsel nachgedacht werden. Um
sicherzugehen, wann der beste Zeitpunkt ist, ist eine genaue Berechnung
erforderlich.
§ Sowohl
der Bildungsfreibetrag als auch die Bildungsprämie werden ab 1.1.2016 gestrichen. Geplante Aus- oder Weiterbildungen
für Dienstnehmer, die im betrieblichen Interesse liegen, sollten noch heuer
durchgeführt werden.
§ Wirtschaftsgüter
mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll
abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis
zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2016 ohnehin
geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
§ Eine
Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen
Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu
angeschafften Wirtschaftsgutes bis zum 31.12.2015, steht eine Halbjahres-AfA
zu.
§ Eine
Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt einen Zinsgewinn durch
Steuerstundung. Daher: Die Auslieferung
des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für Anfang 2016
vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2016 fertiggestellt werden. Die
Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.
§ Bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip.
Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam
sind (also den Gewinn verändern). Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch
insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne,
Mieten) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
§ Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2015, die am
31.12.2015 fällig ist und am 15.1.2016 bezahlt wird, gilt aufgrund der
fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2015 als bezahlt.
§ Ab
1.1.2016 gilt der neue Einkommensteuertarif. Es könnte vorteilhaft sein, Betriebseinnahmen in das Jahr 2016 zu
verschieben. So kann der niedrigere Tarif genutzt werden.
§ Wird
nicht investiert, so steht natürlichen Personen, im Rahmen des
Gewinnfreibetrags (nicht bei allen Einkunftsarten), jedenfalls der
Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem
Gewinn in Höhe von € 30.000,00, zu (maximaler Freibetrag: € 3.900,00).
Übersteigt nun der Gewinn die Höhe von € 30.000,00, kommt ein
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in welchem
Umfang der übersteigende Freibetrag durch begünstigte Investitionen im
jeweiligen Betrieb gedeckt ist.
§ Es kann
unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie in Höhe von 10 % der
Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie
Förderungen gedeckt).
§ Achtung: Die Forschungsprämie wird ab 1.1.2016 auf 12
% erhöht. Wenn höhere Forschungsaufwendungen geplant sind, lohnt es sich, sie
ins nächste Jahr zu verschieben.
§ Die
Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00
(Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist
gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, wenn
möglich, Umsätze in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus
zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten
werden.
§ Betriebsveranstaltungen
(beispielsweise Weihnachtsfeiern) sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und
Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines
Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
§ Mit
Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der
Arbeitnehmerveranlagung 2010 aus.
Stand: 06. Oktober 2015
(S) ASVG-Sozialversicherungswerte für 2016
(voraussichtlich)
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.
Die
Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr, mit
der aktuell gültigen Aufwertungszahl, neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr
2016: 1,024.
ASVG |
|
Geringfügigkeitsgrenze täglich monatlich Grenzwert
für pauschalierte Dienstgeberabgabe |
€ 31,92 € 415,72 € 623,58 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich monatlich jährlich
für Sonderzahlungen |
€ 162,00 € 4.860,00 € 9.720,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich
für freie Dienstnehmer ohne
Sonderzahlung |
€ 5.670,00 |
Änderung Steuerreform: Im Zuge der Steuerreform wurde die
Höchstbeitragsgrundlage, zusätzlich zur Aufwertung mit der Aufwertungszahl, um
€ 90,00 monatlich (€ 3,00 pro Tag) erhöht.
Grenzbeträge
zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
Der Anteil des
Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu tragen hat, beträgt:
Monatliche
Beitragsgrundlage |
Versichertenanteil |
bis
€ 1.311,00 |
0 % |
über
€ 1.311,00 bis € 1.430,00 |
1 % |
über
€ 1.430,00 bis € 1.609,00 |
2 % |
über
€ 1.609,00 |
3 % |
Stand: 06. Oktober 2015
(N) Überschreitungserklärung bis
31.12.2015 abgeben
Regelung
noch für 2015
Neue Selbständige
trifft die Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft (SVA) nur dann, wenn ihr Einkommen folgende Grenzen überschreitet:
Die
zuständigen Sozialversicherungsträger prüfen allerdings die Höhe der Einkünfte
erst anhand des Einkommensteuerbescheids. Das heißt die Überprüfung erfolgt
erst im folgenden Jahr.
Zu den
neuen Selbständigen zählen Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
oder Gewerbebetrieb erzielen und für diese Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung
benötigen. Die SVA prüft diese Voraussetzungen.
Strafzuschlag vermeiden
Wenn
die Grenzen überschritten wurden, müssen
Um
diesen Strafzuschlag zu vermeiden, können neue Selbständige eine
Überschreitungserklärung bei der SVA abgeben. Das Überschreiten der Grenzen im
Jahr 2015 muss noch bis zum 31.12.2015 gemeldet werden – nur dann kann der
Strafzuschlag vermieden werden.
Mit der
Abgabe der Erklärung wird die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung
ausgelöst. Wenn die Erklärung einmal abgegeben ist und die Einkünfte dann unter
der Grenze bleiben, kann man sich nicht mehr rückwirkend wieder befreien
lassen. Daher sollte erst gegen Ende des Jahres überprüft werden, ob es
sinnvoll ist, die Überschreitungserklärung abzugeben.
Neuregelung
ab 2016
Stand: 06. Oktober 2015
(S) Sind Zahlungen an den Sohn für EDV-Leistungen im Betrieb
Betriebsausgaben?
Der
Sohn einer Unternehmerin hatte 50 Stunden EDV-Administration in Höhe von €
2.500,00 in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat er auch erhalten.
Im Zuge
einer Betriebsprüfung bei der Unternehmerin wurde diese Zahlung von der Behörde
nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Als
Grund gab die Behörde an, dass nicht nachgewiesen werden konnte, ob der Sohn
diesen Betrag auch versteuert hatte. Es wurde keine Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt. Diesen Umstand sah die Behörde als Beweis dafür, dass die Zahlung vom
Sohn nicht versteuert wurde.
Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Behörde zog die falschen Schlüsse
Damit
die Unternehmerin € 2.500,00 als Betriebsausgabe ansetzen darf, muss laut dem
Verwaltungsgerichtshof nicht nachgewiesen werden, dass der Sohn den Betrag
versteuert hat. Der fehlende Umsatzsteuerausweis ist auch kein Beweis dafür,
dass lediglich familienhafte Mitarbeit vorliegt und keine unternehmerische
Tätigkeit. Umsätze in dieser Höhe sind aufgrund der Kleinunternehmerregelung
grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.
Laut
dem Verwaltungsgerichtshof ist es im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit
schon sehr ungewöhnlich, dass eine Rechnung gelegt wird.
Prüfung familienhafte Mitarbeit
Die
Behörde hätte stattdessen prüfen müssen, ob die zwischen der Unternehmerin und
ihrem Sohn abgeschlossene Vereinbarung über die Erbringung der Dienstleistung
Stand: 06. Oktober 2015
(N) Belegerteilungspflicht
Ab
1.1.2016 müssen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (auch Vermieter
und Kleinunternehmer) für jede empfangene Barzahlung einen Beleg ausstellen.
Dieser Beleg kann auch elektronisch übermittelt werden. Zu den Barumsätzen zählen
auch Zahlungen mit Bankomatkarte, Kreditkarte oder mit Gutscheinen. Diese
Verpflichtung gilt unabhängig von der Höhe des Jahresumsatzes und vom Betrag
der Barzahlung.
Mindestangaben
am Beleg
Ungeachtet
der im Umsatzsteuergesetz geforderten Rechnungsmerkmale muss der Beleg
mindestens folgende Angaben enthalten:
Zusätzliche
Angaben sind erforderlich, wenn eine elektronische Registrierkasse verwendet
wird.
Die
Punkte 1 und 4 können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen ausgedrückt
werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen Unterlagen
ersichtlich ist.
Ist der
Empfänger der Leistung bzw. Lieferung Unternehmer, können die im 4. Punkt
geforderten Angaben auch in anderen Unterlagen enthalten sein, wenn auf diese
Unterlagen im Beleg hingewiesen wird. Der Unternehmer muss eine Durchschrift
oder eine sonstige Zweitschrift anfertigen und aufbewahren.
Ausnahmen
Von der
Belegerteilungspflicht ausgenommen sind z. B.:
Strafen
Hält
sich der Unternehmer nicht an diese Verpflichtung, begeht er eine
Finanzordnungswidrigkeit. Der Strafrahmen liegt in diesem Fall bei bis zu €
5.000,00.
Hat
die Belegerteilungspflicht Auswirkungen auf Kunden?
Kunden
müssen den Beleg aufbewahren, bis sie sich außerhalb der
Geschäftsräumlichkeiten befinden – es gibt jedoch keine finanzstrafrechtlichen
Konsequenzen.
Stand: 06. Oktober 2015