Online-News – April 2015

 

 

 

(N) Sieht so die endgültige Steuerreform aus?

 

Die Regierung hat sich auf eine Steuerreform geeinigt. Wir haben einige der geplanten Änderungen in diesem Artikel zusammengefasst. Inkrafttreten wird die Steuerreform voraussichtlich mit 1.1.2016. Es ist jedoch noch die tatsächliche Beschlussfassung abzuwarten.

 

Entlastung

So wie es derzeit aussieht, wird der Lohnsteuertarif gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingefügt. Dadurch sollen z. B. bei einem Einkommen von € 1.880,00 brutto pro Monat jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.

 

Neuer Grenzsteuersatz

Alter Grenzsteuersatz

Tarifstufen

Steuersatz

Tarifstufen

Steuersatz

bis € 11.000,00

0 %

bis € 11.000,00

0 %

€ 11.001,00 - € 18.000,00

25 %

€ 11.001,00 - € 25.000,00

36,5 %

€ 18.001,00 - € 31.000,00

35 %

€ 25.001 - € 60.000,00

43,21 %

€ 31.001,00 - € 60.000,00

42 %

über € 60.000,00

50 %

€ 60.001,00 - € 90.000,00

48 %

 

 

€ 90.001,00 - € 1 Mio.

50 %

 

 

über € 1 Mio.

55 %

 

 

 

Auch die Sozialversicherungs-Gutschrift (sogenannte Negativsteuer) für Arbeitnehmer, deren Einkommen geringer ist, soll auf € 400,00 (bisher: € 110,00) erhöht werden.

 

Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten zukünftig vom Finanzamt eine Gutschrift über € 110,00.

 

Wirtschaftspaket für Unternehmen

Zusätzlich zur Steuerreform wird ein Wirtschaftspaket kommen. Geplant ist hier z. B. eine Erhöhung der Forschungsprämie von bisher 10 % auf 12 % und eine Erhöhung der steuerlichen Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen von € 1.460,00 auf € 3.000,00.

 

Gegenfinanzierung

Derzeit sind zur Finanzierung der Steuerreform beispielsweise folgende Änderungen geplant:

 

Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer

Grunderwerbsteuer: Künftig soll bei allen Übertragungen der Verkehrswert der Immobilie die Bemessungsgrundlage sein. Daher wird auch bei Übertragungen innerhalb der Familie die Steuer nicht mehr vom 3-fachen Einheitswert berechnet, sondern vom Verkehrswert. Ändern soll sich in diesen Fällen auch der Steuersatz.

 

Neue Staffelung:

  • Steigen soll der Steuersatz von 2 % auf 3,5 % bei Immobilien mit einem Wert von über € 400.000,00.
  • Sinken von 2 % auf 0,5 % wird er bei allen Immobilien mit einem Wert von unter € 250.000,00.

 

Immobilienertragsteuer: Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitz- und Herstellerbefreiung sollen aber bleiben.

 

Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer (KESt) auf Dividenden soll von 25 % auf 27,5 % steigen – nicht jedoch die KESt auf Sparbücher und Girokonten. Ausschüttungen aus einer GmbH könnten somit ab 1.1.2016 teurer werden.

 

Mehrwertsteuer

Erhöhung von bestimmten ermäßigten Mehrwertsteuersätzen auf 13 % (derzeit 10 %), wie z. B. für Hotelübernachtungen, Kino- und Theaterkarten aber auch für lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen oder Tiernahrung. Beim Ab-Hof-Verkauf von Wein soll zukünftig ebenfalls der Steuersatz von 13 % gelten, anstelle des derzeitigen von 12 %.

 

Weitere Erhöhungen

  • Sachbezug Pkw: Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO2-Ausstoß von 120 g/km von 1,5 % auf 2 % erhöht werden und der maximale Sachbezug in diesem Fall auf € 960,00. Derzeit beträgt der maximale Sachbezug unabhängig vom CO2-Ausstoß € 720,00.
  • Verlustausgleich stille Beteiligungen: Die Möglichkeit, Verluste aus stillen Beteiligungen mit eigenen Gewinnen auszugleichen, soll eingeschränkt werden.
  • Abschreibung auf Gebäude: Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden soll geändert werden.
  • Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherung: Die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung soll erhöht werden.

 

Betrugsbekämpfung

Einen Teil der Ausgaben will die Regierung über Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung zurückbekommen. Einige der geplanten Maßnahmen dazu sind:

 

  • Allgemeine Registrierkassenpflicht ab einem Nettoumsatz von € 15.000,00. Diese Verpflichtung könnte neben Gastwirten auch Freiberufler, wie zum Beispiel Tierärzte treffen. Nicht unter diese Neuregelung fallen z. B. „kleine Vereinsfeste“, mobile Umsätze (wie Masseure), Maronibrater. Die Registrierkassenpflicht soll mit einer Belegerteilungspflicht ergänzt werden.
  • Zahlen mit Bargeld soll im Baubereich bei B2B-Geschäften verboten werden.
  • Bei Prüfungen von Unternehmen, wie z. B. Betriebsprüfungen, hat die Behörde zukünftig das Recht die Bankkonten des Unternehmens abzufragen (ohne Gerichtsbeschluss).

 

Nähere Informationen

Zu einigen der Themen gibt es derzeit noch keine genaueren Informationen. Wir werden aber dran bleiben und Sie in den nächsten News-Ausgaben auf dem Laufenden halten.

Stand: 17. März 2015

 

 

 

(S) Geringfügige Beschäftigung

 

Die Geringfügigkeitsgrenzen liegen im Jahr 2015 bei:

 

  • € 405,98 monatlich
  • € 31,17 täglich

 

Geringfügigkeitsgrenzen

 

Monatlich

Diese Grenze kommt zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mindestens einen Kalendermonat beschäftigt wird oder ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliegt.

 

Täglich

Wenn die Beschäftigung kürzer als einen Kalendermonat dauert, gilt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Die monatliche Grenze (€ 405,98) gilt als Obergrenze.

 

Unfallversicherungsbeitrag

Geringfügig Beschäftigte sind nicht voll versicherungspflichtig. Ein Unfallversicherungsbeitrag von 1,3 % des gebührenden Entgelts ist vom Dienstgeber zu bezahlen (gilt auch für Sonderzahlungen). Für Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist kein Unfallversicherungsbeitrag mehr zu entrichten. Sie bleiben aber unfallversichert.

 

Mitarbeitervorsorge-Beiträge

Für alle geringfügig Beschäftigten, die länger als einen Monat arbeiten, sind 1,53 % des monatlichen Entgelts als Mitarbeitervorsorge-Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse zu entrichten.

 

Dienstgeberabgabe

Die Dienstgeberabgabe von 16,4 % muss bezahlt werden, wenn

 

  • mehr als ein geringfügig Beschäftigter im Unternehmen arbeitet
  • und die Summe der monatlichen Entgelte, die an alle geringfügig Beschäftigten bezahlt wird, das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (€ 608,97).

 

Beispiel: Im Unternehmen arbeiten vier geringfügig Beschäftigte. Jeder von ihnen erhält € 150,00 (in Summe € 600,00). Es ist keine Dienstgeberabgabe abzuführen – nur der Unfallversicherungsbeitrag.

Stand: 17. März 2015

 

 

 

(N) Qualifizierungsförderung vom AMS

 

Seit 1.1.2015 gibt es vom AMS die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte.

 

Höhe der Förderung

50 % der anerkennbaren Kurskosten und 50 % der anerkennbaren Personalkosten (unter gewissen Voraussetzungen) übernimmt das AMS. Die Förderung der Personal- und Kurskosten pro Person und Förderantrag kann maximal € 10.000,00 betragen.

 

Welche Arbeitgeber erhalten die Förderung?

Die Förderung erhalten alle Arbeitgeber. Ausgenommen sind lediglich juristische Personen öffentlichen Rechts (außer Wohlfahrtseinrichtungen, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften), politische Parteien, Bund, Länder, Gemeinden und radikale Vereine.

 

Welche Ausbildungen von welchen Arbeitnehmern werden gefördert?

Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen (z. B. keine Hobbykurse) und überbetrieblich verwertbaren (z. B. Ausbildung in betriebsspezifischen Schulungseinrichtungen) Kursen.

 

Sie müssen mindestens 24 Stunden (inklusive Pausen) dauern. Nicht gefördert wird z. B. ein Studium an einer Universität, die Teilnahme an Konferenzen oder Individualcoachings.

 

Gefördert werden, wenn sie diese Ausbildungen besuchen:

 

  • Männer und Frauen unter 45 Jahren mit Pflichtschulabschluss ohne Lehrabschluss
  • Frauen unter 45 Jahren, die höchstens eine Lehrausbildung oder berufsbildende, mittlere Schule abgeschlossen haben
  • männliche oder weibliche Arbeitnehmer ab 45 Jahren

 

Die Arbeitnehmer müssen sich in einem vollversicherungspflichtigen oder karenzierten Arbeitsverhältnis (auch freie Dienstnehmer) befinden. Nicht in Anspruch genommen werden kann die Förderung beispielsweise für Unternehmenseigentümer oder Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe.

Stand: 17. März 2015

 

 

 

(S) Was ist zu beachten, wenn Kinder im Betrieb mitarbeiten?

 

Echtes Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit?

Ob familienhafte Mitarbeit vorliegt, oder doch ein echtes Dienstverhältnis ist immer wieder ein schwieriges Thema. Daher haben Wirtschaftskammer, Sozialversicherung und Bundesministerium für Finanzen zusammengearbeitet und ein Merkblatt als Orientierungshilfe erstellt.

 

Es wird aber auch klar hervorgehoben, dass immer der konkrete Einzelfall beurteilt werden muss.

 

Bei der Beurteilung kommt es neben den Vereinbarungen, die zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber getroffen wurden, auch auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse an.

 

Bei Kindern wird vermutet, dass sie aufgrund von familiären Verpflichtungen im Betrieb der Eltern mithelfen – außer es wurde etwas anderes vereinbart. Diese familienrechtliche Mitarbeitspflicht gilt nicht für Schwiegerkinder.

 

Steuerrecht

Steuerrechtlich wird dann ein Dienstverhältnis angenommen, wenn ein fremdübliches Entgelt gezahlt wird und das Kind bereits dazu in der Lage ist, sich selbst zu erhalten (daneben gibt es noch weitere Voraussetzungen).

 

ASVG-Versicherungspflicht

Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) müssen Kinder voll versichert werden, wenn sie im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigt sind und

 

  • das 17. Lebensjahr vollendet haben,
  • keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen,
  • keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.

 

Hinweis: Die Ausführungen in diesem Text gelten für Kinder eines Einzelunternehmers sowie für Kinder von OG-Gesellschaftern und Komplementären einer KG. In Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Hier ist im Einzelfall zu beurteilen, ob bei der Tätigkeit naher Angehöriger die Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis vorliegen.

Stand: 17. März 2015

 

 

 

(N) Welche Unterschiede gibt es im Steuerrecht bei Fahrzeugen?

 

Pkw und Kombi

Unter dem Begriff Pkw fallen im Steuerrecht auch: Jeeps, Geländewagen, Kleinbusse für weniger als sieben Personen und Fahrzeuge mit Sport- oder Luxus-Charakter.

 

Kauf

Beim Kauf eines Pkw‘s besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Daher wird der Pkw bzw. Kombi mit dem Brutto-Kaufpreis im Anlageverzeichnis aktiviert (kein Vorsteuerabzug – gilt dann in weiterer Folge auch für die Betriebskosten). Steuerrechtlich werden maximal Anschaffungskosten von € 40.000,00 anerkannt. Ist der Pkw teurer, ist der übersteigende Betrag steuerlich nicht abzugsfähig. Auch die wertabhängigen Betriebskosten (z. B. Vollkaskoversicherung) müssen um diese sogenannte Luxustangente gekürzt werden.

 

Innerhalb der Grenze von € 40.000,00 sind auch Ausgaben für Sonderausstattungen miteingerechnet, wie z. B. Klimaanlage, Allrad, Alufelgen, serienmäßig eingebaute Navigationsgeräte.

 

Verkauf

Im Zusammenhang mit einem Pkw bzw. Kombi fällt keine Umsatzsteuer an. Keine Umsatzsteuerpflicht besteht daher beim Verkauf, Eigenverbrauch, Sachbezug, Entnahme des Fahrzeugs in das Privatvermögen und Weiterverrechnung von Kosten.

 

Abschreibung

Die steuerrechtliche Nutzungsdauer beträgt acht Jahre. Liegen die Anschaffungskosten über € 40.000,00, muss die AfA auch um den übersteigenden Betrag gekürzt werden (sogenannte Luxustangente).

 

Klein-Lkw, Lkw, Kleinbusse

Alle Fahrzeuge, die nach dem Steuerrecht in diese Kategorie fallen, sind in der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge des BMF erfasst: https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html

 

Kauf

Die Vorsteuer darf von den Anschaffungs-, Herstellungs- und Betriebskosten abgezogen werden. Die Anschaffungskosten-Obergrenze von € 40.000,00 gilt nicht. Auch bei teureren Fahrzeugen müssen die Anschaffungskosten und die wertabhängigen Betriebskosten nicht gekürzt werden.

 

Verkauf

Wenn ein Recht zum Vorsteuerabzug bestanden hat, ist der Verkauf (Eigenverbrauch) umsatzsteuerpflichtig.

 

Abschreibung

Ein Klein-Lkw, Lkw oder Kleinbus wird auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (z. B. fünf Jahre). Die AfA muss nicht gekürzt werden, da die Obergrenze von € 40.000,00 nicht gültig ist.

Stand: 17. März 2015