Online-News – April 2015
(N) Sieht so die endgültige Steuerreform aus?
Die
Regierung hat sich auf eine Steuerreform geeinigt. Wir haben einige der
geplanten Änderungen in diesem Artikel zusammengefasst. Inkrafttreten wird die
Steuerreform voraussichtlich mit 1.1.2016. Es ist jedoch noch die tatsächliche
Beschlussfassung abzuwarten.
Entlastung
So wie
es derzeit aussieht, wird der Lohnsteuertarif gesenkt bzw. werden mehr
Tarifstufen eingefügt. Dadurch sollen z. B. bei einem Einkommen von € 1.880,00
brutto pro Monat jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.
Neuer
Grenzsteuersatz |
Alter
Grenzsteuersatz |
||
Tarifstufen |
Steuersatz |
Tarifstufen |
Steuersatz |
bis €
11.000,00 |
0 % |
bis €
11.000,00 |
0 % |
€
11.001,00 - € 18.000,00 |
25 % |
€
11.001,00 - € 25.000,00 |
36,5 % |
€
18.001,00 - € 31.000,00 |
35 % |
€
25.001 - € 60.000,00 |
43,21 % |
€
31.001,00 - € 60.000,00 |
42 % |
über €
60.000,00 |
50 % |
€
60.001,00 - € 90.000,00 |
48 % |
|
|
€
90.001,00 - € 1 Mio. |
50 % |
|
|
über €
1 Mio. |
55 % |
|
|
Auch
die Sozialversicherungs-Gutschrift (sogenannte Negativsteuer) für Arbeitnehmer,
deren Einkommen geringer ist, soll auf € 400,00 (bisher: € 110,00) erhöht
werden.
Pensionisten,
die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten zukünftig vom Finanzamt
eine Gutschrift über € 110,00.
Wirtschaftspaket für Unternehmen
Zusätzlich
zur Steuerreform wird ein Wirtschaftspaket kommen. Geplant ist hier z. B. eine
Erhöhung der Forschungsprämie von bisher 10 % auf 12 % und eine Erhöhung der
steuerlichen Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen von € 1.460,00 auf €
3.000,00.
Gegenfinanzierung
Derzeit
sind zur Finanzierung der Steuerreform beispielsweise folgende Änderungen
geplant:
Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer
Grunderwerbsteuer: Künftig
soll bei allen Übertragungen der Verkehrswert der Immobilie die
Bemessungsgrundlage sein. Daher wird auch bei Übertragungen innerhalb der
Familie die Steuer nicht mehr vom 3-fachen Einheitswert berechnet, sondern vom
Verkehrswert. Ändern soll sich in diesen Fällen auch der Steuersatz.
Neue
Staffelung:
Immobilienertragsteuer:
Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die
Hauptwohnsitz- und Herstellerbefreiung sollen aber bleiben.
Kapitalertragsteuer
Die
Kapitalertragsteuer (KESt) auf Dividenden soll von 25
% auf 27,5 % steigen – nicht jedoch die KESt auf
Sparbücher und Girokonten. Ausschüttungen aus einer GmbH könnten somit ab
1.1.2016 teurer werden.
Mehrwertsteuer
Erhöhung
von bestimmten ermäßigten Mehrwertsteuersätzen auf 13 % (derzeit 10 %), wie z.
B. für Hotelübernachtungen, Kino- und Theaterkarten aber auch für lebende
Tiere, Saatgut, Pflanzen oder Tiernahrung. Beim Ab-Hof-Verkauf von Wein soll
zukünftig ebenfalls der Steuersatz von 13 % gelten, anstelle des derzeitigen
von 12 %.
Weitere Erhöhungen
Betrugsbekämpfung
Einen Teil
der Ausgaben will die Regierung über Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung
zurückbekommen. Einige der geplanten Maßnahmen dazu sind:
Nähere Informationen
Zu
einigen der Themen gibt es derzeit noch keine genaueren Informationen. Wir
werden aber dran bleiben und Sie in den nächsten News-Ausgaben auf dem
Laufenden halten.
Stand: 17. März
2015
(S) Geringfügige Beschäftigung
Die
Geringfügigkeitsgrenzen liegen im Jahr 2015 bei:
Geringfügigkeitsgrenzen
Monatlich
Diese
Grenze kommt zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mindestens einen
Kalendermonat beschäftigt wird oder ein unbefristetes Dienstverhältnis
vorliegt.
Täglich
Wenn
die Beschäftigung kürzer als einen Kalendermonat dauert, gilt die tägliche
Geringfügigkeitsgrenze. Die monatliche Grenze (€ 405,98) gilt als Obergrenze.
Unfallversicherungsbeitrag
Geringfügig
Beschäftigte sind nicht voll versicherungspflichtig. Ein
Unfallversicherungsbeitrag von 1,3 % des gebührenden Entgelts ist vom
Dienstgeber zu bezahlen (gilt auch für Sonderzahlungen). Für Arbeitnehmer, die
das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist kein Unfallversicherungsbeitrag mehr zu
entrichten. Sie bleiben aber unfallversichert.
Mitarbeitervorsorge-Beiträge
Für
alle geringfügig Beschäftigten, die länger als einen Monat arbeiten, sind 1,53
% des monatlichen Entgelts als Mitarbeitervorsorge-Beitrag an die Betriebliche
Vorsorgekasse zu entrichten.
Dienstgeberabgabe
Die
Dienstgeberabgabe von 16,4 % muss bezahlt werden, wenn
Beispiel: Im Unternehmen arbeiten vier geringfügig
Beschäftigte. Jeder von ihnen erhält € 150,00 (in Summe € 600,00). Es ist keine
Dienstgeberabgabe abzuführen – nur der Unfallversicherungsbeitrag.
Stand: 17. März
2015
(N) Qualifizierungsförderung vom AMS
Seit
1.1.2015 gibt es vom AMS die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte.
Höhe
der Förderung
50 %
der anerkennbaren Kurskosten und 50 % der anerkennbaren Personalkosten (unter gewissen
Voraussetzungen) übernimmt das AMS. Die Förderung der Personal- und Kurskosten
pro Person und Förderantrag kann maximal € 10.000,00 betragen.
Welche
Arbeitgeber erhalten die Förderung?
Die
Förderung erhalten alle Arbeitgeber. Ausgenommen sind lediglich juristische
Personen öffentlichen Rechts (außer Wohlfahrtseinrichtungen, gesetzlich
anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften), politische Parteien, Bund,
Länder, Gemeinden und radikale Vereine.
Welche
Ausbildungen von welchen Arbeitnehmern werden gefördert?
Gefördert
werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen (z. B. keine Hobbykurse) und
überbetrieblich verwertbaren (z. B. Ausbildung in betriebsspezifischen
Schulungseinrichtungen) Kursen.
Sie
müssen mindestens 24 Stunden (inklusive Pausen) dauern. Nicht gefördert wird z.
B. ein Studium an einer Universität, die Teilnahme an Konferenzen oder
Individualcoachings.
Gefördert
werden, wenn sie diese Ausbildungen besuchen:
Die
Arbeitnehmer müssen sich in einem vollversicherungspflichtigen oder
karenzierten Arbeitsverhältnis (auch freie Dienstnehmer) befinden. Nicht in
Anspruch genommen werden kann die Förderung beispielsweise für
Unternehmenseigentümer oder Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen
Organe.
Stand: 17. März
2015
(S) Was
ist zu beachten, wenn Kinder im Betrieb mitarbeiten?
Echtes
Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit?
Ob
familienhafte Mitarbeit vorliegt, oder doch ein echtes Dienstverhältnis ist
immer wieder ein schwieriges Thema. Daher haben Wirtschaftskammer,
Sozialversicherung und Bundesministerium für Finanzen zusammengearbeitet und
ein Merkblatt als Orientierungshilfe erstellt.
Es wird
aber auch klar hervorgehoben, dass immer der konkrete Einzelfall beurteilt
werden muss.
Bei der
Beurteilung kommt es neben den Vereinbarungen, die zwischen dem Dienstnehmer
und dem Dienstgeber getroffen wurden, auch auf die tatsächlich gelebten
Verhältnisse an.
Bei
Kindern wird vermutet, dass sie aufgrund von familiären Verpflichtungen im
Betrieb der Eltern mithelfen – außer es wurde etwas anderes vereinbart. Diese
familienrechtliche Mitarbeitspflicht gilt nicht für Schwiegerkinder.
Steuerrecht
Steuerrechtlich
wird dann ein Dienstverhältnis angenommen, wenn ein fremdübliches Entgelt
gezahlt wird und das Kind bereits dazu in der Lage ist, sich selbst zu erhalten
(daneben gibt es noch weitere Voraussetzungen).
ASVG-Versicherungspflicht
Nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) müssen Kinder voll versichert
werden, wenn sie im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne
Entgelt regelmäßig beschäftigt sind und
Hinweis: Die Ausführungen in diesem Text gelten für
Kinder eines Einzelunternehmers sowie für Kinder von OG-Gesellschaftern und
Komplementären einer KG. In Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte
Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Hier ist im Einzelfall zu beurteilen,
ob bei der Tätigkeit naher Angehöriger die Voraussetzungen für ein
Dienstverhältnis vorliegen.
Stand: 17.
März 2015
(N) Welche
Unterschiede gibt es im Steuerrecht bei Fahrzeugen?
Pkw
und Kombi
Unter
dem Begriff Pkw fallen im Steuerrecht auch: Jeeps, Geländewagen, Kleinbusse für
weniger als sieben Personen und Fahrzeuge mit Sport- oder Luxus-Charakter.
Kauf
Beim
Kauf eines Pkw‘s besteht kein Recht auf
Vorsteuerabzug. Daher wird der Pkw bzw. Kombi mit dem Brutto-Kaufpreis im
Anlageverzeichnis aktiviert (kein Vorsteuerabzug – gilt dann in weiterer Folge
auch für die Betriebskosten). Steuerrechtlich werden maximal Anschaffungskosten
von € 40.000,00 anerkannt. Ist der Pkw teurer, ist der übersteigende Betrag
steuerlich nicht abzugsfähig. Auch die wertabhängigen Betriebskosten (z. B.
Vollkaskoversicherung) müssen um diese sogenannte Luxustangente gekürzt werden.
Innerhalb
der Grenze von € 40.000,00 sind auch Ausgaben für Sonderausstattungen
miteingerechnet, wie z. B. Klimaanlage, Allrad, Alufelgen, serienmäßig
eingebaute Navigationsgeräte.
Verkauf
Im
Zusammenhang mit einem Pkw bzw. Kombi fällt keine Umsatzsteuer an. Keine
Umsatzsteuerpflicht besteht daher beim Verkauf, Eigenverbrauch, Sachbezug, Entnahme
des Fahrzeugs in das Privatvermögen und Weiterverrechnung von Kosten.
Abschreibung
Die
steuerrechtliche Nutzungsdauer beträgt acht Jahre. Liegen die
Anschaffungskosten über € 40.000,00, muss die AfA auch um den übersteigenden
Betrag gekürzt werden (sogenannte Luxustangente).
Klein-Lkw,
Lkw, Kleinbusse
Alle
Fahrzeuge, die nach dem Steuerrecht in diese Kategorie fallen, sind in der
Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge des BMF erfasst:
https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html
Kauf
Die
Vorsteuer darf von den Anschaffungs-, Herstellungs- und Betriebskosten
abgezogen werden. Die Anschaffungskosten-Obergrenze von € 40.000,00 gilt nicht.
Auch bei teureren Fahrzeugen müssen die Anschaffungskosten und die
wertabhängigen Betriebskosten nicht gekürzt werden.
Verkauf
Wenn
ein Recht zum Vorsteuerabzug bestanden hat, ist der Verkauf (Eigenverbrauch)
umsatzsteuerpflichtig.
Abschreibung
Ein
Klein-Lkw, Lkw oder Kleinbus wird auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abgeschrieben (z. B. fünf Jahre). Die AfA muss nicht gekürzt werden, da die
Obergrenze von € 40.000,00 nicht gültig ist.
Stand: 17.
März 2015