CORONAVIRUS: Sonderregelungen des Finanzministeriums
Das Finanzministerium hat in einer eigenen BMF-Info die aktuellen Sonderregelungen betreffend des Coronavirus dargestellt. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu diesen Regelungen. Die Details sind auf der Homepage des Finanzministeriums unter https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/maerz/sonderregelungen-coronavirus.html.
Voraussetzungen
Voraussetzung
für alle Maßnahmen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass
er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Corona-Virus-Infektion
zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich
hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund
behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder
Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens. Für die Glaubhaftmachung können unbürokratisch Textbausteine aus der
BMF-Info verwendet werden. Die unten dargestellten Anträge und Anregungen sind
seitens der Finanz sofort zu erledigen.
Einkommensteuer- oder
Körperschafsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020
Steuerpflichtige, die von einer durch das Coronavirus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen. Im Antrag muss die konkrete Betroffenheit glaubhaft gemacht werden.
Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das Corona-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er bei seinem Finanzamt anregen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.
Das Finanzamt hat zudem von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für2020 Nachforderungszinsen resultieren.
Abgabeneinhebung
Das Finanzamt hat bei der Bearbeitung von Stundungs- und Ratenansuchen auf die besondere Situation, die im Einzelfall durch das Auftreten des Corona-Virus entstanden ist, entsprechend Bedacht zu nehmen. Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen zudem bei seinem Finanzamt (zB im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen.
Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags des Steuerpflichtigen auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt, wenn die konkrete Betroffenheit vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wurde.
Das Finanzministerium hat nun auf seiner Homepage auch einen kombinierten Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus zur Verfügung gestellt: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html
CORONAVIRUS: Erleichterungen der Österreichischen
Gesundheitskasse (ÖGK)
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert
am 23.3.2020 über folgende Zahlungserleichterungen für österreichische
Betriebe:
Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April
2020:
Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März,
April und Mai 2020:
An einer möglichst unbürokratischen Antragseinbringung und Abrechnung
wird seitens der ÖGK gearbeitet. Für Unternehmen soll nichts verloren gehen,
wenn die entsprechenden Anträge nicht umgehend eingebracht werden.
Die Grundregeln der
Lohnverrechnung bleiben weiterhin aufrecht:
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem
Stand vom 23.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://www.gesundheitskasse.at.
CORONAVIRUS: Angebote der
Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet auf Ihrer Homepage (https://www.svs.at) den SVS-Versicherten bei Bedarf aufgrund des Coronavirus folgende Möglichkeiten:
- Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, wenn Zahlungsschwierigkeiten durch die Coronakrise bedingt sind (eigene Erkrankung, Quarantäne, Umsatzeinbruch in einschlägigen Branchen z.B. Veranstaltungssektor, Gastronomie, Hotellerie). Das Zahlungsziel orientiert sich primär nach dem Wunsch des Versicherten und der Dauer der Krise. Beantragung per e-mail an vs@svs.at
- Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage aufgrund einer Coronavirus-bedingten Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage. Beantragung per Online-Formular oder e-mail an vs@svs.at.
- Aussetzung der Eintreibungsmaßnahmen: Mahnungen
von offenen Beitragsforderungen werden bis auf Weiteres
ausgesetzt. Von Anträgen auf Einleitung von Exekutionsverfahren sowie
Insolvenzverfahren wird Abstand genommen.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem
Stand vom 23.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://www.svs.at.
Coronavirus: Was muss der Arbeitgeber berücksichtigen?
Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf. Hier eine Auswahl dazu:
Muss der Arbeitnehmer eine Ansteckung bekannt geben?
Weil die Ansteckung mit dem Coronavirus nach dem Epidemiegesetz meldepflichtig ist, wird davon auszugehen sein, dass der betroffene Arbeitnehmer auch den Arbeitgeber darüber informieren muss.
Kann der Arbeitgeber Home-Office anordnen?
Der Arbeitgeber kann die Arbeitsleistung am Wohnsitz des Arbeitnehmers („Home Office“) nur aufgrund eines Versetzungsvorbehaltes oder einer diesbezüglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag einseitig anordnen. In allen anderen Fällen muss der Arbeitnehmer einer Beschäftigung an seinem Wohnsitz erst zustimmen.
Kann der Arbeitgeber Zeitausgleich oder Urlaub
anordnen?
Der Arbeitgeber kann Urlaub und Zeitausgleich nicht einseitig anordnen, sondern muss dazu eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer treffen. Ohne dessen Einwilligung kann der Arbeitnehmer nur unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei gestellt werden.
Wie wirken sich die aktuellen Ausgangsbeschränkungen
aus?
Die von der Bundesregierung verfügten Ausgangsbeschränkungen sehen eine Ausnahme für berufliche Zwecke vor. Der Aufenthalt am Arbeitsort und der Arbeitsweg sind damit grundsätzlich zwar gerechtfertigt, die Arbeitgeber sind aber dennoch dazu angehalten, ihre Arbeitnehmer möglichst an deren Wohnsitz zu beschäftigen.
Darf der Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung
fernbleiben?
Ohne die objektiv drohende Gefahr einer Ansteckung am Arbeitsplatz (zB Krankheitsfall im unmittelbaren Arbeitsumfeld) darf der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht verweigern. Bleibt der Arbeitnehmer ohne Rechtfertigung von der Arbeit fern, verletzt er dadurch seine Dienstpflichten und verwirklicht mitunter einen Entlassungsgrund.
HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Coronavirus: Wann muss das Entgelt weiter ausbezahlt werden?
Die Dienstverhinderung wegen einer Erkrankung am Coronavirus ist arbeitsrechtlich ein normaler Krankenstand. Der erkrankte Arbeitnehmer behält deshalb für die gesetzliche Dauer seinen Anspruch auf Ausbezahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber („Entgeltfortzahlung“). Zur Entlastung können Arbeitgeber, die im Durchschnitt höchstens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einen Zuschuss beantragen.
Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne wegen Ansteckungsverdacht handelt es sich hingegen um keinen Krankenstand, sondern um eine sonstige Dienstverhinderung.
Besteht während einer Quarantäne ein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung?
Für die Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne im Inland muss der Arbeitgeber gemäß Epidemiegesetz einen Vergütungsbetrag in Höhe des regelmäßig gebührenden Entgelts an den betroffenen Arbeitnehmer ausbezahlen. Nach dem Ende der Quarantäne kann der Arbeitgeber innerhalb von sechs Wochen bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erstattung der ausbezahlten Vergütungsbeträge (einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung) beantragen.
Die Quarantäne im Ausland wird regelmäßig eine Dienstverhinderung aus einem anderen wichtigen Grund sein. Ob und wie lange in einem solchen Fall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, muss anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.
Wie wirkt sich eine Betriebsschließung aus?
Die inzwischen verfügten Betretungsverbote bedeuten für zahlreiche Arbeitgeber der Handels- und Dienstleistungsbranche eine faktische Schließung des Betriebs. Da es sich dabei aber um keine Maßnahme nach dem Epidemiegesetz handelt, greifen die darin vorgesehenen Ansprüche des Arbeitgebers nicht. Stattdessen wird ein Krisenbewältigungsfonds zur Unterstützung der heimischen Wirtschaft eingerichtet. Wie und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber finanzielle Mittel aus diesem Fonds abrufen wird können, muss allerdings noch abgewartet werden.
Muss das Entgelt bei der Dienstverhinderung aus einem
anderen Grund weiter ausbezahlt werden?
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer aus einem anderen, mit der Verbreitung des Coronavirus zusammenhängenden Grund (zB Verkehrsbehinderungen) ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist. In einem solchen Fall ist das Entgelt grundsätzlich für die Dauer von einer Woche (in begründeten Einzelfällen auch länger) weiter auszuzahlen.
HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Coronavirus: Was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Schulschließungen beachten?
Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die für Kinder unter 14 Jahren betreuungspflichtig sind, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen vereinbaren („Sonderbetreuungszeit“). Im Falle einer solchen Vereinbarung erhält der Arbeitgeber bis zum Beginn der Osterferien ein Drittel der währenddessen anfallenden Lohnkosten (begrenzt mit der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage) ersetzt. Der Ersatz muss innerhalb von sechs Wochen ab Aufhebung der Schulschließungen bei der zuständigen Abgabebehörde beantragt werden.
Ohne eine solche Vereinbarung kann die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren ein persönlicher Dienstverhinderungsgrund sein, wenn keine anderen Betreuungsmöglichkeiten gegeben sind. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer zwar fernbleiben, behält seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aber grundsätzlich nur für die Dauer von bis zu einer Woche.
HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Corona-Kurzarbeit
Im Folgenden finden
Sie die Eckpunkte zur sogenannten Corona-Kurzarbeit (bzw. COVID-19-Kurzarbeit).
Details zu dieser Regelung werden laufend angepasst.
Was ist
Kurzarbeit?
Durch Kurzarbeit sollen Arbeitskosten für den
Arbeitgeber temporär verringert werden und Kündigungen verhindert werden. Die
Normalarbeitszeit wird dabei vorübergehende herabgesetzt (bis zu 90%). Die
Beschäftigten erhalten dennoch den Großteil Ihres bisherigen Nettobezuges
weiter (Nettoentgeltgarantie). Das Arbeitsmarktservice (AMS) ersetzt dem
Arbeitgeber einen Großteil der Mehrkosten.
Was sind
die Eckpunkte?
-
Die Corona-Kurzarbeit kann für einen Zeitraum von maximal 3
Monaten abgeschlossen werden und kann bei Bedarf um 3 Monate verlängert werden.
Die Corona Kurzarbeit kann auch rückwirkend per 1.3.2020 beantragt werden.
-
Im gesamten Kurzarbeitszeitszeitraum muss die Normalarbeitszeit
mindestens 10% betragen, kann jedoch zeitweise auch Null sein.
-
Zum förderbaren Personenkreis zählen alle Arbeitnehmer, auch Lehrlinge (wenn von
Sozialpartnervereinbarung umschlossen) und ASVG
versicherte Mitglieder der geschäftsführenden Organe.
-
Die Arbeitnehmer sollen ihren Alturlaub
und Zeitguthaben vor und während der Kurzarbeit zur Gänze konsumieren.
Diesbezüglich ist der Nachweis eines ernstlichen Bemühens erforderlich.
-
Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über €
2.685 erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts,
Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen € 1.700 und € 2.685 erhalten 85%,
Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter € 1.700 erhalten 90%, Lehrlinge erhalten
100%.
-
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit
zu einem bestimmten Teil auch die ausfallende
Arbeitszeit zu vergüten. Die entstandenen Mehrkosten bis zur Höchstbeitragsgrundlage übernimmt zu einem Großteil das Arbeitsmarktservice. Dies betrifft
auch die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und die Lohnnebenkosten.
-
Kündigungen während der Kurzarbeit und einen
Monat danach sind in der Regel nicht
möglich.
-
Im Urlaub und Krankenstand
gebührt das volle Entgelt wie vor der Kurzarbeit. Dies wird auch nicht vom AMS
ersetzt.
Was ist
erforderlich?
Der genaue Verfahrensablauf ist je Bundesland
verschieden.
Online-Infos des AMS sind zu finden unter COVID-19-Kurzarbeit
mit einem eigenem Rechner
für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe .
Auszufüllen sind unter anderem folgende
Dokumente:
o
„Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder
„Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung“
o
AMS Antragsformulare (Corona-19-Kurzarbeit Begehren)
o
Kurze Begründung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
(Coronavirus)
Individuelle
Beratung erforderlich
Dieser Text umfasst nur die Eckpunkte der
neuen Kurzarbeitsregelung. Kurzarbeit
ist nicht in jeder Situation die beste Wahl um den aktuellen Herausforderungen
zu begegnen. Für Fragen zu Details und für die Beurteilung der Situation Ihres
Betriebs ist eine individuelle Beratung unerlässlich.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und Kontaktdaten finden Sie unter www.ams.at und unter www.wko.at/corona.
AWS-Überbrückungsgarantien werden ausgeweitet
Das Austria Wirtschaftsservice (aws) weitet seine Überbrückungsgarantien im Zusammenhang
mit der COVID-19 – Krise aus und nimmt Vereinfachungen vor.
Eine aws-Garantie
ist grundsätzlich:
-
eine Garantie der Republik Österreich
-
zugunsten eines österreichischen Unternehmens
-
an die Bank
-
für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits
-
im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote
-
für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird.
Eckpunkte:
-
gefördert werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe,
Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden
Kreditlinien
-
an gesunde Unternehmen (keine Tourismusunternehmen -> eigene
Förderung über ÖHT), die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über
keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden
Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch
Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist
-
die Garantielaufzeit beträgt maximal 5 Jahre
-
unterstützt werden bis zu 80 % eines Kredites von bis zu € 2,5 Mio pro KMU (inkl. Verflechtungen)
-
keine Kreditsicherheiten erforderlich (auch keine persönliche
Haftung der Eigentümer)
Ab sofort wird die aws-Überbrückungsgarantie
deutlich ausgebaut und vereinfacht:
-
Verzicht auf die Verrechnung von Bearbeitungs- und
Garantieentgelten
-
Keine Planungsrechnungen oder Businesspläne erforderlich
-
Keine Kreditsicherheiten erforderlich
-
Freiberufliche Tätigkeiten sind ab sofort garantiefähig
-
Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien
verwendbar
-
Es wird ein beschleunigtes Verfahren eingeführt, das eine
umgehende Garantiezusage ermöglicht.
Alle Ausweitungsmaßnahmen greifen
grundsätzlich ab sofort (Ausnahme Schnellverfahren) und betreffen auch die
bereits gestellten Förderungsanträge.
HINWEIS:
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 19.03.2020 und können sich
kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen, weitere Voraussetzungen,
Details, die entsprechende Garantierichtlinie und die Informationen zu den
erforderlichen Unterlagen finden Sie unter
https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/.
Maßnahmenpaket der Österreichischen
Hotel und Tourismusbank (ÖHT) für den Tourismus
Das Bundesministerium Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat anlässlich der Coronakrise gemeinsam mit der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) ein Maßnahmenpaket für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft geschnürt. Überbrückungsfinanzierungen der Hausbanken können mit Haftungen der ÖHT besichert werden und es erfolgt eine Kostenübernahme der einmaligen Bearbeitungsgebühr und der Haftungsprovision.
Eckpunkte:
- Sowohl aktivierungs- als auch nicht aktivierungspflichte Kosten werden gefördert (insbesondere all jene Kosten, welche zu Liquiditätsengpässen auf betrieblicher Ebene führen)
- Bundeshaftung in Höhe von 80% zur Besicherung neu aufzunehmender Überbrückungskredite (Kontokorrentkredite)
- keine Untergrenze der Haftungssumme; maximal kann eine Überbrückungsfinanzierung in Höhe von € 500.000 mit einer Bundeshaftungsquote in Höhe von 80% besichert werden (maximale Haftungssumme also € 400.000)
- für die ÖHT Haftung sind keine Sicherheiten beizubringen
- Rückzahlungsmodalitäten sind zwischen Unternehmer und Hausbank grundsätzlich frei zu vereinbaren; Laufzeit der Bundeshaftung maximal 36 Monate
- ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15% gegenüber dem Vorjahr muss vorliegen bzw. prognostiziert werden
- Bearbeitungsgebühr und laufende Haftungsprovision werden vom Bund übernommen
HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 19.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen, weitere Voraussetzungen, Details, notwendige Unterlagen und Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Website der ÖHT https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/.
Unterstützungspaket der
Österreichischen Kontrollbank (OeKB) für Exporteure
Angesichts der Coronakrise stellt die Österreichische Kontrollbank AG (OeKB) im Auftrag des Bundesministeriums Finanzen österreichischen Exporteuren folgendes Unterstützungspaket zur Verfügung.
Eckpunkte:
- Exportunternehmen können einen Kreditrahmen in Höhe von 10 Prozent (Großunternehmen) bzw. 15 Prozent (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen. Absolute Obergrenze für den Einzelkredit: € 60 Mio. pro Firmengruppe, keine Untergrenze.
- Nicht relevant ist, ob das jeweilige Unternehmen bisher schon Kunde bei der OeKB ist und ob ein etwaiger bestehender Kreditrahmen bereits ausgeschöpft ist.
- Insgesamt umfasst der ab sofort zur Verfügung stehende Kreditrahmen zwei Milliarden Euro.
- Die Finanzierungen sind vorerst auf zwei Jahre befristet mit der Möglichkeit, diese danach zu verlängern.
- Voraussetzung (unter anderem): Nachweis einer bestehenden Exporttätigkeit und dass das Unternehmen bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund war.
- Der Bund ist bereit, Haftungen für 50 bis 70 Prozent dieser Kredite zu übernehmen.
- Antrag über die Hausbank.
HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 19.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen, weitere Voraussetzungen, Details und notwendige Unterlagen für die Beantragung finden Sie auf der Website der Österreichischen Kontrollbank https://www.oekb.at/export-services/sonder-krr-covid-hilfe.html.
Haben Selbstständige einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld?
Die Gruppe der Selbstständigen ist nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, sondern kann sich nur freiwillig versichern lassen. Selbstständige, die diese Möglichkeit nicht nutzen, können unter Umständen aber trotzdem einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, falls sie ihre selbstständige Tätigkeit einstellen. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen gegen das Coronavirus kann diese soziale Absicherung gerade für EPU entscheidend sein.
Voraussetzung ist dabei jedenfalls, dass der Selbstständige vor seiner selbstständigen Tätigkeit als unselbstständig Beschäftigter arbeitslosenversichert war und dadurch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.
Der einmal erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt unbefristet erhalten, wenn
· die selbstständige Tätigkeit vor dem 01.01.2009 begonnen wurde, und zwar unabhängig davon, wie lange der Selbstständige arbeitslosenversichert war, oder
· die selbstständige Tätigkeit nach dem 01.01.2009 begonnen wurde und der Selbstständige mindestens fünf Jahre lang in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war.
Wenn die selbstständige Tätigkeit nach dem 01.01.2009 begonnen wurde und der Selbstständige weniger als fünf Jahre lang arbeitslosenversichert war, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld zwar grundsätzlich nur für fünf Jahre erhalten. Diese Frist verlängert sich aber um die Dauer der selbstständigen Tätigkeit.
Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss die selbstständige Tätigkeit eingestellt werden. Der Selbstständige muss eine bestehende Gewerbeberechtigung zumindest ruhend melden und sich bei der SVS abmelden. Dabei kann die Einstellung der selbstständigen Tätigkeit mitunter erhebliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben, weshalb im Vorfeld dringend individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater in Anspruch genommen werden sollte. Dabei ist ebenfalls abzuklären, ob die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall überhaupt erfüllt sind. Bevor die selbstständige Tätigkeit eingestellt wird, muss aber unbedingt geprüft werden, ob sich die Liquidität nicht auch durch andere Maßnahmen, etwa durch Förderungen, sicherstellen lässt.