Online-News
– August 2020
(N) Was ändert
sich mit dem Konjunkturstärkungsgesetz?
Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020)
soll mit Maßnahmen im Abgabenrecht Entlastung bringen und den Standort stärken.
Der folgende Überblick über ausgewählte Maßnahmen basiert auf dem im
Nationalrat beschlossenen Gesetz und den dazugehörigen Erläuterungen.
Änderung des Einkommensteuertarifs
Der Einkommensteuersatz wird rückwirkend ab 1.1.2020 für Einkommensteile
von € 11.000,00 bis € 18.000,00 20 % (statt wie bisher 25 %) betragen. Für
Einkommensteile über € 1 Mio. soll der Steuersatz bis 2025 55 % betragen
(bisher bis 2020). Zudem wird für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen der
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bzw. der SV-Bonus erhöht.
Änderungen bei Abschreibungen
Alternativ zur linearen Abschreibung können Wirtschaftsgüter, die nach
dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, mit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA)
mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % abgeschrieben
werden. Für bestimmte Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung
allerdings ausgeschlossen.
Für Gebäude, die nach dem 30.
Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen werden.
Die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann höchstens das
Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens
das Zweifache betragen. Mehr dazu finden Sie in einem gesonderten Artikel.
Verlustrücktrag
Verluste aus betrieblichen Einkünften, die im Zuge der Veranlagung 2020
nicht ausgeglichen werden können, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu
€ 5.000.000,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein
Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter
bestimmten Voraussetzungen auf Antrag bei der Veranlagung 2018 erfolgen. Der
Finanzminister kann per Verordnung festlegen, dass eine Verlustberücksichtigung
im Rahmen der Veranlagung 2019 sowie 2018 bereits vor Durchführung der
Veranlagung 2020 erfolgen kann.
Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das
Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021
rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen
sich die Regelungen auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019. Für steuerliche
Unternehmensgruppen bestehen ergänzende Regelungen für den Verlustrücktrag.
Stundungen und Ratenzahlungen
Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren
Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, werden
gesetzlich bis 15. Jänner 2021 verlängert. Danach hat man unter bestimmten
Voraussetzungen Anspruch auf Ratenzahlungen. Details finden Sie in einem
gesonderten Artikel.
Änderungen für Land- und
Forstwirtschaft
Hier ist unter anderem eine Änderung der Besteuerung des Gewinns aus
Kalamitätsnutzung zu nennen. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab
2020 auf drei Jahre verteilt versteuert werden. Die Umsatzgrenze zur
Verpflichtung zur Buchführung wurde erhöht und die Einheitswertgrenze für die
Buchführung ist entfallen.
Sonstige Änderungen
Weitere Maßnahmen sind unter anderem Anpassungen der Flugabgabe und
Anpassungen der COVID-Sonderregelungen für die Durchführung von Amtshandlungen.
Für Arbeitnehmer, welchen aufgrund von Kurzarbeit reduzierte laufende Bezüge
zugeflossen sind, wird das Jahressechstel 2020 pauschal um 15 % erhöht, um eine
erhöhte Besteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu vermeiden. Auch ein
nachträglicher Verzicht auf den Familienbonus Plus wird ermöglicht.
Stand: 09. Juli 2020
(N) Wie sollen Investitionen
steuerlich gefördert werden?
Im Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020)
finden sich neben einer Vielzahl von Änderungen auch Maßnahmen zur steuerlichen
Förderung von Investitionen.
Degressive Abschreibung
Alternativ zur linearen Abschreibung ist für Wirtschaftsgüter, die nach
dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive
Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von
höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert
(Restbuchwert) anzuwenden. Der höhere AfA-Betrag zu Beginn der Nutzungsdauer
vermindert die Steuerbemessungsgrundlage und soll so Investitionsentscheidungen
positiv beeinflussen.
Für folgende Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings
ausgeschlossen:
§
Wirtschaftsgüter, für die eine
Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen
Elektroautos. Dies betrifft u. a. Gebäude, Firmenwert und Pkw bzw. Kombis
(außer bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen
Personenbeförderung).
§
Unkörperliche Wirtschaftsgüter,
die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und
Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Weiterhin ausgenommen bleiben jedoch
jene, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem
konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss
ausübenden Gesellschafter erworben werden.
§
Anlagen, die der Förderung, dem
Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen,
die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen
Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden,
Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe und Brennstofftanks, wenn
diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen, sowie
Luftfahrzeuge.
Die Inanspruchnahme der degressiven AfA ist unabhängig von der
Gewinnermittlungsart möglich (Voraussetzungen sind zu beachten), auch im
außerbetrieblichen Bereich. Die Halbjahresabschreibungsregelung bleibt auch bei
Vornahme einer degressiven AfA aufrecht.
Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder
Herstellung von Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt
worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige
Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer
2,5 % bzw. 1,5 % bei für Wohnzwecken überlassenen Gebäuden. Im Jahr,
in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, soll die
AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nun höchstens das Dreifache
des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das
Zweifache betragen. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA
wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass
auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle
Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Eine ähnliche Regelung ist auch bei
Überschussermittlung anwendbar.
Stand: 09. Juli 2020
(N) Was ist die COVID-19 Investitionsprämie?
Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für
Unternehmensinvestitionen geschaffen werden. Die Investitionsprämie wird 7 %
von bestimmten Neuinvestitionen betragen, bei Neuinvestitionen in den Bereichen
Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science 14 %. Als
Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen
und aller Größen in Betracht.
Gefördert werden sollen
§
materielle und immaterielle
aktivierungspflichtige Neuinvestitionen
§
in das abnutzbare
Anlagevermögen
§
eines Unternehmens an
österreichischen Standorten,
§
für die zwischen dem 1.
September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden kann. Erste
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August
2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden.
Nicht förderungsfähig sind insbesondere
§
klimaschädliche Investitionen,
§
unbebaute Grundstücke,
§
Finanzanlagen,
§
Unternehmensübernahmen und
§
aktivierte Eigenleistungen.
Details werden in der Förderungsrichtlinie konkretisiert.
Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung
bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der
Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen,
die fossile Energieträger direkt nutzen. Die Investitionsprämie für
Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen,
kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine substanzielle
Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird.
Das Förderungsprogramm „COVID-19 Investitionsprämie“ soll mit 1.
September 2020 starten, Anträge können bis 28. Februar 2021 gestellt werden.
Zuständig für die Abwicklung dieses Förderprogramms ist die Austria
Wirtschaftsservice GmbH (aws). Die Ausgestaltung der
Förderrichtlinie bleibt abzuwarten.
Stand: 09. Juli 2020
(S) Wie sind weitere Stundungen und
Ratenzahlungen der Finanz geregelt?
Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren
Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15.
Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens
25. September 2020, im Falle von Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen
bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.
Bis zum Ende des Stundungszeitraumes kann ein Antrag auf Ratenzahlung in
zwölf angemessenen Monatsraten gestellt werden. Wird der Antrag fristgerecht
eingebracht, besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Ratenbewilligung. Diese
begünstigte Ratenzahlung kann aber nur einmal bewilligt werden. Ist nach
erfolgter Bewilligung ein Terminverlust eingetreten, kann keine weitere
Ratenzahlung unter den oben genannten Bedingungen gewährt werden.
Sofern die gewährten Raten eingehalten werden und kein Terminverlust
eintritt, besteht für den am Ende der Ratenvereinbarung verbleibenden
Restbetrag (also die letzte Rate) zusätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf eine
weitere Ratenbewilligung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, wenn
dessen sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre.
Für den Zeitraum zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 sind keine
Stundungszinsen vorzuschreiben. Danach erhöht sich der Prozentsatz der
Stundungszinsen stufenweise. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für den
Veranlagungszeitraum 2020 sollen nicht vorgeschrieben werden. Für Abgaben mit
Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 31. Oktober 2020 sind auch keine Säumniszuschläge
zu entrichten.
Stand: 09. Juli 2020
(S) Homeoffice: Wer kommt dafür
in Frage?
Viele Unternehmen und deren Mitarbeiter konnten (oder mussten) in den
letzten Monaten Erfahrungen zum Thema Arbeit im Homeoffice sammeln. Bei der Rückkehr
zu einem normalen Bürobetrieb stellt sich nun oft die Frage, ob die Arbeit aus
dem Homeoffice nicht generell für manche Mitarbeiter ein dauerhaftes Modell
ist. Neben der Klärung einiger rechtlicher und organisatorischer Fragen sollten
zu Beginn einer dauerhaften Umstellung auf Homeoffice Führungskraft und
Mitarbeiter aber vorab klären, ob Homeoffice für die individuelle private und
berufliche Situation des Mitarbeiters geeignet ist. Hier einige Fragestellungen
dazu:
§
Wie waren die Erfahrungen bisher
im Homeoffice? Was hat gut funktioniert? Wo hat es nicht geklappt?
§
Sind die Erwartungen an die
Leistung im Homeoffice klar ausgesprochen und von beiden Seiten gut verstanden?
Gibt es klare, schriftlich vereinbarte Ziele?
§
Ist im Homeoffice des Mitarbeiters
ein ruhiger Platz zum Arbeiten gegeben? Welche Rahmenbedingungen
(Erreichbarkeit usw.) müssen vereinbart werden?
§
Arbeitet der Mitarbeiter
tatsächlich gerne alleine? Durch das Homeoffice leiden die sozialen,
beruflichen Kontakte eines Menschen. Häufige Telefonate und Videokonferenzen
können dies nur bedingt ersetzen.
§
Wie gestaltet sich konkret die
Führung des Mitarbeiters? Wie hoch ist seine Eigenmotivation?
Stand: 09. Juli 2020