Online-News – November 2017
(N) Steuerspartipps zum Jahresende
Vor dem
Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss
unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies,
wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).
Trotzdem
sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu
überdenken.
STEUERTIPPS
1.
Steuerstundung
(Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt
immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei
bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate),
Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten)
grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die
Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der
Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam
eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)
Daher: Die
Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den
Jahresbeginn 2018 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2018
fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert
werden.
2.
Glättung
der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich
das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur
Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt
des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten
Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Unter Umständen kann es bei der
Einkommensteuerprogression Vorteile bringen, – wenn möglich – Einnahmen erst
2018 bzw. anfallende Ausgaben schon 2017 zu tätigen.
Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für
regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten,
Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2017, die am 15.1.2018 bezahlt wird, gilt
aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2017 als
bezahlt.
3.
Gewinnfreibetrag
bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei
Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte
Freibetrag.
Wird nicht investiert, so steht natürlichen
Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe
von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von €
30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).
Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in
welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen
Betrieb gedeckt ist.
4.
Forschungsprämie
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine
Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 12 % (2017) bzw. 14 % (ab 2018) der
Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie
Förderungen gedeckt). Bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2017/18 erfolgt eine
Aliquotierung. Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein
Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.
5.
Erwerb
von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis €
400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten
Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für
(Anfang) 2018 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
6.
Halbjahresabschreibung
für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab
Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt
die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis
zum 31.12.2017, steht eine Halbjahres-AfA zu.
7.
Umsatzgrenze
für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei €
30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren
Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann
es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen, wenn möglich, in das Folgejahr zu
verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf
Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.
8.
Ertragsteuerfreie
(Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter
Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise
Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer-
und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von €
186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.
9.
Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des
Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten
Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine
Spende auf Anfang 2018 zu verschieben.
10. Verminderten Sachbezugswert für Dienstwagen
sichern
Der Sachbezug für die Privatnutzung von
Firmenfahrzeugen beträgt 2 % der Anschaffungskosten pro Monat – maximal €
960,00. Bei geringerem CO2-Ausstoß kann ein verminderter
Sachbezugswert von 1,5 % (maximal € 720,00) angesetzt werden. Der CO2-Ausstoß-Grenzwert
für 2018 angeschaffte Fahrzeuge beträgt 124 g/km. Für Neuanschaffungen im Jahr
2017 gilt noch ein Grenzwert von 127 g/km.
11. Letztmalige Möglichkeit der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die
Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2012 aus.
Stand: 09. Oktober 2017
(S) ASVG-Sozialversicherungswerte für 2018 (voraussichtlich)
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.
Die
Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit
der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.
Sie
beträgt für das Jahr 2018: 1,029.
ASVG |
|
Geringfügigkeitsgrenze monatlich Grenzwert für
pauschalierte Dienstgeberabgabe |
€ 438,05 € 657,08 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich monatlich jährlich
für Sonderzahlungen |
€ 171,00 € 5.130,00 € 10.260,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich
für freie Dienstnehmer ohne
Sonderzahlung |
€ 5.985,00 |
Stand: 09. Oktober 2017
(N) Was ist bei Rechnungen für
Anzahlungen und Endabrechnungen zu beachten?
Anzahlungsrechnungen
Damit
Ihre Kunden sich auch schon bei geleisteten Anzahlungen die Vorsteuer vom
Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer
Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. Sonst gelten hier die üblichen
Rechnungsmerkmale. Aus der Abrechnungsurkunde muss aber zweifelsfrei
ersichtlich sein, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt (Bezeichnung
als Anzahlungsrechnung und Angabe des voraussichtlichen Leistungszeitpunktes
bzw. Formulierung des Rechnungstextes).
Vorsicht bei der Endabrechnung!
Wird
die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet
(„Endrechnung“), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten
Anzahlungen und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzuziehen (wenn Sie
über diese Anzahlungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt
haben). Sie erstellen also eine ganz „normale“ Rechnung über das Gesamtprojekt
und ziehen dann die (einzelnen) vereinnahmten Anzahlungen mit den jeweils
darauf entfallenden Steuerbeträgen ab.
Beispiel:
|
Entgelte |
USt (20 %) |
Brutto |
Endrechnungsbetrag |
€ 10,000,00 |
€ 2.000,00 |
€ 12.000,00 |
Abschlagszahlungen vom 13.7.2017 und 15.8.2017 |
- € 4.000,00 |
- € 8.00,00 |
- € 4.800,00 |
Restforderung |
€ 6.000,00 |
€ 1.200,00 |
€ 7.200,00 |
(Anmerkung:
Auch die sonstigen Rechnungsmerkmale müssen natürlich vorhanden sein.)
Die
Umsatzsteuerrichtlinien lassen es aber auch zu, wenn die Umsatzsteuer nur vom
Restentgelt ausgewiesen wird, welches sich nach Abzug der Nettoanzahlungen vom
Gesamt-Nettoentgelt ergibt.
Werden
die vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht
abgezogen, so entsteht für diese Beträge Steuerpflicht aufgrund der
Rechnungslegung.
Stand: 09. Oktober 2017
(S) Wie komme ich zu meinem Geld aus
der Selbständigenvorsorge?
Gewerbetreibende,
Gewerbegesellschafter und sogenannte Neue Selbständige, die in der gewerblichen
Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben in der Regel 1,53 % der
vorläufigen Beitragsgrundlage der Krankenversicherung als Selbständigenvorsorge
zu bezahlen. Diese Beiträge werden von einer Vorsorgekasse veranlagt. Für
bestimmte Freiberufler und Landwirte besteht daneben auch noch die Möglichkeit
einer Selbständigenvorsorge auf freiwilliger Basis.
Auszahlungsanspruch
Anspruch
auf Auszahlung der eingezahlten Beiträge besteht
Auszahlungsmodus
Steuerliche Begünstigungen
Stand: 09. Oktober 2017
(N) Was ändert sich für bestimmte
Aushilfskräfte in der Sozialversicherung ab 1.1.2018?
Für
bestimmte Aushilfen kommt es ab 1.1.2018 zu einer Änderung in der
Sozialversicherung.
Wird
neben einem Dienstverhältnis, das eine Vollversicherung nach dem ASVG
begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem
Zweck ausgeübt,
so hat
der Dienstgeber einen neuen pauschalen Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 14,12 %
sowie die Arbeiterkammerumlage (Landarbeiterkammerumlage) einzubehalten und
abzuführen.
Dies
gilt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr
Für den
Dienstgeber entfällt der Beitrag des Dienstgebers zur Unfallversicherung. Der
Dienstnehmer ist aber dennoch unfallversichert.
Stand: 09. Oktober 2017
(S) Wie kann ich Risiken im Unternehmen
managen?
Unternehmer
sein, bedeutet Risiken eingehen: Ohne Risiko kein unternehmerischer Erfolg. Das
Risikomanagement ist eine Aufgabe der Unternehmensführung.
Risikomanagementprozess
Risikomanagement
sollte sich nicht nur auf bestimmte Abteilungen beschränken, sondern das ganze
Unternehmen umfassen und kann z. B. wie folgt ablaufen:
1.
Risikoidentifikation: In der
ersten Phase werden alle Chancen und Risiken systematisch und strukturiert
erhoben. Dies geschieht durch Prozesse, wie z. B. Brainstorming,
standardisierte Befragungen, Prozessanalysen.
2.
Risikobewertung: Die in
der letzten Phase erhobenen Risiken werden quantitativ bewertet nach dem
„wahrscheinlich eintretenden Schaden“ und der „Eintrittswahrscheinlichkeit“.
Daraus wird eine Rangordnung der Risiken erstellt.
3.
Bestimmen
der Gesamtrisikoposition des Unternehmens: Es werden die
Einzelrisiken miteinander in Verbindung gebracht, um Wechselwirkungen oder
gegenseitige Abhängigkeiten zu erkennen. Hier soll z. B. die Wirkung der
Risiken auf GuV und Bilanz bestimmt werden. Dazu gibt es verschiedene
Verfahren.
4.
Steuerung
und Kontrolle: Nun werden Maßnahmen getroffen. Zum Beispiel:
Aufgabe von bestimmten Produkten, Abschluss/Kündigung von Versicherungen,
Verbesserung des Brandschutzes oder Erhöhung der Maßnahmen gegen
Diebstahl.
5.
Berichte: In
regelmäßigen Risikoberichten wird über Ergebnisse der vorangegangenen vier
Phasen berichtet.
Stand: 09. Oktober 2017