Online-News – November 2017

 

 

 

(N) Steuerspartipps zum Jahresende

 

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).

 

Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

 

STEUERTIPPS

1.         Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

 

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2018 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2018 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

 

2.         Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Unter Umständen kann es bei der Einkommensteuerprogression Vorteile bringen, – wenn möglich – Einnahmen erst 2018 bzw. anfallende Ausgaben schon 2017 zu tätigen.

 

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

 

Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2017, die am 15.1.2018 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2017 als bezahlt.

 

3.         Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

 

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

 

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

 

4.         Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 12 % (2017) bzw. 14 % (ab 2018) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2017/18 erfolgt eine Aliquotierung. Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.

 

5.         Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2018 ohnehin geplant ist.

 

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

 

6.         Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2017, steht eine Halbjahres-AfA zu.

 

7.         Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen, wenn möglich, in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.

 

8.         Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter

Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.

 

9.         Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2018 zu verschieben.

 

10.      Verminderten Sachbezugswert für Dienstwagen sichern

Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt 2 % der Anschaffungskosten pro Monat – maximal € 960,00. Bei geringerem CO2-Ausstoß kann ein verminderter Sachbezugswert von 1,5 % (maximal € 720,00) angesetzt werden. Der CO2-Ausstoß-Grenzwert für 2018 angeschaffte Fahrzeuge beträgt 124 g/km. Für Neuanschaffungen im Jahr 2017 gilt noch ein Grenzwert von 127 g/km.

 

11.      Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2012 aus.

Stand: 09. Oktober 2017

 

 

 

(S) ASVG-Sozialversicherungswerte für 2018 (voraussichtlich)

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

 

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.

 

Sie beträgt für das Jahr 2018: 1,029.

 

ASVG

 

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

 

Grenzwert für pauschalierte

Dienstgeberabgabe

 

€ 438,05

 

 

€ 657,08

Höchstbeitragsgrundlage

täglich

monatlich

jährlich für Sonderzahlungen

 

€ 171,00

€ 5.130,00

€ 10.260,00

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich für freie Dienstnehmer

ohne Sonderzahlung

 

 

 

€ 5.985,00

 

Stand: 09. Oktober 2017

 

 

 

(N) Was ist bei Rechnungen für Anzahlungen und Endabrechnungen zu beachten?

 

Anzahlungsrechnungen

Damit Ihre Kunden sich auch schon bei geleisteten Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. Sonst gelten hier die üblichen Rechnungsmerkmale. Aus der Abrechnungsurkunde muss aber zweifelsfrei ersichtlich sein, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt (Bezeichnung als Anzahlungsrechnung und Angabe des voraussichtlichen Leistungszeitpunktes bzw. Formulierung des Rechnungstextes).

 

Vorsicht bei der Endabrechnung!

Wird die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzuziehen (wenn Sie über diese Anzahlungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt haben). Sie erstellen also eine ganz „normale“ Rechnung über das Gesamtprojekt und ziehen dann die (einzelnen) vereinnahmten Anzahlungen mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen ab.

 

Beispiel:

 

 

Entgelte

USt (20 %)

Brutto

Endrechnungsbetrag

€ 10,000,00

€ 2.000,00

€ 12.000,00

Abschlagszahlungen vom 13.7.2017 und 15.8.2017

- € 4.000,00

- € 8.00,00

- € 4.800,00

Restforderung

€ 6.000,00

€ 1.200,00

€ 7.200,00

 

(Anmerkung: Auch die sonstigen Rechnungsmerkmale müssen natürlich vorhanden sein.)

 

Die Umsatzsteuerrichtlinien lassen es aber auch zu, wenn die Umsatzsteuer nur vom Restentgelt ausgewiesen wird, welches sich nach Abzug der Nettoanzahlungen vom Gesamt-Nettoentgelt ergibt.

 

Werden die vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht abgezogen, so entsteht für diese Beträge Steuerpflicht aufgrund der Rechnungslegung.

Stand: 09. Oktober 2017

 

 

 

(S) Wie komme ich zu meinem Geld aus der Selbständigenvorsorge?

 

Gewerbetreibende, Gewerbegesellschafter und sogenannte Neue Selbständige, die in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben in der Regel 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage der Krankenversicherung als Selbständigenvorsorge zu bezahlen. Diese Beiträge werden von einer Vorsorgekasse veranlagt. Für bestimmte Freiberufler und Landwirte besteht daneben auch noch die Möglichkeit einer Selbständigenvorsorge auf freiwilliger Basis.

 

Auszahlungsanspruch

Anspruch auf Auszahlung der eingezahlten Beiträge besteht

 

  • bei Pensionsantritt
  • bei Tod (an den Partner und die unterhaltsberechtigten Kinder oder in die Verlassenschaft)
  • zwei Jahre nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit oder des Erlöschens bzw. Ruhens der Gewerbeberechtigung (und mindestens 3-jähriger Beitragszahlungen). Bei einem Wechsel zwischen einer selbständigen und unselbständigen Tätigkeit können die bisher erworbenen Ansprüche übertragen werden.
  • nachdem für fünf Jahre keine Beiträge zur Selbständigenvorsorge entrichtet werden mussten

 

Auszahlungsmodus

  • Einmalbetrag,
  • monatliche Rente (durch Übertragung an eine Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) oder
  • Übertragung an eine neue Vorsorgekasse bei Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit.

 

Steuerliche Begünstigungen

  • Die Auszahlung des Kapitals als Einmalbetrag unterliegt dem begünstigten fixen Steuersatz von 6 %.
  • Die Auszahlung als Rente (Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) ist steuerfrei.
  • Die Beiträge sind in voller Höhe Betriebsausgaben (senken die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer).

Stand: 09. Oktober 2017

 

 

 

(N) Was ändert sich für bestimmte Aushilfskräfte in der Sozialversicherung ab 1.1.2018?

 

Für bestimmte Aushilfen kommt es ab 1.1.2018 zu einer Änderung in der Sozialversicherung.

 

Wird neben einem Dienstverhältnis, das eine Vollversicherung nach dem ASVG begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt,

 

  • einen zeitlich begrenzten, zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken oder
  • den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,

 

so hat der Dienstgeber einen neuen pauschalen Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage (Landarbeiterkammerumlage) einzubehalten und abzuführen.

 

Dies gilt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr

 

  • der Dienstnehmer noch nicht mehr als 18 Tage eine solche geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat und
  • der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat.

 

Für den Dienstgeber entfällt der Beitrag des Dienstgebers zur Unfallversicherung. Der Dienstnehmer ist aber dennoch unfallversichert.

Stand: 09. Oktober 2017

 

 

 

(S) Wie kann ich Risiken im Unternehmen managen?

 

Unternehmer sein, bedeutet Risiken eingehen: Ohne Risiko kein unternehmerischer Erfolg. Das Risikomanagement ist eine Aufgabe der Unternehmensführung.

 

Risikomanagementprozess

Risikomanagement sollte sich nicht nur auf bestimmte Abteilungen beschränken, sondern das ganze Unternehmen umfassen und kann z. B. wie folgt ablaufen:

 

1.         Risikoidentifikation: In der ersten Phase werden alle Chancen und Risiken systematisch und strukturiert erhoben. Dies geschieht durch Prozesse, wie z. B. Brainstorming, standardisierte Befragungen, Prozessanalysen.

2.         Risikobewertung: Die in der letzten Phase erhobenen Risiken werden quantitativ bewertet nach dem „wahrscheinlich eintretenden Schaden“ und der „Eintrittswahrscheinlichkeit“. Daraus wird eine Rangordnung der Risiken erstellt. 

3.         Bestimmen der Gesamtrisikoposition des Unternehmens: Es werden die Einzelrisiken miteinander in Verbindung gebracht, um Wechselwirkungen oder gegenseitige Abhängigkeiten zu erkennen. Hier soll z. B. die Wirkung der Risiken auf GuV und Bilanz bestimmt werden. Dazu gibt es verschiedene Verfahren.

4.         Steuerung und Kontrolle: Nun werden Maßnahmen getroffen. Zum Beispiel: Aufgabe von bestimmten Produkten, Abschluss/Kündigung von Versicherungen, Verbesserung des Brandschutzes oder Erhöhung der Maßnahmen gegen Diebstahl. 

5.         Berichte: In regelmäßigen Risikoberichten wird über Ergebnisse der vorangegangenen vier Phasen berichtet.

Stand: 09. Oktober 2017