Online-News – März
2016
(N) Wie hoch ist die
Kapitalertragsteuer seit 1.1.2016?
Besteuerung
der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Seit 1.1.2016 unterliegen
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes
grundsätzlich dem Steuersatz von 27,5 %.
Davon ausgenommen sind nur
Einkünfte aus
Sie werden wie in der
Vergangenheit weiterhin mit 25 % Kapitalertragsteuer besteuert. Ausschüttungen
und ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds werden immer mit 27,5 %
besteuert, auch wenn darin Einkünfte aus Geldeinlagen enthalten sind.
Änderung für die GmbH
Geändert hat sich aufgrund der
erhöhten Kapitalertragsteuer auch die Gesamtsteuerbelastung von
Gewinnausschüttungen von GmbHs, und zwar auf 45,625 % (bisher 43,75 %).
Behandlung
der Verluste aus Einkünften aus Kapitalvermögen
Verluste im außerbetrieblichen Bereich
Die unterschiedlichen
Steuersätze (25 % oder 27,5 %) stehen einem Verlustausgleich nicht entgegen.
Die bestehenden Verlustausgleichsbeschränkungen (wie z. B. Verluste aus
Fremdwährungsbankeinlagen mit Sparbuchzinsen) bleiben bestehen. Jene
Kapitalerträge, die nach dem Einkommensteuertarif besteuert werden, dürfen
nicht mit Kapitalerträgen ausgeglichen werden, die mit einem der besonderen
Steuersätze besteuert werden.
In diesem Fall können die
Verluste weder vorgetragen noch verteilt werden.
Erhöhung
hat keine Auswirkung auf Kapitalgesellschaften
Die Erhöhung des besonderen
Steuersatzes auf 27,5 % wirkt sich nicht auf Kapitaleinkünfte von
Kapitalgesellschaften aus. Sie unterliegen der Körperschaftsteuer und diese
beträgt auch weiterhin 25 %.
Stand: 08. Februar 2016
(N) Welche Neuerungen gelten seit
Jahresbeginn für ausländische Arbeitskräfte?
Werbungskostenpauschale
für Expatriates
Ausländische
Fachkräfte, die für eine begrenzte Zeit nach Österreich ziehen, um hier zu
arbeiten, haben oft hohe Kosten zu tragen, wie z. B. Ausgaben für die doppelte
Haushaltsführung. Seit Jahresbeginn können sie nun bis zu € 10.000,00 als
Werbungskosten von der Steuer absetzen. Der Pauschalbetrag kann bereits im Zuge
der Lohnverrechnung geltend gemacht werden. Übersteigen die Werbungskosten die
Grenze von € 10.000,00, sollte eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt
werden.
Wer ist laut Verordnung ein Expatriate?
Das
sind Personen, die
Höhe des Werbungskostenpauschales
Das
Werbungskostenpauschale beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage bzw. höchstens €
10.000,00 jährlich.
Bemessungsgrundlage
sind
Neue
Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler und Forscher
Für
Wissenschaftler, Forscher, Künstler und Sportler, deren Zuzug im öffentlichen
Interesse liegt, gibt es eine steuerliche Begünstigung. Diese soll verhindern,
dass die ausländischen Einkünfte durch den Zuzug steuerlich mehrbelastet
werden.
Nun
wurde für Wissenschaftler und Forscher, deren Arbeit im öffentlichen Interesse
liegt, eine zusätzliche steuerliche Begünstigung geschaffen.
In den
ersten fünf Jahren in Österreich steht ihnen ein Freibetrag von 30 % der zum
Tarif besteuerten in- und ausländischen Einkünfte aus wissenschaftlicher
Tätigkeit zu (d. h., dass nur 70 % dieser Einkünfte der Steuerpflicht
unterliegen).
Daneben
können keine weiteren pauschalen bzw. tatsächlichen Betriebsausgaben,
Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem
Zuzug stehen, geltend gemacht werden.
Stand: 08. Februar 2016
(S) Beitragsgrundlage anpassen
Die
Basis für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage im gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz sind die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid.
Die
endgültige Beitragsgrundlage wird berechnet, sobald der Einkommensteuerbescheid
vorliegt. Bis dahin werden die Beiträge von einer vorläufigen Beitragsgrundlage
berechnet. Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage ist grundsätzlich die
endgültige Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres.
In den
ersten drei Jahren der Selbständigkeit wird die vorläufige Beitragsgrundlage automatisch
von der Mindestbeitragsgrundlage ermittelt. Sie beträgt für das Jahr 2016:
Pensionsversicherung: €
723,52 pro Monat (€ 8.682,24 pro Jahr)
Krankenversicherung: €
415,72 pro Monat (€ 4.988,64 pro Jahr)
Nach
oben ist die Beitragsgrundlage durch die Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Sie
liegt heuer bei € 68.040,00 jährlich.
Herabsetzung/Erhöhung
der Beitragsgrundlage
Wenn
die Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres wesentlich von den Einkünften des
heurigen Jahres abweichen, kann ein Antrag auf Herabsetzung bzw. Erhöhung der
Beitragsgrundlage gestellt werden.
Die
Herabsetzung der vorläufigen Zahlung ist grundsätzlich möglich, wenn glaubhaft
gemacht werden kann, dass die Einkünfte im laufenden Jahr (wesentlich)
niedriger sind.
Seit
Jahresbeginn sieht das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz auch die
Möglichkeit vor, dass die vorläufige Beitragsgrundlage auf Antrag erhöht werden
kann. Dies kann sinnvoll sein, wenn die Einkünfte im laufenden Jahr wesentlich
höher sind. Die Erhöhung kann gegebenenfalls eine hohe Nachzahlung ersparen.
Eine
Herabsetzung bzw. Erhöhung ist nur bis zur jeweils anzuwendenden Mindest- bzw.
Höchstbeitragsgrundlage möglich.
Stand: 08. Februar 2016
(N) Änderungen beim Vermieten von
Wohngebäuden
Aufteilung Grund- und Gebäudewert laut
Verordnung
Die
Abschreibung darf nur vom Gebäudewert einer Immobilie berechnet werden. Daher
muss der Wert der gesamten Immobilie in einen Gebäude- und einen
Grundstückswert aufgeteilt werden. Wie die Aufteilung künftig aussehen wird, wird
die neue Grundanteilverordnung 2015 regeln, von dieser liegt allerdings derzeit
nur ein Entwurf vor.
Verteilung von Instandhaltungsaufwendungen
Bei
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung konnten Instandhaltungsaufwendungen
bisher freiwillig auf zehn Jahre verteilt werden. Diese Verteilung ist nun nur
mehr auf 15 Jahre möglich. Das gilt für Ausgaben ab dem Jahr 2016. Bisherige
Zehntelbeträge laufen unverändert weiter.
Verteilung von Instandsetzungsaufwendungen
Bei
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Instandsetzungsaufwendungen nun
zwingend auf 15 Jahre (bisher zehn Jahre) zu verteilen (z. B. Fenstertausch).
Alle Instandsetzungsaufwendungen, bei denen eine 10-Jahres-Verteilung
vorgenommen wird, sind nun auf 15 Jahre zu verteilen.
Weiterverrechnung der Betriebskosten
Wohnungseigentumsgemeinschaften,
die Erhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebskosten an die Eigentümer der
Wohnungen weiter verrechnen, müssen ab Jahresbeginn 20 % Umsatzsteuer in
Rechnung stellen, wenn die Kosten Fahrzeugabstellplätze betreffen.
Änderung
der AfA beim Vermieten von Betriebsgebäuden
Für
alle Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 begonnen haben bzw. beginnen, gilt ein
einheitlicher AfA-Satz von 2,5 %. Für die Vermietung von Wohngebäuden bleibt
die AfA unverändert bei 1,5 % p.a.
Eine
kürzere Nutzungsdauer kann mit einem entsprechenden Gutachten nachgewiesen
werden.
Vorher
galt ein AfA-Satz von
Stand: 08. Februar 2016
(S) Was ist zu beachten, wenn ein Ferienhaus auch
selbst
genützt
wird?
Der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte im November
letzten Jahres zu entscheiden, ob die Einkünfte (Verluste) aus der Vermietung
eines Ferienhauses, das zeitweise auch für private Zwecke genutzt wird, in der
Einkommensteuererklärung des Vermieters angegeben werden müssen oder nicht.
Hinweis: Die Liebhaberei-VO gilt nur bei Vorliegen von
Verlusten bzw. Fehlen eines Gesamtüberschusses.
Der
Steuerpflichtige machte neben Einkünften aus selbständiger und
nichtselbständiger Arbeit auch Verluste aus der Vermietung des Ferienhauses
geltend, dadurch verminderte sich sein zu zahlender Steuerbetrag. Das Finanzamt
hat die Verluste nicht anerkannt. Es bezeichnete die Vermietung als
Liebhaberei.
Was
ist „Liebhaberei“?
Als
Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden Tätigkeiten bezeichnet, mit denen sich über
einen längeren Zeitraum hinweg kein positiver Gesamterfolg erzielen lässt.
Entsteht
bei bestimmten Vermietungen ein Verlust, so ist grundsätzlich von Liebhaberei
auszugehen, außer es kann über eine absehbare Zeit hinweg ein Gesamtüberschuss
erzielt werden.
Absehbar
sind in diesem Fall:
Anhand
einer Prognoserechnung ist zu dokumentieren, dass die Vermietung eine Einkunftsquelle darstellt.
Prognoserechnung
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis die Frage geprüft, wie die
Fixkosten der Wohnung, die zum einen als Ferienwohnung vermietet, aber auch
selbst genutzt wird, in der Prognoserechnung zu berücksichtigen sind.
Vermietung: All jene Kosten, die
aufgrund einer Vermietung entstehen, sind als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Selbstnutzung: Alle
Ausgaben, die durch die Selbstnutzung anfallen, dürfen nicht berücksichtigt
werden.
Leerstehen der Wohnung: Die
Fixkosten, die in der Zeit anfallen, in der das Ferienhaus leer steht, sind als
gemischt veranlasst anzusehen und aufzuteilen, sofern weder die Eigennutzung
noch die Vermietung als völlig untergeordnet anzusehen ist. Wenn wie in diesem
Fall eine Selbstnutzung (an sich) jederzeit möglich ist, hat die Aufteilung
nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung zu
erfolgen.
Stand: 08. Februar 2016
(N) Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche
Belastungen sind Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in
Zusammenhang stehen. Sie sind grundsätzlich im Wege der Steuerveranlagung in
jenem Kalenderjahr zu berücksichtigt, in dem sie geleistet werden.
Damit
eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung die Steuerbemessungsgrundlage
mindert, darf sie unter kein Abzugsverbot fallen und muss drei Voraussetzungen
erfüllen:
Die
Belastung muss
Außergewöhnliche
Belastungen mit Selbstbehalt
Bei
manchen Aufwendungen ist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen, wie z. B. bei
Krankheits- und Begräbniskosten. Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist
der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben.
Einkommen |
Höchstbeitrag
jährlich |
bis
zu € 7.300,00 |
6 % |
mehr
als € 7.300,00 bis zu € 14.600,00 |
8 % |
mehr
als € 14.600,00 bis zu € 36.400,00 |
10 % |
mehr
als € 36.400,00 |
12 % |
Hinweis: Dieser Selbstbehalt verringert sich unter
gewissen Voraussetzungen, wie z. B. wenn dem Steuerpflichtigen der
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
Kein
Selbstbehalt
Kein
Selbstbehalt wird z. B. bei Katastrophenschäden, auswärtiger Berufsausbildung
von Kindern, Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe und Kinderbetreuungskosten
(hier gilt ein Höchstbetrag von € 2.300,00) abgezogen. Spezielle Regelungen
gelten auch bei Behinderung.
Stand: 08. Februar 2016
(S) Keine Zahlungsanweisung mehr vom
Finanzamt
Ab
April kommt es zu Änderungen bei Zahlungen an das Finanzamt:
Buchungsmitteilungen
Wenn
Sie über FinanzOnline der elektronischen Zustellung
zugestimmt haben, sind die Vierteljahresbenachrichtigungen und
Buchungsmitteilungen nur mehr in der DataBox von FinanzOnline ersichtlich.
Zahlungsanweisungen
In FinanzOnline wird automatisch für jeden Steuerzahler die
Auswahlmöglichkeit „Verzicht auf Zusendung von Zahlungsanweisungen“ auf „opt out“ umgestellt. Das heißt, der Steuerzahler verzichtet
automatisch auf die Zusendung einer Zahlungsanweisung per Post und erhält sie
nur mehr in elektronischer Form (gültig ab 1. April).
Hinweis: Falls Sie weiterhin Ihre Zahlungsanweisungen
wie bisher erhalten möchten, können Sie beim zuständigen Finanzamt oder über FinanzOnline diesen Verzicht widerrufen.
Stand: 08. Februar 2016