Online-News – Mai 2020
(N) Staatliche Garantien zur
Liquiditätssicherung von Unternehmen
Die
Ereignisse der vergangenen Wochen aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des
Coronavirus haben viele Unternehmen binnen kürzester Zeit vor große
Liquiditätsschwierigkeiten gestellt. Ist die Liquidität eines Unternehmens
angespannt, so ist es auch nicht mehr so leicht, eine weitere Finanzierung
seitens der Bank zu bekommen. Eine Garantie der Republik Österreich zugunsten
des Unternehmens soll hier helfen. Der Bund garantiert dabei der Hausbank des
Unternehmers die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits in einem bestimmten
Ausmaß für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird. Im Folgenden finden
Sie eine Übersicht über ausgewählte
Garantien zur Liquiditätssicherung aufgrund der Corona-Krise. Dargestellt
werden nur die Eckpunkte, es sind jeweils eine Reihe von Voraussetzungen und Beschränkungen
entsprechend der jeweiligen Förderrichtlinien zu beachten. Bei allen unten
angeführten Maßnahmen ist ein Antrag über die Bank des Unternehmens
einzureichen.
Überbrückungsgarantien des aws
für KMU
Der
Zweck der Überbrückungsgarantien besteht in der Stärkung der Liquidität von
Klein- und Mittelunternehmen (KMU) in Form von Betriebsmittelkrediten für
Kosten im Zusammenhang mit der „Corona-Krise“ und Stundung von bestehenden
Finanzierungen.
Aus dem
Corona-Hilfsfonds sind für Unternehmen, die entsprechend der EU-Bestimmungen
nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zu klassifizieren sind, bei einer
Kredithöhe bis € 500.000,00 eine Garantiequote von 100 % und bei einer
Kredithöhe bis € 27,7 Mio. eine Garantiequote von 90 % möglich. Erfüllt ein
Unternehmen die Voraussetzung aus dem Corona-Hilfsfonds nicht, so kann unter
Umständen für eine Kredithöhe bis zu € 1,5 Mio. eine Garantiequote von 80 %
genehmigt werde.
Die
Garantielaufzeit beträgt in allen Varianten maximal fünf Jahre. Weitere Infos:
www.aws.at
Überbrückungsgarantien für den Tourismus
Überbrückungsfinanzierungen
von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Tourismus- und
Freizeitwirtschaft können mit Haftungen der ÖHT besichert werden.
Aus dem
Corona-Hilfsfonds sind für Tourismus-Unternehmen, die entsprechend von
EU-Bestimmungen nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zu klassifizieren
sind, bei einer Kredithöhe bis € 500.000,00 eine Garantiequote von 100 % und
bei einer Kredithöhe bis € 1,5 Mio. eine Garantiequote von 90 % möglich. Die
Garantielaufzeit beträgt maximal fünf Jahre.
Erfüllt
ein Unternehmen die Voraussetzung „Kein Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht,
so kann unter Umständen (fiktive Entschuldungsdauer nicht mehr als 15 Jahre)
für eine Kredithöhe bis zu € 500.000,00 bei einer Laufzeit von drei Jahren eine
Garantiequote von 80 % genehmigt werden. Auch Überbrückungskredite bis zu € 1,5
Mio. sind möglich.
Die
einzelnen Varianten unterscheiden sich auch in puncto Sicherheiten, Kosten und
Haftungstatbestand.
Weitere
Infos: www.oeht.at
Überbrückungsgarantien für Großunternehmen
Die
Österreichische Kontrollbank (OeKB) übernimmt im Rahmen des Corona-Hilfsfonds
die Abwicklung von Überbrückungsgarantien für Großunternehmen. Die Garantie
deckt 90 % der Kreditsumme. Die Kredithöhe orientiert sich am tatsächlichen
Liquiditätsbedarf des Unternehmens und ist in Höhe des Zweifachen der
jährlichen Lohnsumme des Unternehmens oder 25 % des Jahresumsatzes (oder
abweichend aufgrund besonderer Begründung) gedeckelt. Weitere Infos:
www.oekb.at
Unterstützungspaket für Exporteure
Exportunternehmen
können einen Kreditrahmen in Höhe von 10 % (Großunternehmen) bzw. 15 % (Klein-
und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen (Obergrenze
für den Einzelkredit: € 60 Mio. pro Firmengruppe). Unter anderem muss
ein Nachweis einer bestehenden Exporttätigkeit erbracht werden. Das Unternehmen
muss bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich
gesund gewesen sein. Der Bund ist bereit, Haftungen für 50 % bis 70 % dieser
Kredite zu übernehmen. Weitere Infos: www.oekb.at
Hinweis
Diese
Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig
ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere
Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen
zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.aws.at, https://www.oeht.at und https://www.oekb.at.
Stand: 26. April 2020
(N) Überblick über staatliche
Zuschüsse
Im
Folgenden finden Sie eine Übersicht über ausgewählte
Zuschüsse für Unternehmer aufgrund der Corona-Krise. Zu beachten sind
insbesondere auch weitere Zuschüsse der Bundesländer und Kommunen. Dargestellt
werden hier nur die Eckpunkte, es sind jeweils eine Reihe von Voraussetzungen
und die jeweiligen Förderrichtlinien zu beachten.
Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfsfonds
Ein
Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona-Hilfsfonds wird abhängig vom Ausmaß der
Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern sich die Fixkosten auf mehr als €
2.000,00 binnen drei Monaten belaufen, werden 25 % - 75 % der Fixkosten
abhängig von der Umsatzeinbuße (40 % -
100 %) ersetzt (Deckelung € 90 Mio. pro Unternehmen). Grundsätzlich ersatzfähig
sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z. B. Geschäftsraummiete samt
Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien, bestimmte
Wertminderungen), sofern diese nicht herabgesetzt oder gestundet werden
konnten. Zusätzlich ist auch ein Unternehmerlohn bis höchstens € 2.000,00
monatlich ersatzfähig. Keinen Fixkostenzuschuss erhalten unter anderem
Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt
haben und Mitarbeiter gekündigt haben statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch
zu nehmen. Weitere Infos und Abwicklung über www.aws.at.
Härtefallfonds für Kleinstunternehmen
Gefördert
werden z. B. Ein-Personen-Unternehmer, Kleinstunternehmer, Neue Selbstständige,
Freie Dienstnehmer, Angehörige der freien Berufe und
Gesellschafter, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind.
Ein
Härtefall ist gegeben, wenn der Unternehmer seine laufenden Kosten nicht mehr
decken kann, der Betrieb von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen ist
oder Umsatzeinbußen von mindestens 50 % im Vergleich mit dem entsprechenden
Monat des Vorjahres gegeben ist. Zudem ist ein umfangreicher Katalog an
persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen zu beachten.
Als
nicht rückzahlbarer Barzuschuss wurden im Rahmen der Soforthilfe
(„Phase 1“) entweder € 500,00 oder € 1.000,00 gewährt. Die laufende
Unterstützungsleistung („Phase 2“) beträgt höchstens € 2.000,00 monatlich für
längstens drei Monate und ist bis 31. Dezember 2020 beantragbar. Weitere
Infos und Antragstellung auf www.wko.at
COVID 19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler
Alle
Künstlerinnen und Künstler, die beim Härtefallfonds der WKÖ nicht
antragsberechtigt sind, können einen Antrag beim Künstler-Sozialversicherungsfonds
(KSVF) einbringen. Die Unterstützung soll die durch Schließungen und Absagen
bedingten Einkommensausfälle kompensieren. Auch Kulturvermittler können diese
Beihilfe beantragen. Die Höhe der Auszahlungen durch den KSVF entspricht jener
des Härtefallfonds.
Weitere
Infos und Antragstellung finden Sie auf www.ksvf.at
Hinweis
Diese
Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig
ändern. Aktuelle Detailinformationen
und weitere Voraussetzungen finden Sie unter https://www.aws.at, https://www.wko.at und
https://www.ksvf.at.
Stand: 24. April 2020
(N) Angebote der Sozialversicherung
für mehr Liquidität
Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)
Die
Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet den SVS-Versicherten bei
Bedarf aufgrund des Coronavirus folgende Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer
Liquidität:
§ Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, wenn Zahlungsschwierigkeiten
durch die Corona-Krise bedingt sind (eigene Erkrankung, Quarantäne,
Umsatzeinbruch in einschlägigen Branchen, wie z. B. Veranstaltungssektor,
Gastronomie, Hotellerie). Verzugszinsen werden in diesen Fällen nicht belastet.
§ Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
aufgrund einer Coronavirus bedingten Verschlechterung der wirtschaftlichen
Lage.
Zudem
werden Mahnungen von offenen Beitragsforderungen bis auf Weiteres
ausgesetzt. Von Anträgen auf Einleitung von Exekutionsverfahren sowie
Insolvenzverfahren wird Abstand genommen.
Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
Die
Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert über folgende
Zahlungserleichterungen für österreichische Betriebe:
Stundungen für die
Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:
§ Für
Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach
dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
§ Sonstige
Betriebe mit Corona bedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um
Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der formlose
Antrag hat die Corona bedingten Probleme zu beinhalten und ist an die
jeweilige regionale Servicestelle zu richten.
§ Für die
Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.
Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den
Monaten März, April und Mai 2020:
§ In
diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen, wie
Exekutionsanträge, und es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
§ Für
Corona bedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine
Säumniszuschläge vorgeschrieben.
Die Grundregeln der Lohnverrechnung bleiben
weiterhin aufrecht:
§ Die
gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen.
§ Die
Anmeldungen zur Pflichtversicherung müssen weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt
erfolgen.
§ Die
monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind unbedingt rechtzeitig zu
übermitteln.
Hinweis
Diese
Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig
ändern. Aktuelle Detailinformationen finden
Sie unter https://www.svs.at und https://www.sozialversicherung.at.
Stand: 26. April 2020
(N) Sonderregelungen des
Finanzministeriums (BMF) für mehr Liquidität
Voraussetzung
für alle Maßnahmen des BMF ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen
kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine
Coronavirus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen z. B. außergewöhnlich
hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund
behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder
Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens. Die individuelle
Betroffenheit muss sorgfältig geprüft sein, und es muss glaubhaft gemacht
werden, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen der
Coronavirus-Infektion zurückzuführen ist.
Bis
31.10.2020 kann ein Antrag auf Herabsetzung
von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020
gestellt werden.
Wird
der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das Coronavirus ausgelösten
Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung in der
festgesetzten Höhe nicht bezahlen kann, kann er beim Finanzamt beantragen, die
Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das
Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht
festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der
niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.
Nachforderungszinsen werden
von Amts wegen nicht festgesetzt, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall
der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden)
Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020
Nachforderungszinsen resultieren.
Der
Steuerpflichtige kann beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben
(Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Wenn die
Voraussetzungen gegeben sind, wird das Finanzamt eine Stundung bis längstens
30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020 gewähren und
auf Antrag auf eine Festsetzung von Stundungszinsen verzichten.
Der
Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen bereits
festgesetzten Säumniszuschlag zu stornieren (nicht festzusetzen). Bei Vorliegen
der konkreten Betroffenheit hat die Stornierung zu erfolgen.
Von der
Festsetzung von Verspätungszuschlägen
wird generell abgesehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September
2020 eintritt.
Hinweis
Diese
Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig
ändern. Aktuelle Detailinformationen finden
Sie unter https://bmf.gv.at.
Stand: 26. April 2020
(S) Welche steuerlichen Änderungen sind im dritten
Gesetzespaket zur Corona-Krise enthalten?
Das
dritte Gesetzespaket zur Bewältigung der Corona-Krisensituation umfasst unter
anderem folgende steuerliche Änderungen (Auswahl):
Änderungen im Einkommensteuergesetz
§ Steuerfreiheit
der Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation. Hier sind Zuwendungen
aus dem Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds und aus dem
Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und
gesetzlichen Interessenvertretungen gemeint.
§ Weitergewährung
des Pendlerpauschales auch bei COVID-19-Kurzarbeit, vorübergehender Telearbeit
und Dienstverhinderung. Ebenso sollen Zulagen und Zuschläge, die im laufenden
Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw.
Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise weitergezahlt wird, weiterhin steuerfrei
behandelt werden dürfen.
§ Steuerbefreiung
von Bonus und Zulagen bis zu € 3.000,00, die 2020 an Beschäftigte für
ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden.
§ Kein
Verlust des Hälftesteuersatzes für pensionierte
Ärzte, die während der COVID-Krisensituation erneut tätig werden.
Weitere Änderungen
Erforderliche
Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bewältigung der
COVID-Krisensituation wurden gebührenfrei gestellt (z. B. bestimmte
Bürgschaften und Mietverträge). Im Alkoholsteuergesetz wurden steuerliche
Erleichterungen bei der Herstellung von Desinfektionsmittel normiert. Die
Organisationsreform der Finanzverwaltung wird um ein halbes Jahr auf 1.1.2021
verschoben. Andere Änderungen betreffen unter anderem Fristen im Finanzstrafrecht.
Stand: 26. April 2020
(S) Welche Überbrückungsgarantien
des Austria Wirtschaftsservice (aws) gibt es?
Eine aws Garantie ist grundsätzlich
-
eine Garantie der Republik Österreich
-
zugunsten eines österreichischen Unternehmens
-
an die Bank
-
für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits
-
im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote
-
für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird.
Zielgruppen
der aws Überbrückungsgarantien sind
-
gewerbliche und industrielle Klein- und Mittelunternehmen (KMU)
-
Einpersonenunternehmen
(EPU)
-
alle freien Berufe
-
neue Selbständige
-
Betriebe in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur
Zielgruppen sind unter anderem nicht große Unternehmen
(OeKB Zuständigkeit), KMUs im Bereich Tourismus und Freizeitwirtschaft mit
einem Finanzierungsbedarf von bis zu € 1,5 Mio (ÖHT
Zuständigkeit) Unternehmen aus dem Banken- und sonstiges Finanzierungswesen,
Versicherungen und Realitätenwesen sowie Vereine, Gebietskörperschaften und
Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % direkt oder
indirekt beteiligt sind.
Der Verwendungszweck
liegt in der Stärkung der Liquidität in Form von Betriebsmittelkrediten für
Kosten im Zusammenhang mit der „Corona-Krise“ und in der Stundung von
bestehenden Finanzierungen. Förderbare Kosten sind laufende Aufwendungen (z.B.
Personalkosten, Sachkosten) für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Projektbeginn und
Stundungen von Tilgungsraten, die im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 fällig
waren bzw. fällig werden.
Welche Varianten sind
möglich?
Handelt es sich beim Antragsteller um kein „Unternehmen in
Schwierigkeiten“ entsprechend der EU-Bestimmungen, so sind die folgenden beiden
Garantien im Rahmen des Corona
Hilfsfonds möglich.
1) Kredithöhe
bis zu € 500.000: Diese Kredite
werden mit einer Garantiequote von 100% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt
3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte, in den ersten beiden Jahren aber max. 0,00 %
p.a., tilgungsfrei bis 1.1.2021. Es fällt kein aws
Garantieentgelt an.
Obergrenze für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors: € 120.000, für Unternehmen der
landwirtschaftlichen Urproduktion € 100.000.
2) Kredithöhe
bis zu € 27,7 Mio:
Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 1% fix. aws Garantieentgelt 0,25 – 1%.
Bei Krediten, deren Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinausgeht, dürfen
folgende Kredithöchstbeträge nicht überschritten werden:
a) das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme des geförderten
Unternehmens im Jahr 2019, oder
b) 25% des Gesamtumsatzes des
geförderten Unternehmens im Jahr 2019, oder
c) in angemessen begründeten Fällen und
auf der Grundlage einer Selbstauskunft, in dem der Liquiditätsbedarf des
geförderten Unternehmens dargelegt ist, kann der Kreditbetrag erhöht werden, um
den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU.
Variante 1) und Variante 2) können
kombiniert werden.
Neben den beiden oben beschriebenen Garantien des Corona
Hilfsfonds besteht auch eine dritte Variante für die die Voraussetzung „kein
Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht gilt. Für diese Variante ist aber unter
anderem erforderlich, dass für das Unternehmen kein Reorganisationsbedarf
besteht (URG Kriterien) und kein Insolvenztatbestand vorliegt.
3) Kredithöhe
bis zu € 1,5 Mio:
Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% besichert. Zinssatzobergrenze besteht keine. Es fällt
kein aws Garantieentgelt an. Voraussetzung ist, dass
ein entsprechender Deminimis-Rahmen beim Unternehmen bzw der Unternehmensgruppe noch verfügbar sein muss (dabei
werden Förderungsbeträge der letzten 3 Jahre zusammengerechnet betrachtet).
Die Laufzeit von allen
drei Garantievarianten beträgt bis zu 5
Jahre.
Auf alle Varianten sind unterschiedliche umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechend den
Förderrichtlinien zu beachten.
Anträge
können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden.
Hinweis
Diese
Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig
ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere
Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen
zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.aws.at.
Stand: 26. April 2020
(S) Welche Überbrückungsgarantien der
Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) für den Tourismus gibt es?
Klein- und Mittelunternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft können über ihre Hausbank bei der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) staatliche Garantien für Überbrückungskredite zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen, die aufgrund kurzfristiger Rückgänge der Umsatzerlöse entstanden sind, beantragen. Dabei garantiert die Republik Österreich einer finanzierenden Bank die Rückzahlung eines aufgenommenen Kredits eines österreichischen Unternehmens im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird bzw. in Zahlungsverzug kommt.
Welche Varianten sind
möglich?
Handelt es sich beim Antragsteller um kein „Unternehmen in
Schwierigkeiten“ entsprechend der EU-Bestimmungen, so sind folgende Garantien
im Rahmen des Corona Hilfsfonds
möglich
1) Kredithöhe bis zu € 500.000: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 100%
besichert. Die Zinssatzobergrenze
beträgt 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte, in den ersten beiden Jahren aber
max. 0,00 % p.a.. Es sind keine Sicherheiten
erforderlich und es fallen keine Kosten für die Garantie an. Der
Haftungstatbestand ist der Zahlungsverzug.
2) Kredithöhe bis zu € 1,5 Mio: Diese Kredite werden mit einer
Garantiequote von 90% besichert. Die
Zinssatzobergrenze beträgt 1% fix, die Kosten für die Garantie beträgt 0,25 –
1%. Es sind keine Sicherheiten erforderlich. Der Haftungstatbestand ist die
Insolvenz.
Die Haftungslaufzeit dieser beiden
Varianten beträgt maximal 5 Jahre.
Neben den beiden oben beschriebenen Garantien des Corona
Hilfsfonds besteht auch zwei weitere Varianten für die die Voraussetzung kein
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht gilt. Für diese Variante ist aber unter
anderem erforderlich, dass für das Unternehmen kein Reorganisationsbedarf
besteht (URG Kriterien) und kein Insolvenztatbestand vorliegt.
3) Kredithöhe bis zu € 500.000: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80%
besichert. Der Zinssatzobergrenze
beträgt maximal 2%. Es fallen keine Kosten für die Garantie an. Die Laufzeit
beträgt maximal 3 Jahre. Der Haftungstatbestand ist die Insolvenz. Anschlussförderungen
in bestimmten Bundesländer sind möglich.
4) Kredithöhe €
500.000 bis zu € 1.500.000: Diese Kredite werden mit
einer Garantiequote von 80% besichert.
Der Zinssatzobergrenze beträgt maximal 2%. Es fallen keine Kosten für
die Garantie an. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre. Der Haftungstatbestand
ist die Insolvenz.
Auf alle Varianten sind unterschiedliche umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechenden den
Förderrichtlinien zu beachten. Alle
Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden.
Hinweis
Diese
Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig
ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere
Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen
zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.oeht.at.
Stand: 26. April 2020
(S) Welche Überbrückungsgarantien für Großbetriebe
seitens der österreichischen Kontrollbank (OeKB) gibt es?
Die österreichische Kontrollbank (OeKB) übernimmt im Rahmen des Corona Hilfsfonds die Abwicklung von Kreditgarantien für die Überbrückungsfinanzierung von Großunternehmen.
Zielgruppen der OeKB
Überbrückungsgarantien sind Großunternehmen unabhängig davon, ob sie
exportieren oder bisher Kunde der OeKB sind. Zielgruppe sind daher nicht Klein-
und Mittelunternehmen (Zuständigkeit liegt beim aws
bzw. ÖHT). Die Kredithöhe orientiert
sich am tatsächlichen Liquiditätsbedarf und ist in der Höhe des Zweifachen der
jährlichen Lohnsumme des Unternehmens oder 25 Prozent des Jahresumsatzes
gedeckelt (bzw. abweichend aufgrund besonderer Begründung). Dabei wird für die
Beurteilung der jeweils höhere Betrag herangezogen. Der Liquiditätsbedarf
ergibt sich aus betriebsnotwendigen Zahlungen für Dienstleistungen und Waren
zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit wie z.B. Zahlungen aus dem
operativen Geschäftsbetrieb, Löhne/Gehälter, Mieten, einzelne laufende
Kreditraten und Zinsen bzw. Steuern und Abgaben.
Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Der Zinssatz für den Kredit beträgt höchstens 1%. Die Garantieentgelte betragen 0,5 % p.a.
für das 1. Jahr, 1 % p.a. für das 2. und 3. Jahr und 2 % p.a. für das 4. bis 6.
Jahr. Zusätzlich fallen übliche Spesen
und Gebühren an.
Anträge
können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden. Auf diese Überbrückungsgarantie
sind umfangreiche Voraussetzungen und
Verpflichtungen entsprechenden der Förderrichtlinien zu beachten.
Hinweis
Diese
Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig
ändern. Aktuelle Detailinformationen
und FAQs, umfangreiche weitere Voraussetzungen, die entsprechenden
Garantierichtlinien und die anzuwendenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
finden Sie unter https://www.oekb.at und https://www.cofag.at.
Stand: 26. April 2020
(S) Coronavirus: Welche Richtlinien gelten für die
Garantievergabe aus dem Corona-Hilfsfonds?
Die Förderrichtlinien für die Vergabe von Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds durch die Österreichische Kontrollbank (für Großunternehmen), die Austria Wirtschaftsservice GmbH (für kleine und mittlere Unternehmen) oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (für Tourismusunternehmen) wurden mit Verordnung vom 08.04.2020 geregelt. Die Eckpunkte dieser Verordnung haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.
Wer kann Garantien in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds von Unternehmen,
· die von den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (z.B. Betretungsverbote, Versammlungs- und Reisebeschränkungen) besonders betroffen sind und sich deshalb in einem Liquiditätsengpass befinden oder
· deren Fortbestand durch erhebliche Umsatzeinbußen in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise bedroht ist,
beantragt werden.
Wann können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?
Die Vergabe von Garantieren aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass
· das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat,
· eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird und
· der Liquiditätsbedarf für den inländischen Standort besteht.
Um Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen zu können, darf sich das Unternehmen nicht schon zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Das ist der Fall, wenn zum 31.12.2019 zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt war:
· bei Gesellschaften mit beschränkt haftenden Gesellschaftern (GmbH und AG, ausgenommen bestimmte KMU) ist mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals aufgrund aufgelaufener Verluste verlorengegangen,
· bei Gesellschaften mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (OG und nichtkapitalistische KG, ausgenommen bestimmte KMU) ist mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel aufgrund aufgelaufener Verluste verlorengegangen,
· über das Unternehmen wurde bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger sind erfüllt,
· das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe in Form von Krediten oder Garantien erhalten, die noch nicht zurückbezahlt oder erloschen sind,
· das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch einem Umstrukturierungsplan oder
· das Unternehmen (ausgenommen KMU) hatte über die letzten beiden Jahre einen buchwertbasierten Verschuldungsgrad von mehr als 7,5 und ein am EBITDA berechnetes Zinsdeckungsverhältnis von unter 1,0.
Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche können generell keine Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen.
Bevor eine Garantie aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt wird, muss zudem bestmöglich erhoben werden, ob die bestehenden Zahlungsverpflichtungen, für die ein besicherter Betriebsmittelkredit aufgenommen werden soll,
· durch angemessene Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden können (z.B. durch Reduktion des Wareneinkaufs, Rückgriff auf Liquiditätsreserven, Erlöse aus der Veräußerung rasch und ohne unverhältnismäßig hohem Verlust verwertbarer Vermögensgegenständen, Inanspruchnahme nicht genutzter Betriebsmittelkreditlinien oder finanziellen Maßnahmen der Gesellschafter),
· gestundet werden können und
· durch andere Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand (z.B. Steuerstundungen, Kurzarbeit) wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden können.
Dürfen trotz Inanspruchnahme einer Garantie aus dem Corona-Hilfsfonds
weiterhin Boni ausbezahlt und Gewinne ausgeschüttet werden?
Durch die Antragstellung verpflichtet sich das Unternehmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dazu, keine unangemessen hohen Vergütungen (insb. Entgelt und andere Entgeltbestandteile) an den Unternehmensinhaber, die Organe des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer), Angestellte und wesentliche Erfüllungsgehilfen zu leisten. Insbesondere dürfen Boni an Vorstände und Geschäftsführer im laufenden Geschäftsjahr höchstens 50 % der letztjährigen Bonuszahlungen betragen.
Werden Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds im Ausmaß von 90 % der Kreditsumme in Anspruch genommen, müssen außerdem die Entnahmen und Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden oder Gewinne ausschütten und muss die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen über die Restlaufzeit der Garantie maßvoll gestalten.
Wofür dürfen durch Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds besicherte
Kredite verwendet werden?
Die mit Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds besicherten Betriebsmittelkredite dürfen ausschließlich zur Erhaltung der Geschäftstätigkeit im Inland verwendet werden. Durch die zusätzliche Liquidität sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Dazu zählen insbesondere Mieten, Löhne und Gehälter (einschließlich der Lohnnebenkosten), Entgelte für betriebsnotwendige Waren und Dienstleistungen (im erforderlichen Mindestmaß), einzelne vertraglich fällige Kreditraten und Zinszahlungen, ein angemessener Unternehmerlohn sowie Steuern, Abgaben und Gebühren.
Die zusätzliche Liquidität darf hingegen unter anderem nicht für Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände und Geschäftsführer verwendet werden.
Wie können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragt werden?
Anträge auf Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds können ab dem 08.04.2020 bei der Hausbank des Unternehmens gestellt werden. Diese leitet den Antrag abhängig von Größe und Branche des Unternehmens an die Österreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (kleine und mittlere Unternehmen) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weiter.
Bei der Antragstellung muss das Unternehmen plausibel darstellen und, soweit möglich, anhand geeigneter Unterlagen nachweisen,
· dass der Liquiditätsbedarf durch die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung des Coronavirus verursacht wurde,
· welche Zahlungsverpflichtungen mit dem besicherten Betriebsmittelkredit über welchen Zeitraum hinweg erfüllt werden sollen,
· dass die Zahlungsverpflichtungen in einem wirtschaftlich sinnvollen Umfang reduziert, gestundet oder vermieden wurden,
· welche anderen Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand das Unternehmen anlässlich der wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung des Coronavirus erhält und
· wann das Unternehmen voraussichtlich wieder fähig sein wird, seine Zahlungsverpflichtungen ohne finanzielle Unterstützung zu erfüllen.
Darüber hinaus muss das Unternehmen umfangreiche Erklärungen (z.B. keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten zum 31.12.2019, Verpflichtung zur Beschränkung von Gewinnausschüttungen und Bonuszahlungen) abgeben und der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (kurz „COVAG“) bestimmte Auskunfts- und Einsichtsrechte einräumen.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem
Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/, https://www.aws.at/corona-hilfsfonds/, https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html und https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html.
Stand: 24. April 2020
(S) Coronavirus: Welche laufenden Unterstützungsleistungen
bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit zwei Milliarden Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.
Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinien haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.
Wann wird gefördert?
Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn
· die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können,
· der Betrieb des Unternehmers im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen ist oder
· der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um mindestens 50 % eingebrochen ist.
Wer wird gefördert?
Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können von
· Ein-Personen-Unternehmern,
· Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),
· Freien Dienstnehmern,
· Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),
· Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und eine Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt, und
· Erwerbstätigen Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind,
beantragt werden.
Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html tagesaktuell abgerufen werden.
Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
Die laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen
· 80 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019,
· 90 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019 und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit von weniger als 966,65 EUR im Vergleichsjahr,
· pauschal EUR 500,- wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt und das Unternehmen zwischen 01.01.2018 und 15.03.2020 gegründet wurde,
mindestens aber EUR 500,- und höchstens EUR 2.000,- monatlich für bis zu drei Monate. Das verbliebene monatliche Nettoeinkommen einschließlich allfälliger Nebeneinkünfte ist dabei von der Fördersumme in Abzug zu bringen.
Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) werden auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.
Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats beginnen und am 15. des Folgemonats enden. Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.03.2020 bis 15.04.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.08.2020 bis 15.09.2020. Die laufenden Unterstützungsleistungen können für drei beliebige Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.
Wie können laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.
Anträge für den ersten Betrachtungszeitraum (16.03.2020 bis 15.04.2020) können ab dem 20.04.2020 elektronisch über die Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html gestellt werden. Die laufenden Unterstützungsleistungen für die folgenden Betrachtungszeiträume müssen später jeweils gesondert beantragt werden.
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können bis spätestens 31.12.2020 beantragt werden.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem
Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.
Stand: 24. April 2020
(S) Welche Fixkostenzuschüsse erhalten Unternehmen
aus dem Corona-Hilfsfonds?
Die Maßnahmen gegen die
Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders
hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer
sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch
finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässe und
damit zur Deckung der anfallenden Fixkosten bereitgestellt werden sollen.
Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.
Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt
werden?
Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren
Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass
· Das
Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine
wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die
betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
· die
Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,
· die
Umsätze des Unternehmens ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Maßnahmen gegen die
Ausbreitung des Coronavirus, längstens aber bis zum 15.09.2020, in Folge der
wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 %
zurückgegangen sind,
· über
das Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine
rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen
Handelns verhängt wurde,
· das
Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt
der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und
· das
Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.
Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen, die Boni im Ausmaß von mehr als 50 % der Bonuszahlungen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres an Vorstände und Geschäftsführer ausbezahlen. Generell keinen Fixkostenzuschuss erhalten außerdem Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.
Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss aus dem
Corona-Hilfsfonds gewährt werden?
Der Fixkostenzuschuss kann in Dritteln für bis zu drei zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.03.2020 und dem 15.09.2020 gewährt werden.
In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds
gewährt?
Der Fixkostenzuschuss wird
abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern sich die
Fixkosten auf mehr als € 2.000,- binnen drei Monaten
belaufen, werden
· 25
% der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,
· 50
% der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und
· 75
% der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %
ersetzt. Dabei ist der Zuschussbetrag
bei einem Fixkostenzuschuss von 25 % mit 30 Mio. €, bei einem Fixkostenzuschuss
von 50 % mit 60 Mio. € und bei einem Fixkostenzuschuss von 75 % mit 90 Mio. €
pro Unternehmen und Konzern gedeckelt.
Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds, Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses angerechnet.
Welche Fixkosten werden ersetzt?
Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige
Fixkosten, die während höchstens drei zusammenhängender Monate im Zeitraum vom
16.03.2020 bis zum 15.09.2020 entstehen und unter eine oder mehrere der
folgenden Kategorien fallen:
· Geschäftsraummiete
und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen
Tätigkeit des Unternehmens stehen;
· betriebliche
Versicherungsprämien;
· Zinsaufwendungen
für Kredite und Darlehen;
· Finanzierungskostenanteile
von Leasingraten;
· betriebliche
Lizenzgebühren;
· Aufwendungen
für Strom, Gas und Telekommunikation;
· Wertverlust
verderblicher oder saisonaler (d.h. während eines immer wiederkehrenden
Zeitabschnitts besonders nachgefragte) Waren, die aufgrund der Maßnahmen gegen
die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben
(ein Zuschuss zum Wertverlust kann aber erst mit dem zweiten Drittel beantragt
werden);
· ein
angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen
basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des
letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls EUR 666,66 und höchstens EUR
2.666,67 pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte abgezogen werden
müssen (ein Zuschuss zum Unternehmerlohn kann aber erst mit dem zweiten Drittel
beantragt werden);
· Personalaufwendungen,
die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und
Umbuchungen anfallen, sowie
· Betriebsnotwendige
Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das
Personal betreffen.
Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.
Dürfen trotz Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin
Gewinne ausgeschüttet werden?
Wird ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds in Anspruch genommen, müssen außerdem die Entnahmen und Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden- oder Gewinnausschüttung beschließen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses maßvoll gestalten.
Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt
werden?
Das erste Drittel des
Fixkostenzuschusses kann ab dem 20.05.2020, das zweite Drittel ab dem
19.08.2020 und das dritte Drittel ab dem 19.11.2020, längstens jedoch bis zum
31.08.2021, über den FinanzOnline-Zugang des
Unternehmens beantragt werden. Sofern bereits bei der Beantragung des zweiten
Drittels qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen, können Anträge
auf die restlichen zwei Drittel auch schon am 19.08.2020 gestellt werden.
Dem Antrag ist eine Aufstellung
über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlich erlittenen
Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen grundsätzlich vor
der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder
Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.05.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html und https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/Mai/fixkostenzuschuss-infos.html.