Online-News – Mai 2015
(N) Welche Änderungen ergeben sich
durch die Steuerreform?
Auf den
ersten zwei Seiten dieser News-Ausgabe präsentieren wir Ihnen im Überblick
einige Neuigkeiten, die mit der Steuerreform kommen sollen. In Kraft treten
wird die Steuerreform voraussichtlich mit 1.1.2016. Einige ausgewählte Bereiche
könnten allerdings auch schon früher umgesetzt werden, aber dazu gibt es
derzeit noch keine Details.
Wichtig: Der Gesetzwerdungsprozess dieser steuerlichen
Änderungen ist noch nicht abgeschlossen. Es kann daher in jedem Artikel dieser
Ausgabe noch zu der einen oder anderen Veränderung kommen.
Steuern/Abgaben
auf Einkommen
Wieviel Einkommensteuer werden Sie künftig
zahlen?
So wie
es derzeit aussieht, wird der Einkommensteuertarif gesenkt bzw. werden
zusätzliche Tarifstufen eingefügt. Dadurch sollen z. B. bei einem Einkommen von
€ 1.880,00 brutto pro Monat jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.
Neuer
Grenzsteuersatz |
Alter
Grenzsteuersatz |
||
Tarifstufen |
Steuersatz |
Tarifstufen |
Steuersatz |
bis €
11.000,00 |
0 % |
bis €
11.000,00 |
0 % |
€
11.001,00 - € 18.000,00 |
25 % |
€
11.001,00 - € 25.000,00 |
36,5 % |
€
18.001,00 - € 31.000,00 |
35 % |
€
25.001,00 - € 60.000,00 |
43,21 % |
€
31.001,00 - € 60.000,00 |
42 % |
über €
60.000,00 |
50 % |
€
60.001,00 - € 90.000,00 |
48 % |
|
|
€
90.001,00 - € 1 Mio. |
50 % |
|
|
über €
1 Mio. |
55 % |
|
|
Der
neue Steuersatz von 55 % soll auf fünf Jahre befristet eingeführt werden.
Wie hoch wird die Negativsteuer?
Die
Sozialversicherungs-Gutschrift (die sogenannte Negativsteuer) für Arbeitnehmer,
deren Einkommen geringer als € 11.000,00 ist, soll ebenfalls erhöht werden, und
zwar auf € 400,00 (bisher: € 110,00) – höchstens jedoch 50 % der SV-Beträge
(bisher 10 %). In dieser Höhe werden Sozialversicherungsbeiträge auch bei
Selbstständigen, die bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
versichert sind, und bei Landwirten, die bei der Sozialversicherung der Bauern
versichert sind, wenn sie keine Einkommensteuer zahlen, rückerstattet.
Pensionisten,
die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten künftig max. € 110,00.
Ändert sich auch ein Absetzbetrag/Freibetrag?
Der
Arbeitnehmerabsetzbetrag soll in den Verkehrsabsetzbetrag integriert werden.
Beide zusammen betragen in Summe derzeit € 345,00 – dieser soll auf € 400,00
angehoben werden. Geändert werden soll auch der Pendlerzuschlag. Für geringer
verdienende Pendler soll er erhöht werden.
Der
Kinderfreibetrag wird von derzeit € 220,00 auf € 440,00 jährlich verdoppelt.
Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch, beträgt er künftig €
264,00 jährlich (derzeit: € 132,00).
Achtung
Unternehmer: Der
Bildungsfreibetrag bzw. die Bildungsprämie wird gestrichen.
Welche Sonderausgaben werden gestrichen?
Die
Steuerreform sieht vor, dass Ausgaben für die Wohnraumschaffung und -sanierung
und die Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall-, Pensions- und
Lebensversicherung nicht mehr abgesetzt werden können. Diese Sonderausgaben
sind sogenannte Topf-Sonderausgaben.
Tipp: Für bestehende Verträge bleibt die derzeitige
Regelung erhalten (bis maximal fünf Jahre). Neuverträge können künftig nicht
mehr abgesetzt werden.
Was ändert sich beim Sachbezug?
Der
Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO2-Ausstoß
von 120 g/km von 1,5 % auf 2 % erhöht werden. Der maximale Sachbezug wird in
diesem Fall dann € 960,00 sein. Derzeit beträgt der maximale Sachbezug
unabhängig vom CO2-Ausstoß € 720,00.
Tipp:
Als Alternative ein Elektromotor? Hat das Dienstfahrzeug (das auch privat genutzt wird) einen
Elektromotor, soll zukünftig kein Sachbezug mehr angesetzt werden müssen.
Um wieviel steigt die Höchstbeitragsgrundlage
in der Sozialversicherung?
Im Jahr
2016 soll eine außerordentliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage erfolgen.
Wie wird das Wirtschaftspaket für Unternehmen
aussehen?
Geplant
sind z. B.
Es
sollen darin auch ein KMU-Finanzierungspaket und Zuzugsbegünstigungen für
Wissenschaftler und Forscher enthalten sein.
Welche Änderungen gibt es noch?
Umsatzsteuer
Für welche Produkte wird die Umsatzsteuer
erhöht?
Geplant
ist die Erhöhung von bestimmten ermäßigten Umsatzsteuersätzen auf 13 % (derzeit
10 %), wie z. B.
Beim
Ab-Hof-Verkauf von Wein soll künftig auch der Steuersatz von 13 % anstatt der
derzeitigen 12 % gelten.
Was ändert sich sonst in der Umsatzsteuer?
Der
sogenannte Karussellbetrug soll stärker bekämpft werden. Dazu soll das
Umsatzsteuersystem mittelfristig auf „Reverse Charge System“ ausgeweitet
werden. Das bedeutet, dass die Steuerschuld von dem Leistungserbringer auf den
Leistungsempfänger übergeht.
Weitere
Änderungen, über die wir auf den kommenden Seiten berichten:
Stand: 09. April 2015
(N) Was
ändert sich für Besitzer von Gebäuden?
Für Besitzer
von Gebäuden wird es Änderungen bei der Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer
sowie bei der Absetzung für Abnutzung geben.
Grunderwerbsteuer
Der
Verkehrswert der Immobilie wird bei allen Übertragungen die Bemessungsgrundlage
sein. Daher wird auch bei Übertragungen innerhalb der engsten
Familienmitglieder die Steuer nicht mehr vom 3-fachen Einheitswert berechnet
(der 3-fache Einheitswert ist üblicherweise deutlich geringer). Derzeit werden
diese Übertragungen mit 2 % besteuert (im engsten Familienkreis, nicht
Geschwister – ansonsten 3,5 %).
Statt
dem Einheitstarif soll ein Stufentarif eingeführt werden:
Wert der Immobilie |
Steuersatz
neu |
unter
€ 250.000,00 |
0,5 % |
von €
250.001,00 bis € 400.000,00 |
2 % |
über €
400.000,00 |
3,5 % |
Ausnahmen
Land- und Forstwirtschaft: Als
Basis für unentgeltliche Übertragungen gilt hier weiterhin der einfache (neu
ermittelte) Einheitswert.
Tourismus: Hier sollen noch
Ausnahmeregelungen kommen, um Härtefälle zu vermeiden.
Wichtig für
Unternehmer
Bei
Übertragungen von Immobilien im Rahmen von Unternehmen soll der Freibetrag von
bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden.
Immobilienertragsteuer
Künftig
soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Keine Änderung
soll bei den Befreiungsbestimmungen zur Hauptwohnsitz- bzw. Herstellerbefreiung
kommen. Ein Inflationsabschlag soll nicht mehr möglich sein.
Weitere
Änderungen bei Gebäuden
Bei der
Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden soll ein einheitlicher
Abschreibungssatz von 2,5 % kommen. Bisher war die Dauer der Abschreibung
abhängig von der Nutzungsart des Gebäudes.
Sonstige
Maßnahmen: Verlängerung Instandsetzung, Anhebung Grundanteil, Gleichstellung
AfA bei Vermietung und Verpachtung.
Stand: 09.
April 2015
(S) Wie
hoch ist die Steuer bei einer GmbH?
Im Zuge
der Steuerreform werden die Eingangssteuersätze in der Einkommensteuer gesenkt und
die Kapitalertragsteuer von 25 % auf 27,5 % erhöht (ausgenommen sind
Sparbuchzinsen).
Somit
werden z. B. Ausschüttungen aus einer GmbH ab Inkrafttreten deutlich teurer. Es
könnte daher steuerlich günstiger sein, eine anstehende Ausschüttung bis zum Inkrafttreten
durchzuführen.
Welche
Rechtsform ist die Richtige?
Auch
auf die Wahl der Rechtsform für Ihr Unternehmen haben diese steuerlichen
Änderungen Einfluss. Vergleicht man beispielsweise eine GmbH mit einem
Einzelunternehmen, so ist aus steuerlicher Betrachtung unter anderem Folgendes
zu berücksichtigen:
Besteuerung GmbH
Die
GmbH ist selbst Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem Gewinn der
Körperschaftsteuer von 25 %. Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft
an eine an ihr beteiligte natürliche Person werden wiederum mit der
Kapitalertragsteuer endbesteuert.
Wenn
die GmbH die Gewinne im Unternehmen behält und nicht ausschüttet, bleibt die
Besteuerung von 25 % Körperschaftsteuer. Wird der Gewinn bzw. Teile davon an
die Gesellschafter ausgeschüttet, so fallen vom um die Körperschaftsteuer
reduzierten Gewinn künftig 27,5 % Kapitalertragsteuer anstatt der bisherigen 25
% an. Die Steuerbelastung steigt somit von 43,75 % auf 45,625 %. Beim
Geschäftsführerbezug kommt hingegen der künftig günstigere Einkommensteuertarif
zur Geltung (Achtung: Zu beachten ist
auch die Lohnnebenkostenthematik. Sie betragen gerundet ca. 8 %).
Besteuerung
Einzelunternehmer
Ein
Einzelunternehmer unterliegt mit seinem Gewinn der Einkommensteuer und
profitiert ab 1.1.2016 vom günstigeren Einkommensteuertarif. (Ein Vorteil ist
z. B. auch der Gewinnfreibetrag). Über weitere Unterschiede informieren wir Sie
gerne näher in einem persönlichen
Beratungsgespräch.
Achtung: Die Rechtsform kann nicht allein von der Steuerbelastung
abhängig gemacht werden. Bei einem Rechtsformvergleich müssen neben der
steuerrechtlichen Seite auch noch andere Überlegungen berücksichtigt werden,
wie z. B. Haftungen, Gründungskosten usw. Eine Entscheidung kann nur getroffen
werden, wenn alle wichtigen Faktoren und die individuelle Situation beurteilt
wird.
Stand: 09. April
2015
(N) Registrierkassen
verpflichtend
Einen
Teil der Ausgaben für die Steuerreform will die Regierung über Maßnahmen zur
Betrugsbekämpfung
z. B. die Registrierkassenpflicht, zurückbekommen. Nach derzeitigem Stand soll
eine allgemeine Registrierkassenpflicht eingeführt werden, wobei jede
Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitslösung gegen Manipulationen
ausgestattet sein muss.
Wie
diese technische Sicherheitslösung gestaltet sein soll, ist noch offen. In
Diskussion ist ein Schutz durch Verwendung von speziellen Smartcards und
digitalen Signaturen. Dadurch kann jederzeit geprüft werden, ob die Daten
korrekt erfasst, verändert oder gelöscht wurden.
Belegerteilungspflicht
Gleichzeitig
soll eine Belegerteilungspflicht kommen. Das bedeutet, dass für jeden
Geschäftsfall ein Beleg erstellt werden muss. Barumsätze sind ab dem ersten
Euro einzeln aufzuzeichnen. In welcher Art und Weise das geschieht, bleibt
allerdings den Unternehmern überlassen.
Prämie
Zur
Erleichterung ist geplant, dass die Regierung für die Anschaffung einer
Registrierkasse eine Prämie von bis zu € 200,00 ausbezahlt. Laut Informationen
des BMF können die Kosten der Registrierkasse im Jahr der Anschaffung
jedenfalls voll abgesetzt werden.
Wen
wird die Registrierkassenpflicht treffen?
Diese
soll für Betriebe kommen, die
Nicht
darunter fallen alle Umsätze, die nicht in Verbindung mit fest umschlossenen
Räumlichkeiten ausgeführt werden, wie z.B. Maronibrater, Eisverkäufer.
Andere „mobile“ Tätigkeiten
Für
alle, die mobile Tätigkeiten ausführen, die nicht unter die
„Kalte-Hände-Regelung“ fallen, gibt es auch eine spezielle Regelung (wie z. B.
Tierärzte, Schneider, mobile Friseure). Sie können ihre Umsätze mittels Paragon (händische Rechnung) aufzeichnen und im Nachhinein
in der Registrierkasse am Betriebsort erfassen.
Vereinsfeste
Zur
Gänze ausgenommen von der Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht
sind entbehrliche Hilfsbetriebe von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen
Vereinen („kleine Vereinsfeste“). Hier können die Umsätze auch weiterhin
mittels Kassensturz aufgezeichnet werden.
Stand: 09.
April 2015
(S) Prüfer
dürfen Bankkonten kontrollieren!
Einen
Teil der Ausgaben für die Steuerreform will die Regierung über Maßnahmen zur
Betrugsbekämpfung zurückbekommen. Dazu zählen beispielsweise:
Bankauskünfte
bei Abgabenprüfungen
Künftig
wird es Prüfern erlaubt sein, die Bankkonten der Unternehmer zu kontrollieren.
Dabei gilt Folgendes:
Gleichzeitig
sollen die Banken dazu verpflichtet werden, höhere Kapitalabflüsse zu melden,
dazu zählen z. B. Barbehebungen oder Verschiebungen ins Ausland. Diese
Mitteilung ist jährlich im Nachhinein zu erledigen. Erstmals im Jahr 2016 für
den Zeitraum von 15.3.2015 bis 31.12.2015.
Wichtig
für Bauunternehmen
Im
Baubereich wird im B2B-Bereich (zwischen Unternehmen) Barzahlung künftig
verboten werden – ausgenommen sollen Kleinbeträge sein. Weiters
sind verstärkte Kontrollen gegen Schwarzarbeit im Rahmen des privaten Hausbaus
geplant (ausgenommen Nachbarschaftshilfe).
Stand: 09.
April 2015