Online-News – Juli 2016

 

 

 

(N) Handwerkerbonus: Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

 

Der Handwerkerbonus wurde verlängert. Er gilt für alle Handwerksleistungen, die ab dem 1.6.2016 bis zum 31.12.2017 erbracht werden, bis die maximale Fördersumme von € 40 Mio. erreicht ist.

 

Wenn Sie den Handwerkerbonus beantragen, erhalten Sie nach Umbauarbeiten, wie z. B. Austausch der Fenster oder Böden, 20 % der Kosten der Handwerksleistung (max. € 600,00) wieder zurück.

 

Neu: Auch bei Barzahlung!

Der Handwerkerbonus gilt nun grundsätzlich auch, wenn die Handwerksleistung bar gezahlt wird. Ein Nachweis, dass das Entgelt auf das Konto des Leistungsempfängers eingegangen ist, ist nicht mehr unbedingt erforderlich. Als Nachweis ist auch ein Zahlungsbeleg, der der Belegerteilungspflicht entspricht, ausreichend.

 

Höhe des Handwerkerbonus

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 20 % der förderbaren Kosten pro Förderungswerber und Jahr – jedoch maximal € 3.000,00 (exkl. USt.). Es ist nur ein Antrag pro Jahr möglich. Das Ansuchen können nur natürliche Personen für eigene Wohnzwecke stellen.

 

Auch Mieter können die Förderung beantragen, wenn sie anteilige Kosten zu tragen haben.

 

Geförderte Maßnahmen

Gefördert werden Renovierungen, der Erhalt und die Modernisierung von bestehendem Wohnraum im Inland, z. B. Malerarbeiten oder Elektro- und Wasserinstallationen. Die Arbeiten müssen von Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten Gewerben befugt sind.

 

Eine Förderung gibt es nur für die Arbeitsleistung (inkl. Fahrtkosten), nicht für die Materialkosten. Daher muss die reine Arbeitsleistung auf der Rechnung ausgewiesen werden.

 

Keine Förderung

Nicht unter die Förderung fallen z. B. Neubauten und die Erweiterung von Wohnraum sowie die Modernisierung und Renovierung von Gebäudeteilen, wenn Sie nicht dem Wohnen dienen (z. B. auch der Bau einer Garage oder eines Pools).

Stand: 08. Juni 2016

 

 

 

(N) Was ist das neue Kontenregister?

 

Bereits mit der Steuerreform 2015 wurde die Erstellung eines Kontenregisters beschlossen. Konkretisiert wurden die gesetzlichen Regelungen in einer Verordnung.

 

Kontenregister

Das Kontenregister ist ein Register des Bundesministeriums für Finanzen. Eingetragen werden Konten im Einlagen-, Giro-, Bauspar- und Depotgeschäft. Die Daten sind noch zehn Jahre nach dem Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots aufzubewahren.

 

Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, die Daten über die Konten elektronisch mittels FinanzOnline zu übermitteln.

 

Inhalt des Kontenregisters

Bei natürlichen Personen scheint im Kontenregister das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben auf. Wenn das nicht ermittelbar ist, werden folgende Daten angeführt:

 

  • Vor- und Zuname
  • Geburtsdatum
  • Adresse und
  • Ansässigkeitsstaat

 

Von Rechtsträgern scheinen Stammzahl/Ordnungsbegriff des Unternehmens auf bzw. wenn das nicht ermittelbar ist:

 

  • Name
  • Adresse und
  • Ansässigkeitsstaat

 

Daneben umfasst das Register auch

 

  • gegenüber dem Kreditinstitut vertretungsbefugte Personen, wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber
  • Konto- bzw. Depotnummer
  • Tag der Eröffnung und der Auflösung
  • Bezeichnung des Konto- bzw. depotführenden Kreditinstituts

 

Das Register wird mit 10.8.2016 in Betrieb genommen. Bis zum Ablauf des 30.9.2016 ist als Erstübermittlung der Datenstand zum 1. März 2015 und die Änderungen im Zeitraum 1. März 2015 bis 31. Juli 2016 seitens der Kreditinstitute zu übermitteln.

 

Die Folgeübermittlungen erfolgen dann monatlich.

 

Auskünfte aus dem Kontenregister

Die Auskünfte aus dem Kontenregister erfolgen ab dem 5.10.2016 elektronisch.

 

Einsehen in das Kontenregister dürfen in bestimmten Fällen Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht.

 

Allen FinanzOnline-Teilnehmern wird nur elektronisch mitgeteilt, welche sie betreffenden Daten im Kontenregister aufgenommen wurden.

 

Wird eine Kontenregistereinsicht von einer Behörde vorgenommen, ist der betroffene Steuerpflichtige über FinanzOnline zu informieren.

Stand: 08. Juni 2016

 

 

 

(S) Auftraggeberhaftung

 

Wenn die Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so gilt folgende Haftungsregel:

 

  • Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen.
  • Daneben haftet der Auftraggeber auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.

 

Entfall der Haftung

Die oben genannte Haftung entfällt unter bestimmten Voraussetzungen, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird, oder (wenn dies nicht zutrifft) das auftraggebende Unternehmen 25 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.

 

Änderung seit 1.1.2016

Aufgrund der Überweisung der Haftungsbeträge ergeben sich Guthaben auf dem Beitragskonto. Seit Jahresbeginn können Auftraggeber-Haftungsguthaben ohne Zustimmung des Unternehmers mit ausstehenden Zahlungen bei anderen Behörden laut Gesetz in folgender Reihenfolge mit Verbindlichkeiten beglichen werden:

 

  • offene Beitragsschulden
  • Ansprüche gegenüber dem beauftragten Unternehmen aufgrund einer Haftung
  • Zuschlagsleistungen der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse
  • Abgabenforderungen beim Bund

Stand: 08. Juni 2016

 

 

 

(N) Muss eine Schenkung gemeldet werden?

 

Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:

 

  • Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen
  • Betrieben oder Teilbetrieben
  • beweglichen körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)
  • immateriellen Vermögensgegenständen (z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)

 

Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkender, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren zur ungeteilten Hand (d. h., wenn eine dieser Personen die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet). Sie ist binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb zu erledigen.

 

Hinweis: Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Diese müssen nicht gemeldet werden.

 

Keine Meldung

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem

 

  • Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres (Achtung: auch Lebensgefährten). Schenkungen innerhalb eines Jahres werden für die Berechnung zusammengezählt.
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00 (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit)
  • Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen

 

Sanktionen

Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr ab Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht möglich.

Stand: 08. Juni 2016

 

 

 

(S) Muss eine Schätzung der Finanz begründet sein?

 

Laut Bundesabgabenordnung darf die Behörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung schätzen, wenn sich diese nicht ermitteln oder berechnen lassen.

 

Eine Schätzung kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Abgabepflichtige

 

  • über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen geben kann oder Auskünfte verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind,
  • Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften führen muss, nicht vorlegt oder sie sachlich unrichtig sind bzw. solche formellen Mängel aufweisen, dass die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen sind.

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

Die Behörde führte bei einem Taxiunternehmer eine Außenprüfung durch. Dabei wurde die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen angezweifelt.

 

Voraussetzungen für eine Schätzung laut VwGH

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs muss es das Ziel einer Schätzung sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Wobei eine mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinzunehmen ist. Die Schätzungsergebnisse unterliegen einer Begründungspflicht. Darin sind anzugeben:

 

  • alle Umstände, die für eine Schätzungsbefugnis sprechen,
  • Schätzungsmethode,
  • alle Sachverhaltsannahmen, die der Schätzung zugrunde gelegt wurden und
  • die Ableitung der Schätzungsergebnisse.

 

Begründung der Schätzung nicht ausreichend

In dieser konkreten Entscheidung hält die Begründung den geforderten Anforderungen nicht stand.

 

Nach Meinung des VwGH setzt sich der Bescheid nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Der angefochtene Bescheid wurde daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Stand: 08. Juni 2016

 

 

 

(N) Wer ist Kleinunternehmer?

 

Ein Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohn- oder Geschäftssitz hat und dessen jährliche Nettoumsätze € 30.000,00 nicht übersteigen.

 

Umsatzsteuerbefreiung

Der Kleinunternehmer ist unecht von der Umsatzsteuer befreit – das heißt, er darf keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und sich für Einkäufe keine Vorsteuer abziehen.

 

Vorsicht: Wird auf einer Rechnung trotzdem eine Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Kleinunternehmer aufgrund der Rechnungslegung den Steuerbetrag dem Finanzamt – außer dem Leistungsempfänger wird eine berichtigte Rechnung gesendet.

 

Es muss auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden. Die Umsatzgrenze von € 30.000,00 netto (d. h. bei 20 % USt beträgt die Grenze € 36.000,00 brutto) darf innerhalb von fünf Jahren einmal um maximal 15 % überschritten werden (d. h. bei 20 % USt ist einmal in fünf Jahren ein Umsatz bis zu € 41.400,00 möglich).

 

Wurde diese Toleranzgrenze einmal in Anspruch genommen, kann von ihr erst wieder im fünften Jahr nach der Anwendung Gebrauch gemacht werden.

 

Verzicht auf die Befreiung

Der Kleinunternehmer kann auf diese Umsatzsteuerbefreiung schriftlich verzichten. Das könnte vorteilhaft sein, wenn z. B. hohe Vorsteuerbeträge anfallen würden. Dieser Verzicht ist allerdings bindend für mindestens fünf Jahre.

 

Unser Tipp: Wenn die Umsätze zu Jahresende beinahe € 30.000,00 betragen und Sie die Befreiung nicht verlieren wollen, kann es Sinn machen, wenn Sie die Umsätze in das Folgejahr verschieben, um den Kleinunternehmerstatus nicht zu verlieren.

Stand: 08. Juni 2016

 

 

 

(S) Gemeinsam statt einsam

 

Höchstleistungen lassen sich nur erbringen, wenn alle gemeinsam an einem Strang ziehen. Es ist nicht selbstverständlich, dass Kollegen, die gemeinsam in einem Büro sitzen, ein Team sind und gemeinsam für dasselbe kämpfen.

 

Um ein Team zu formen, braucht es gewisse Grundregeln, die für alle Mitarbeiter gelten sollten. Entscheidend ist auch die Größe des Teams. Diese hängt auch davon ab, welche Aufgaben gelöst werden müssen. Ist die Größe geklärt, braucht es noch

 

  • ein gemeinsames, konkretes Ziel, hinter dem alle Teammitglieder mit Motivation und Begeisterung stehen,
  • einen Teamleader, der von allen Mitgliedern akzeptiert wird – auch die Aufgaben und Kompetenzen aller anderen Teammitglieder sind im Vorhinein abzuklären, um Missverständnisse zu vermeiden,
  • eine funktionierende, offene Kommunikation innerhalb der Gruppe, die vom Teamleader ausgeht und
  • Teamgeist – „Nur zusammen schaffen wir es“. Ein persönliches Engagement der Mitglieder für das Team und das gemeinsame Ziel, kann nicht erzwungen werden. Hilfreich um den Zusammenhalt im Team zu fördern, sind z. B. Outdoor-Aktivitäten, bei denen die Gruppe gemeinsam an einem Erfolg arbeitet und jeder Einzelne auch den Rückhalt des Teams spüren kann.

Stand: 08. Juni 2016