Online-News – Juli
2016
(N) Handwerkerbonus: Holen Sie sich
Ihr Geld zurück!
Der
Handwerkerbonus wurde verlängert. Er gilt für alle Handwerksleistungen, die ab
dem 1.6.2016 bis zum 31.12.2017 erbracht werden, bis die maximale Fördersumme
von € 40 Mio. erreicht ist.
Wenn
Sie den Handwerkerbonus beantragen, erhalten Sie nach Umbauarbeiten, wie z. B.
Austausch der Fenster oder Böden, 20 % der Kosten der Handwerksleistung (max. €
600,00) wieder zurück.
Neu:
Auch bei Barzahlung!
Der
Handwerkerbonus gilt nun grundsätzlich auch, wenn die Handwerksleistung bar
gezahlt wird. Ein Nachweis, dass das Entgelt auf das Konto des
Leistungsempfängers eingegangen ist, ist nicht mehr unbedingt erforderlich. Als
Nachweis ist auch ein Zahlungsbeleg, der der Belegerteilungspflicht entspricht,
ausreichend.
Höhe
des Handwerkerbonus
Der
Zuschuss beträgt grundsätzlich 20 % der förderbaren Kosten pro Förderungswerber
und Jahr – jedoch maximal € 3.000,00 (exkl. USt.). Es
ist nur ein Antrag pro Jahr möglich. Das Ansuchen können nur natürliche
Personen für eigene Wohnzwecke stellen.
Auch
Mieter können die Förderung beantragen, wenn sie anteilige Kosten zu tragen
haben.
Geförderte
Maßnahmen
Gefördert
werden Renovierungen, der Erhalt und die Modernisierung von bestehendem
Wohnraum im Inland, z. B. Malerarbeiten oder Elektro- und Wasserinstallationen.
Die Arbeiten müssen von Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von
reglementierten Gewerben befugt sind.
Eine
Förderung gibt es nur für die Arbeitsleistung (inkl. Fahrtkosten), nicht für die Materialkosten. Daher
muss die reine Arbeitsleistung auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Keine
Förderung
Nicht
unter die Förderung fallen z. B. Neubauten und die Erweiterung von Wohnraum
sowie die Modernisierung und Renovierung von Gebäudeteilen, wenn Sie nicht dem
Wohnen dienen (z. B. auch der Bau einer Garage oder eines Pools).
Stand: 08. Juni 2016
(N) Was ist das neue Kontenregister?
Bereits
mit der Steuerreform 2015 wurde die Erstellung eines Kontenregisters
beschlossen. Konkretisiert wurden die gesetzlichen Regelungen in einer
Verordnung.
Kontenregister
Das
Kontenregister ist ein Register des Bundesministeriums für Finanzen.
Eingetragen werden Konten im Einlagen-, Giro-, Bauspar- und Depotgeschäft. Die
Daten sind noch zehn Jahre nach dem Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos
bzw. Depots aufzubewahren.
Kreditinstitute
sind dazu verpflichtet, die Daten über die Konten elektronisch mittels FinanzOnline zu übermitteln.
Inhalt
des Kontenregisters
Bei
natürlichen Personen scheint im Kontenregister das bereichsspezifische
Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben auf. Wenn das nicht ermittelbar
ist, werden folgende Daten angeführt:
Von
Rechtsträgern scheinen Stammzahl/Ordnungsbegriff des Unternehmens auf bzw. wenn
das nicht ermittelbar ist:
Daneben
umfasst das Register auch
Das
Register wird mit 10.8.2016 in Betrieb genommen. Bis zum Ablauf des 30.9.2016
ist als Erstübermittlung der Datenstand zum 1. März 2015 und die Änderungen im
Zeitraum 1. März 2015 bis 31. Juli 2016 seitens der Kreditinstitute zu
übermitteln.
Die
Folgeübermittlungen erfolgen dann monatlich.
Auskünfte
aus dem Kontenregister
Die
Auskünfte aus dem Kontenregister erfolgen ab dem 5.10.2016 elektronisch.
Einsehen
in das Kontenregister dürfen in bestimmten Fällen Staatsanwaltschaften,
Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht.
Allen FinanzOnline-Teilnehmern wird nur elektronisch mitgeteilt,
welche sie betreffenden Daten im Kontenregister aufgenommen wurden.
Wird
eine Kontenregistereinsicht von einer Behörde vorgenommen, ist der betroffene
Steuerpflichtige über FinanzOnline zu informieren.
Stand: 08. Juni 2016
(S) Auftraggeberhaftung
Wenn
die Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen (auftraggebendes
Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder
teilweise weitergegeben wird, so gilt folgende Haftungsregel:
Entfall
der Haftung
Die
oben genannte Haftung entfällt unter bestimmten Voraussetzungen, wenn das
beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der
Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt
wird, oder (wenn dies nicht zutrifft) das auftraggebende
Unternehmen 25 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit
der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener
Gebietskrankenkasse überweist.
Änderung
seit 1.1.2016
Aufgrund
der Überweisung der Haftungsbeträge ergeben sich Guthaben auf dem
Beitragskonto. Seit Jahresbeginn können Auftraggeber-Haftungsguthaben ohne
Zustimmung des Unternehmers mit ausstehenden Zahlungen bei anderen Behörden
laut Gesetz in folgender Reihenfolge mit Verbindlichkeiten beglichen werden:
Stand: 08. Juni 2016
(N) Muss eine Schenkung gemeldet
werden?
Anzeigepflicht
besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt
des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen
Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind
insbesondere Schenkungen von:
Die
Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkender, Beschenkte)
oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren zur ungeteilten
Hand (d. h., wenn eine dieser Personen die Anzeige einbringt, sind die anderen
nicht mehr dazu verpflichtet). Sie ist binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb
zu erledigen.
Hinweis: Unter die Regelungen zum
Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Diese müssen nicht gemeldet
werden.
Keine
Meldung
Ausgenommen
von der Anzeigepflicht sind unter anderem
Sanktionen
Das vorsätzliche
Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer
Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht angezeigten Erwerbe
geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine
Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr ab Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht
möglich.
Stand: 08. Juni 2016
(S) Muss eine Schätzung der Finanz begründet sein?
Laut
Bundesabgabenordnung darf die Behörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung
schätzen, wenn sich diese nicht ermitteln oder berechnen lassen.
Eine
Schätzung kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Abgabepflichtige
Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)
Die
Behörde führte bei einem Taxiunternehmer eine Außenprüfung durch. Dabei wurde
die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen angezweifelt.
Voraussetzungen für eine Schätzung laut VwGH
Nach
der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs muss es das Ziel einer Schätzung
sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Wobei eine
mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinzunehmen ist. Die
Schätzungsergebnisse unterliegen einer Begründungspflicht. Darin sind anzugeben:
Begründung
der Schätzung nicht ausreichend
In
dieser konkreten Entscheidung hält die Begründung den geforderten Anforderungen
nicht stand.
Nach
Meinung des VwGH setzt sich der Bescheid nicht mit
dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Der angefochtene Bescheid
wurde daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Stand: 08. Juni 2016
(N) Wer ist Kleinunternehmer?
Ein
Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist ein Unternehmer, der im
Inland einen Wohn- oder Geschäftssitz hat und dessen jährliche Nettoumsätze €
30.000,00 nicht übersteigen.
Umsatzsteuerbefreiung
Der
Kleinunternehmer ist unecht von der Umsatzsteuer befreit – das heißt, er darf
keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und sich für Einkäufe keine Vorsteuer
abziehen.
Vorsicht: Wird auf einer Rechnung trotzdem eine
Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Kleinunternehmer aufgrund der
Rechnungslegung den Steuerbetrag dem Finanzamt – außer dem Leistungsempfänger
wird eine berichtigte Rechnung gesendet.
Es muss
auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden. Die Umsatzgrenze von €
30.000,00 netto (d. h. bei 20 % USt beträgt die
Grenze € 36.000,00 brutto) darf innerhalb von fünf Jahren einmal um maximal 15
% überschritten werden (d. h. bei 20 % USt ist einmal
in fünf Jahren ein Umsatz bis zu € 41.400,00 möglich).
Wurde
diese Toleranzgrenze einmal in Anspruch genommen, kann von ihr erst wieder im
fünften Jahr nach der Anwendung Gebrauch gemacht werden.
Verzicht
auf die Befreiung
Der
Kleinunternehmer kann auf diese Umsatzsteuerbefreiung schriftlich verzichten.
Das könnte vorteilhaft sein, wenn z. B. hohe Vorsteuerbeträge anfallen würden.
Dieser Verzicht ist allerdings bindend für mindestens fünf Jahre.
Unser
Tipp: Wenn
die Umsätze zu Jahresende beinahe € 30.000,00 betragen und Sie die Befreiung
nicht verlieren wollen, kann es Sinn machen, wenn Sie die Umsätze in das
Folgejahr verschieben, um den Kleinunternehmerstatus nicht zu verlieren.
Stand: 08. Juni 2016
(S) Gemeinsam statt einsam
Höchstleistungen
lassen sich nur erbringen, wenn alle gemeinsam an einem Strang ziehen. Es ist
nicht selbstverständlich, dass Kollegen, die gemeinsam in einem Büro sitzen,
ein Team sind und gemeinsam für dasselbe kämpfen.
Um ein
Team zu formen, braucht es gewisse Grundregeln, die für alle Mitarbeiter gelten
sollten. Entscheidend ist auch die Größe des Teams. Diese hängt auch davon ab,
welche Aufgaben gelöst werden müssen. Ist die Größe geklärt, braucht es noch
Stand: 08. Juni 2016