Online-News – März 2015
(N) Strafen bei Unterentlohnung stark angehoben:
Welches Strafausmaß gilt seit Jahresbeginn?
In
welchem Fall liegt eine Unterentlohnung vor?
Eine
Unterentlohnung liegt seit Jahresbeginn vor, wenn der Arbeitgeber einem
Arbeitnehmer nicht das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende
Entgelt (inkl. aller nicht beitragsfreien Entgeltsbestandteile, wie z.B.
Sonderzahlungen) bezahlt. In der Vergangenheit war nur die Unterschreitung des
im Kollektivvertrag (oder nach Gesetz bzw. Verordnung) festgelegten Grundlohns
strafbar. Neu ist nun auch, dass der zuständige Krankenversicherungsträger
verpflichtet ist, den Dienstnehmer über den Strafbescheid bezüglich der
Unterentlohnung zu berichten.
Erhöhte
Strafen für Unterentlohnung
Sind
von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die
Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer € 1.000,00 bis € 10.000,00. Wurden mehr als
drei Arbeitnehmer unter den Bestimmungen bezahlt, liegt das Strafausmaß
zwischen € 2.000,00 und € 20.000,00 je Arbeitnehmer.
Im Wiederholungsfall liegt das Strafausmaß wie
folgt:
Strafe
kann entfallen
In
bestimmten Fällen kann allerdings von einer Bestrafung abgesehen werden.
Im
Gesetz wird klargestellt, dass keine Strafe zu entrichten ist, wenn der
Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten Entgelt und dem
Entgelt, das dem Arbeitnehmer zusteht, nachweislich nachzahlt. Dies muss vor
einer Kontrolle durch die Behörde passieren.
Von
einer Bestrafung kann auch abgesehen werden, wenn innerhalb einer gewissen
Frist der Betrag nachgezahlt wird und
Verjährungsfrist
Die
Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre. Bei Unterentlohnung,
die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfasst, beginnt die Frist ab der
Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der
Unterentlohnung. In diesen Fällen beträgt die Strafbarkeitsverjährung fünf
Jahre. Bisher hat die Verjährungsfrist ein Jahr betragen.
Stand: 04.
Februar 2015
(N) Hätte der Unternehmer vom Umsatzsteuerbetrug
wissen müssen?
Entfall
des Vorsteuerabzugs
Unternehmer
dürfen sich Vorsteuerbeträge für Rechnungen abziehen, die von anderen
Unternehmern nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt wurden.
Dieses
Recht auf einen Vorsteuerabzug verliert der Unternehmer, wenn er „wusste oder
wissen musste“, dass der Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung
oder anderen Finanzvergehen steht. Das gilt selbst dann, wenn nicht der direkte
Lieferant den Betrug begangen hat, sondern der Betrug einen vor- oder
nachgelagerten Umsatz betrifft.
Im Zuge
der Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien 2014 wurde zur Klarstellung, dass der
Vorsteuerabzug in solchen Fällen entfällt, eine neue Randziffer in den
Richtlinien hinzugefügt.
„Wusste
oder wissen musste“
Nach
Meinung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) muss die Steuerbehörde die
objektiven Umstände nachweisen, die belegen, dass der Steuerpflichtige vom Umsatzsteuerbetrug
wusste bzw. wissen hätte müssen. Die Abgabenbehörde hat in freier
Beweiswürdigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung alle maßgeblichen Umstände zu
beurteilen.
Einer
juristischen Person wird in diesem Fall das Wissen des Geschäftsführers bzw.
Vertreters und ihrer Mitarbeiter zugerechnet.
Nicht
entscheidend: Freispruch der Vorlieferanten im Strafverfahren
Im
konkreten Fall hatte die A-GmbH (ein Großhandelsunternehmen, das Computer und
-teile vertreibt) Beschwerde beim VwGH (Verwaltungsgerichtshof) erhoben, weil
die Behörde die Auffassung vertrat, dass der Vorsteuerabzug der A-GmbH zu
kürzen sei. Die in Rechnung gestellten Computerteile waren in einen
Umsatzsteuerkarussellbetrug eingebunden. Sie ging davon aus, dass die
Geschäftsführerin das hätte wissen müssen.
Die
Geschäftsführerin des Unternehmens, das die Computerteile an die A-GmbH
geliefert hatte, wurde in einem Strafverfahren rechtskräftig vom Vorwurf der
Abgabenhinterziehung freigesprochen.
Der
Verwaltungsgerichtshof sah dieses Straferkenntnis nicht relevant für den
konkreten Fall, weil zur Beurteilung der Fragestellung, ob ein Geschäftsführer
von der Hinterziehung hätte wissen müssen, kein finanzstrafrechtlich
relevantes, vorsätzliches Handeln seitens der Vorlieferanten Voraussetzung ist.
Es besteht auch keine Bindung der Abgabenbehörden an die Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung in einem gegenüber einem Dritten ergangenen
Straferkenntnis.
Stand: 04. Februar
2015
(S) Neuerungen bei der SVA
Ab
1.1.2016 Erhöhung vorläufige Beitragsgrundlage
Die
endgültige Beitragsgrundlage wird erst bei Vorliegen des
Einkommensteuerbescheids ermittelt.
Beispiel: Das heißt für das Jahr 2015 ist der
Einkommensteuerbescheid 2015 maßgeblich, der erst im nächsten Jahr ausgestellt
wird.
Für die
vorläufige Bemessung der Beiträge wird der Einkommensteuerbescheid des
drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen.
Beispiel: Die vorläufige Beitragsgrundlage vom Jahr
2015 wird auf Grundlage des Einkommensteuer-bescheids des Jahres 2012 ermittelt.
Wenn
sich die Einkünfte im aktuellen Jahr verringert haben, kann eine Herabsetzung
der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragt werden. Ab dem 1.1.2016 kann die
Beitragsgrundlage auf Antrag auch erhöht werden. Dazu muss allerdings glaubhaft
gemacht werden, dass die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den
Einkünften des drittvorangegangenen Kalenderjahres abweichen. Der Antrag kann
bis zum Ablauf des jeweiligen Jahres gestellt werden.
Überbrückungshilfe
bis 31.12.2017 verlängert
Selbständig
Erwerbstätige haben einen Anspruch auf Überbrückungshilfe, wenn sie in der
Pensionsversicherung nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind und die
sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die
Überbrückungshilfe steht zu, wenn ein außergewöhnliches Ereignis eingetreten
ist, wie z.B. eine lang andauernde Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt
und mindestens drei Monate dauert. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das
monatliche Nettoeinkommen nicht über € 1.146,00 liegt. Diese Grenze erhöht sich
für den Partner um € 492,00 und für jedes unversorgte Kind um € 244,00.
Ursprünglich
war geplant, dass die Überbrückungshilfe Ende 2014 ausläuft. Mit dem
Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz (SVAG) 2015 wurde sie bis 31.12.2017
verlängert.
Stand: 04. Februar
2015
(N) Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt Kosten des
Zwangsausgleichs: Ist das eine Betriebsausgabe?
Ein
Gesellschafter-Geschäftsführer übernahm die persönliche Haftung für die Zahlung
der Zwangsausgleichsrate, um den Zwangsausgleich seiner GmbH zu ermöglichen. Er
wollte die Zahlung als Betriebsausgabe (bzw. Werbungskosten) geltend machen.
Dies wurde von der Behörde nicht anerkannt. Daher wurde eine Beschwerde beim
Bundesfinanzgericht (BFG) eingebracht.
Entscheidung
BFG
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer hat angegeben, dass die Zahlung zur Abwehr eines
Strafverfahrens oder einer Haftung geleistet wurde. Aufgrund der geleisteten
Schadenersatzzahlung wäre die mögliche Verurteilung verhindert worden. Bei
einer Verurteilung hätte er die Geschäftsführertätigkeit nicht mehr ausüben
können.
Dazu
meinte der BFG, dass eine GmbH grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen
haftet. Nur in bestimmten Fällen kommt eine direkte Haftung des Gesellschafters
in Betracht. In diesem Fall ist eine derartige Haftung nicht gegeben. Es wurden
auch keine Nachweise für ein strafbares Handeln erbracht.
Beim
BFG erschien es auch unglaubwürdig, dass die Gläubiger wegen der Zahlung von
einer Strafanzeige bzw. der Geltendmachung der Haftung abgesehen hätten, wenn
die Voraussetzungen eines strafbaren Verhaltens vorgelegen wären.
Die
Zahlung ist als Einlage des Gesellschafters in die GmbH zu beurteilen. Nach
Meinung des Bundesfinanzgerichts macht es jedoch keinen Unterschied, ob der
Gesellschafter die Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem
Eigenkapital ausstattet, das später durch Verluste der Gesellschaft verloren
geht, oder ob er später Einlagen tätigt bzw. als Bürge Schulden der
Gesellschaft bezahlt. Die Übernahme der Schulden dient wirtschaftlich in erster
Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der Einkünfte des
Gesellschafter-Geschäftsführers.
Für das
Bundesfinanzgericht ist die Übernahme der Schulden deshalb nicht als
Betriebsausgabe abzugsfähig.
Stand: 04.
Februar 2015
(S) Lohnsteuerrichtlinien:
2. Wartungserlass 2014
Sachbezug
Kfz-Abstellplatz
Bisher
waren in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) alle Städte aufgezählt, in denen ein
Sachbezug für einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Parkplatz anzusetzen war.
Nun ist immer ein Sachbezug anzusetzen, wenn das Kfz auf öffentlichen
Verkehrsflächen abgestellt wird, die gebührenpflichtig sind, und der Parkplatz
vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Sachbezug
Kfz
Darf
ein arbeitgebereigenes Fahrzeug privat genutzt werden, dann ist dem
Arbeitnehmer ein Sachbezug in Höhe von 1,5 % (halber Sachbezug: 0,75 %) der
tatsächlichen Anschaffungskosten zuzurechnen. In den Lohnsteuerrichtlinien wird
nun hinzugefügt, dass selbständig bewertbare Sonderausstattungen (wie z.B. ein
nicht integriertes Navigationssystem) nicht zu den Anschaffungskosten eines Kfz
gerechnet werden. Alle anderen Sonderausstattungen sind zu den
Anschaffungskosten zu zählen (z.B. ein eingebautes Navigationsgerät).
Der
Höchstbetrag beim Sachbezug für Kfz beträgt seit 1.3.2014 monatlich: € 720,00,
der halbe € 360,00/Monat.
Die
betriebliche Angemessenheitsprüfung für Pkws ist für den Bereich der
Sachbezugsbewertung beim Arbeitnehmer unbeachtlich. Laufende und einmalige
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers sind daher vor Wahrnehmung des Höchstbetrags
zu berücksichtigen.
Pendlerrechner:
Arbeitgeber-Haftung
Fahrplanänderungen
und Änderungen beim Pendlerrechner sind dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zu
melden. Hat der Arbeitnehmer oder das Finanzamt den Arbeitgeber über Änderungen
informiert und wird das Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro weiterhin im
alten Ausmaß berücksichtigt, haftet der Arbeitgeber.
Pensionsabfindungen
Zahlungen
für Pensionsabfindungen sind nur noch dann mit dem Hälftesteuersatz zu
versteuern, wenn der Barwert im Jahr 2015 den Betrag von € 11.700,00 nicht
übersteigt. Im Jahr 2014 betrug dieser Wert € 11.400,00.
Stand: 04.
Februar 2015
(N) Vertreterpauschale
Werbungskosten
Für
bestimmte Werbungskosten steht jedem Arbeitnehmer ein Werbungskostenpauschale
von € 132,00 jährlich zu. Dieses Pauschale wird – unabhängig davon, ob
Werbungskosten geltend gemacht werden oder nicht – von der
Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Unter das Pauschale fallende
Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie
insgesamt mehr als € 132,00 jährlich betragen.
Berufsgruppenpauschale
Bestimmte
Berufsgruppen können (statt dem allgemeinen) höhere Werbungskostenpauschalen
unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Ein eigenes Pauschale gibt es
z.B. für Vertreter. Sie dürfen 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens €
2.190,00 jährlich geltend machen.
Vertreterpauschale
nur, wenn auch Geschäfte abgeschlossen werden
Um das
Vertreterpauschale geltend machen zu können, muss der Arbeitnehmer
ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben. Dazu gehört neben der
Außendiensttätigkeit auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im
Innendienst. Die Hälfte der Gesamtarbeitszeit muss allerdings im Außendienst
verbracht werden.
Nach
der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien fallen unter diese Bestimmung nur
Arbeitnehmer, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung sowie des Abschlusses
von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Andere
Außendienstmitarbeiter, deren vorrangiges Ziel nicht Geschäftsabschlüsse sind,
zählen nicht zur Gruppe der Vertreter, die das Pauschale in Anspruch nehmen
dürfen. Als Beispiel dafür werden unter anderem Pharmareferenten und -vertreter
im Sinne des Arzneimittelgesetzes angeführt.
Stand: 04.
Februar 2015
(S) Kleine
Geschenke erhalten die Kundenbeziehung
Werbeartikel
im eigenen Design spielen eine tragende Rolle im Marketing. Wer sich
einfallsreiche Werbebotschafter zunutze macht, stärkt seine Marke und sorgt
dafür, dass sein Unternehmen bei der Zielgruppe immer präsent ist und die
Beziehung zu den Kunden auf spielerische Weise gestärkt wird.
Wer
seine Kunden überraschen bzw. die eigene Marke mit Vertrauen aufladen möchte,
muss immer ein offenes Ohr haben und persönliche Informationen speichern. So
können Sie vielleicht schon bei nächster Gelegenheit Ihre Glückwunschkarte im
Unternehmensdesgin an Ihre Kunden senden und ihnen beispielsweise zum
Geburtstag, Familienzuwachs oder zur beruflichen Veränderung gratulieren.
Werbeartikel
mit Witz und Charme sind oft kostengünstig und im Handumdrehen produziert.
Wichtig bei der Auswahl von Give-aways ist es, auf Überraschung, Langlebigkeit,
praktischen Nutzen und Ästhetik zu achten. Ein Dauerbrenner sind z.B. kleine
Dosen mit Pfefferminzbonbons. Der Kunde hat die Dose meist so lange in der
Tasche, bis der Vorrat an Bonbons zur Neige geht. Zusätzlich wird Ihre Dose
meist noch an weitere Hände weitergereicht. Wer sich noch eine hübsche
Verpackung mit Logo und Internetadresse bzw. einprägsamem Slogan dafür
überlegt, hat seine Kunden auf erfrischende Weise für seine Marke gewonnen.
Stand: 04.
Februar 2015