Online-News – September 2020

 

 

 

(N) Wie können Geschäftsessen von der Steuer abgesetzt werden?

 

Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragssteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten.

 

Umsatzsteuerrecht

Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegt. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen. Im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 wurde die Umsatzsteuer in der Gastronomie wie berichtet auf 5 % gesenkt. Der Steuersatz von 5 % kann laut BMF vom Gastronomiebetrieb auch händisch oder per Stempel auf dem Registrierkassenbeleg ausgewiesen sein. Für den Vorsteuerabzug müssen alle notwendigen Rechnungsmerkmale gemäß Umsatzsteuergesetz vorliegen.

 

Ertragssteuerrecht

Unterschieden werden müssen die Begriffe Werbe- und Repräsentationsaufwand. Dient die Bewirtung Werbezwecken, müssen Informationen zum Produkt oder zur Leistung des Unternehmens dargeboten werden. Werbung hat das Ziel, einen Neukunden oder neue Aufträge zu gewinnen. Repräsentationsaufwendungen liegen vor, wenn der Unternehmer Aufwendungen tätigt, um seine Firma anderen Unternehmern zu präsentieren.

 

Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die Bewirtung:

 

§  einen Leistungsinhalt darstellt, wie zum Beispiel Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren.

§  einen Entgeltcharakter hat, wie zum Beispiel, wenn ein Journalist einen Informanten bewirtet. Als Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige Informationen zum Schreiben eines Artikels.

§  (nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält, wie beispielsweise eine einfache Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.

 

75 % (von 1. Juli bis 31. Dezember 2020, sonst 50 %) der Aufwendungen können abgezogen werden bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt. Zum Beispiel: Ein Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Der Prozentsatz wurde zur Unterstützung der Gastronomie für das zweite Halbjahr 2020 von 50 % auf 75 % erhöht.

 

Zur Gänze nicht abzugsfähig sind alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden. Zum Beispiel ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss.

Stand: 06. August 2020

 

 

 

(S) Wie wurde die Negativsteuer erhöht?

 

Auch wenn man bei geringem Einkommen gar keine Einkommensteuer bezahlt hat, ist in bestimmten Fällen eine Steuergutschrift im Zuge der Veranlagung möglich – dies wird als Negativsteuer bzw. SV-Rückerstattung bezeichnet.

 

Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben.

 

Zudem ist bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag, 50 % der Sozialversicherungsbeiträge höchstens aber € 400,00 jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Für Pendler beträgt dieser Betrag € 500,00. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, so wird ab 2020 der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung erhöht. Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde diese Erhöhung nun mit maximal € 400,00 (€ 100,00 mehr als zuvor) rückwirkend per 1.1.2020 festgesetzt.

 

Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten vom Finanzamt für 2020 eine Gutschrift von 75 % der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 300,00.

Stand: 06. August 2020

 

 

 

(S) Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung bis zum 30.9.

 

Grundsätzlich kann die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren erledigt werden. Oft wird die Arbeitnehmerveranlagung bereits automatisch von der Finanz durchgeführt.

 

Der Arbeitnehmer ist aber bei bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet, eine Veranlagung durchzuführen.

 

Bei manchen Tatbeständen hat die Einreichung der Steuererklärungen bis zum 30. Juni zu erfolgen. In den folgenden Fällen ist eine Pflichtveranlagung für das Kalenderjahr 2019 bis zum 30. September 2020 durchzuführen, falls das Einkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, € 12.000,00 übersteigt:

 

§  Bei Bezug von mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Jahr 2019 gleichzeitig. Dies gilt nur, falls diese Einkünfte nicht ohnedies bereits beim Lohnsteuerabzug gemeinsam versteuert wurden (z. B. Firmenpension neben ASVG-Pension).

§  Falls der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag für 2019 nicht zusteht, dieser aber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.

Stand: 06. August 2020

 

 

 

(N) Können die Kosten der Betreuung zu Hause steuerlich berücksichtigt werden?

 

Die Kosten der Betreuung einer pflegebedürftigen Person in deren Haushalt, können eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen. Das Einkommensteuerrecht berücksichtigt diesen Umstand, indem es unter bestimmten Voraussetzungen den steuermindernden Ansatz dieser Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung zulässt.

 

Unter welchen Voraussetzungen können Pflegekosten angesetzt werden?

Der Ansatz der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass ein besonderer Pflegebedarf besteht, weil der Steuerpflichtige aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung nicht mehr dazu fähig ist, seinen Haushalt selbst zu führen. Der besondere Pflegebedarf kann dabei entweder durch den Bezug des Pflegegeldes (mindestens Pflegestufe 1) oder durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden.

 

Welche Pflegekosten können geltend gemacht werden?

Sind die Voraussetzungen erfüllt, können grundsätzlich alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit der häuslichen Betreuung ohne Selbstbehalt angesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise

 

§  Beträge, die eine Trägerorganisation verrechnet, wenn die häusliche Betreuung durch einen Arbeitnehmer dieser Trägerorganisation erfolgt,

§  Geld- und Sachbezüge (einschließlich der Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeträge) einer beim betreuungsbedürftigen Steuerpflichtigen angestellten Pflegeperson,

§  Zahlungen und Sachzuwendungen (z. B. volle freie Station) an eine selbständig tätige Pflegeperson,

§  Aufwendungen für Vermittlung geeigneter Pflegepersonen und

§  Aufwendungen für Pflegehilfsmittel.

 

Steuerfreie Zuschüsse, die aufgrund des besonderen Betreuungsbedarfs ausbezahlt werden (z. B. Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten), müssen von den Pflegekosten abgezogen werden.

 

Wer kann die Pflegekosten geltend machen?

Grundsätzlich können nur die eigenen Pflegekosten steuerlich berücksichtigt werden. Verfügt der betreuungsbedürftige Steuerpflichtige allerdings über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen, dann können ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen auch unterhaltsverpflichtete Personen (z. B. Ehepartner) die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt ansetzen.

Stand: 06. August 2020

 

 

 

(N) Was ist bis zum 30.9.2020 von Unternehmern besonders zu beachten?

 

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern

Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

 

Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen

Kapitalgesellschaften (wie z. B. GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

 

Durch das 4. COVID-19-Gesetz wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.7.2020 die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Die Bestimmung ist am 5.4.2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft. Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2020 beim Firmenbuch eingereicht werden.

 

ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2020 kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs. Ergibt sich bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden Anspruchszinsen für diesen Veranlagungszeitraum entsprechend dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 nicht vorgeschrieben.

 

Anspruchsverzinsung

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2019 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen. Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2019 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p. a. Zinsen bis € 50,00 werden aber nicht festgesetzt. Zu beachten ist, dass bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts als Entrichtungstag gilt.

Stand: 06. August 2020

 

 

 

(N) Wie berechnet sich die Einkommensteuer nach Tarif?

 

Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet, das heißt, je höher das Einkommen, desto höher auch die durchschnittliche Steuerbelastung. Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde für Einkommensteile über € 11.000,00 bis € 18.000,00 der Steuersatz von 25 % auf 20 % gesenkt.

 

Die Einkommensteuer (ESt) laut Tarif kann ab 1.1.2020 nun anhand einer Praktikerformel berechnet werden, indem man das Einkommen mit dem entsprechenden Grenzsteuersatz multipliziert und davon den relevanten Betrag laut Tabelle abzieht:

 

Einkommen

X-Grenz-steuersatz

abzüglich

über

bis

0,00

11.000,00

0 %

0,00

11.000,00

18.000,00

20 %

-2.200,00

18.000,00

31.000,00

35 %

-4.900,00

31.000,00

60.000,00

42 %

-7.7070,00

60.000,00

90.000,00

48 %

-10.670,00

90.000,00

1,000.000,00

50 %

-12.470,00

1,000.000,00

 

55 %

-62.470,00

 

Dies ist nur das grundsätzliche Berechnungsschema für unbeschränkt Steuerpflichtige ohne Berücksichtigung von Ausnahmen, Absetzbeträgen, Freibeträgen, Hälftesatz und Ähnlichem.

 

Erzielt jemand z. B. ein jährliches Einkommen von € 20.000,00, so beträgt die ESt nach Tarif € 2.100,00 (€ 20.000,00 x 35 % abzüglich € 4.900,00). Dies entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 10,5 %. Im Gegensatz dazu beträgt für eine Person mit einem Jahreseinkommen von € 70.000,00 die ESt nach Tarif € 22.930,00 (€ 70.000,00 x 48 % abzüglich € 10.670,00) – dies entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 32,8 %.

 

Der Grenzsteuersatz ist jener Steuersatz, mit dem jeder zusätzlich erwirtschaftete Euro besteuert wird. Der Grenzsteuersatz beträgt beim obigen Beispiel bei einem Einkommen von € 20.000,00 35 %. € 1.000,00 zusätzliches Einkommen ergeben also € 350,00 mehr Steuer. Bei einem Einkommen von € 70.000,00 beträgt der Grenzsteuersatz 48 %. Für € 1.000,00 mehr Einkommen fällt in diesem Fall € 480,00 mehr Steuer an.

Stand: 06. August 2020

 

 

 

(S) Wie kann ich mich mit meinem Unternehmen auf eine Nische spezialisieren?

 

Bearbeitet ein Unternehmen mit seinen angebotenen Produkten und Dienstleistungen nur einen bestimmten Teilmarkt oder eine Marktnische, dann spricht man von einer Nischenstrategie. Das Unternehmen kann sich auf seine Stärken fokussieren. Dies kann eine stärkere und auch ertragreichere Marktposition ermöglichen.

 

Falls dieser Weg für Ihr Unternehmen erfolgversprechend ist, können Ihnen folgende Fragen und Tipps bei der Entwicklung einer Nischenstrategie helfen:

 

Worin liegen die Stärken Ihres Unternehmens? Hier ist vorerst in einer Innenschau zu analysieren, was Ihr Unternehmen besonders gut kann.

 

Wie sieht Ihre Zielgruppe/Ihr Zielmarkt genau aus? Welche Kunden möchte man betreuen, welche nicht?

 

Welche Probleme hat meine Zielgruppe? Mit welchen Fragestellungen sind Ihre Kunden täglich konfrontiert?

 

Worin liegt der Nutzen der angebotenen Produkte und Dienstleistungen für diese Zielgruppe? Kennt man seine eigenen Stärken, Dienstleistungen und Produkte und die Probleme seiner Zielgruppe, ist nun genau jener Nutzen oder Mehrwert herauszuarbeiten, den Sie Ihrer Zielgruppe bieten können.

 

Was kann mein Unternehmen für unsere Kernkunden besser als alle anderen? Was können wir besser in Kooperation erreichen?

Stand: 06. August 2020


Update 02.09.2020


Was ist bis zum 30.9.2020 von Unternehmern besonders zu beachten?

 

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern

Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

 

Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen

Kapitalgesellschaften (wie z. B. GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

 

Durch das 4. COVID-19-Gesetz wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.7.2020 die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Die Bestimmung ist am 5.4.2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft. Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2020 beim Firmenbuch eingereicht werden.

 

ESt- und KÖSt-Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2020 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs. Ergibt sich bei der Veranlagung eine Nachforderung, werden Anspruchszinsen für den Veranlagungszeitraum 2020 nicht vorgeschrieben. Laut BMF-Info vom 24.3.2020 können Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von ESt- oder KSt Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

 

Anspruchsverzinsung

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2019 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen. Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2019 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p. a. Zinsen bis € 50,00 werden aber nicht festgesetzt. Zu beachten ist, dass bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts als Entrichtungstag gilt.

Stand: 06. August 2020


Update 08.09.2020


Coronavirus: Was bringt die zweite Phase des Fixkostenzuschusses?

Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Der ursprünglich für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.9.2020 vorgesehene Fixkostenzuschuss sollte finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen. Weil eine nachhaltige Besserung der Wirtschaftslage derzeit noch nicht absehbar ist, wurde dieser Fixkostenzuschuss nun um eine zweite Phase („Fixkostenzuschuss II.“) verlängert.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wann kann der Fixkostenzuschuss II. gewährt werden?

Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses II. setzt unter anderem voraus, dass

·         das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,

·         die Fixkosten aus einer operativen Geschäftstätigkeit im Inland stammen,

·         die Umsätze des Unternehmens in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie um mindestens 30 % zurückgegangen sind,

·         über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,

·         sich das Unternehmen nicht bestimmter Steuergestaltungen bedient,

·         das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie einnahmen- und ausgabenseitige Maßnahmen zur Senkung der zu deckenden Fixkosten gesetzt hat,

·         das Unternehmen besonders auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen Bedacht nimmt und

·         über das Unternehmen zum 31.12.2019 weder ein Insolvenzverfahren anhängig war, noch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt waren, und das Unternehmen zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.3.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.

Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss II. gewährt werden?

Der Fixkostenzuschuss II. kann in zwei Tranchen für

·         das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021, wenn kein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird,

·         das dritte und vierte Quartal 2020, wenn ein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, dessen Betrachtungszeiträume vor dem 1.7.2020 enden,

·         das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021, wenn ein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, dessen Betrachtungszeiträume nach dem 30.6.2020 enden oder

·         für bis zu sechs zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.6.2020 und dem 15.3.2021

gewährt werden.

Werden anstelle der Quartale die monatlichen Betrachtungszeiträume gewählt, dann gilt für Unternehmen, die bereits den Fixkostenzuschuss I. beantragt haben oder beantragen:

·         enden die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses I. vor dem 16.06.2020, dann muss der Monat von 16.6.2020 bis 15.7.2020 als erster Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss II. gewählt werden;

·         enden die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses I. nach dem 15.6.2020, dann müssen die Betrachtungszeiträume für den Fixkostenzuschuss II. unmittelbar an den letzten Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses I. anschließen.

Wenn hingegen kein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, muss für den Fixkostenzuschuss II. ein Betrachtungszeitraum nach dem 15.9.2020 gewählt werden.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss II. gewährt?

In der zweiten Phase des Fixkostenzuschusses entspricht das Ausmaß, in dem die Fixkosten ersetzt werden, dem prozentuellen Umsatzrückgang. Die Ersatzrate liegt also zwischen 30 % (bei dem für die Antragstellung mindestens notwendigen Umsatzrückgang) und 100 % (bei totalem Umsatzausfall). Der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss II. muss dabei aber mindestens € 500,- betragen.

Die Höhe des Fixkostenzuschusses II. ist mit € 5 Mio. pro Unternehmen begrenzt.

Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses II. angerechnet.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

·         Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;

·         Betriebliche Versicherungsprämien;

·         Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;

·         Leasingraten oder, wenn das Unternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist und entweder den Ersatz der Absetzung für Abnutzung (AfA) oder eines der Absetzung für Abnutzung (AfA) der Höhe nach entsprechenden Betrages beantragt, die Finanzierungskostenanteile der Leasingraten;

·         Betriebliche Lizenzgebühren (mit Einschränkungen);

·         Aufwendungen für Telekommunikation, Strom-, Gas- sowie andere Energie- und Heizungskosten;

·         Wertverlust verderblicher oder saisonaler Waren, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust saisonaler Waren kann aber grundsätzlich erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);

·         Absetzung für Abnutzung (AfA) bei betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem 16.3.2020 angeschafft wurden;

·         Absetzung für Abnutzung (AfA) bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zwar als primäre Betriebsmittel zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden, dabei aber nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sofern es dadurch zu keiner doppelten Berücksichtigung beim antragstellenden Unternehmen und beim Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter kommt;

·         Ein angemessener Unternehmerlohn (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls (d.h. auch bei Nebeneinkünften) 666,66 € und insgesamt höchstens 2.666,67 € pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte abgezogen werden müssen;

·         Geschäftsführerbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, der nicht nach ASVG zu versichern ist, bis zur Obergrenze für den Unternehmerlohn (2.666,67 € pro Monat);

·         Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen;

·         „Endgültig frustrierte“ Aufwendungen, die nach dem 01.6.2019 und vor dem 16.3.2020 wirtschaftlich verursacht wurden, um während des Betrachtungszeitraums Umsätze zu erzielen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus dann aber nicht realisiert werden konnten (ausgenommen Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen);

·         Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten der Antragstellung bis höchstens 500,00 €, wenn insgesamt weniger als 12.000,00 € an Fixkostenzuschuss II. beantragt werden, sowie

·         Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Wurde der Fixkostenzuschuss I. beantragt, dann können die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Anlagevermögen und bei betriebsnotwendigen beweglichen Wirtschaftsgütern, die nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sowie die Leasingraten grundsätzlich auch dann ersetzt werden, wenn sie schon vor dem ersten Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses II. entstanden sind. Dabei darf es jedoch zu keiner doppelten Berücksichtigung dieser Fixkosten kommen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fixkostenzuschuss II. von kleinen Unternehmen auch in pauschalierter Form ermittelt werden. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, können 30 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.

Von den Fixkosten, für die der Zuschuss beantragt wird, sind bereits geförderte Fixkosten und Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Dürfen trotz Fixkostenzuschuss II. weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?

Wird der Fixkostenzuschuss II. in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 16.3.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.

Wie kann der Fixkostenzuschuss II. beantragt werden?

Mit der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses II. kann von 16.9.2020 bis 15.12.2020 die Auszahlung von 50 % des voraussichtlichen Zuschusses beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss II. zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 16.12.2020, längstens jedoch bis zum 31.8.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.

Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen oder geschätzten Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen in der Regel vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden (Ausnahme zB bei Antragstellung von insgesamt nicht mehr als € 12.000 im Zuge der ersten Tranche).

 

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 1.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.


 

Was enthält die Förderrichtlinie zur„COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“?

 

Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, die auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.aws.at) veröffentlicht wurde. Im folgenden finden Sie dazu einen Überblick.

 

Förderungsvoraussetzungen

 

Gefördert werden Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Die Richtlinie definiert nun auch einige Ausschlusskriterien, wie z.B. wenn gegen das Unternehmen (bzw. gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind. Auch Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ nach dem ESVG 2010 geführt werden, sind nicht förderfähig (ausgenommen jene Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen).

 

Förderungsfähige Investitionen

 

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Auch gebrauchte Güter gelten als Neuinvestitionen, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.

Erste Maßnahmen bezüglich der Investition (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. Vor dem 1. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Nicht als „erste Maßnahmen“ gelten Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche. Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein.

 

Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist € 5.000,00 (ohne USt), das maximale förderbare Investitionsvolumen ist € 50 Mio. pro Unternehmen bzw. pro Unternehmensgruppe.

Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2024). Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.

 

Nicht förderungsfähige Investitionen

 

Nicht förderungsfähig sind:

1)      Klimaschädliche Investitionen, also solche in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie in die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dazu zählen:

-          Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen. Förderungsfähig sind hingegen Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000,00 nicht überschreitet sowie die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Non Road Mobile Machinery ab Stufe V). Förderbar sind auch Fahrzeuge, die im Anhang zur Richtlinie zum Thema „Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung“ angeführt sind (z.B. Elektrofahrzeuge, E-Fahrräder, E-Baumaschinen).

-          Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger

-          Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, sofern es sich nicht um Anlagen handelt, die eine bestimmte Treibhausgasreduktion erzielen (siehe unten).

Förderbar ist jedoch die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb) durch die Investition erzielt wird.

2)      Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.

3)      Aktivierte Eigenleistungen.

4)      Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.

5)      Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten) und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen.

6)      Der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen. Ausgenommen ist der Direkterwerb (Anschaffung oder Herstellung) von Gebäuden von Befugten iSd § 117 Abs. 4 GewO 1994 unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Punkte 7) und 8).

7)      Der Erwerb von Grundstücken.

8)      Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.

9)      Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren.

10)   Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten.

11)   Finanzanlagen.

12)   Umsatzsteuer, außer die USt ist nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen (sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht).

Zu beachten ist unter anderem auch, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind.

 

Förderungshöhe

 

Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.

14 % Förderung sind möglich für Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen

-          Ökologisierung, wie z.B. bestimmte Investitionen in Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge (inkl. z.B. neuen Elektrorädern und neuen Fahrrädern), Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung;

-          Digitalisierung, wie z.B. bestimmte Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Big Data, digitalisierte Geschäftsmodelle und Prozesse (digitale Anwendungen), IT-Security, E-Commerce (z.B. digitale Transformation);

-          Gesundheit, wie z.B. bestimmte Investitionen in den Bereichen Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten und in Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien.

Die Details zu diesen drei Bereichen sind in den umfangreichen Anhängen der Richtlinie geregelt (siehe www.aws.at ).

Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer befreit.

 

Abwicklung der Fördermaßnahmen

 

Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH. Anträge können ab 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 unter https://foerdermanager.aws.at gestellt werden. Die Gewährung der Förderung ist von diversen Auflagen und Bedingungen abhängig. Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von € 12.000,00 nicht nur vom Förderungswerber, sondern auch von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Die aws führt Prüfungen anhand der vorgelegten Abrechnungen durch und kann die Transparenzdatenbank abfragen. Beim Förderungswerber kann eine Prüfung der gewährten Förderung ex post durch die Steuerbehörden erfolgen.

 

Hinweis

 

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie unter www.aws.at.


Update 21.09.2020


Was könnte die Verordnung zum Verlustrücktrag bringen?

 

Mit einer Verordnung sollen einerseits die im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 geschaffene Möglichkeit des Verlustrücktrages konkretisiert und andererseits unter anderem Details und Voraussetzungen zu einer „COVID 19-Rücklage“, dem Verlustrücktrag für 2019 bzw. 2018 und die Möglichkeit zur Herabsetzung der ESt-/KöSt Vorauszahlungen 2019 festgelegt werden. Ein Entwurf dieser Verordnung ist seit August in Begutachtung. Die Veröffentlichung der endgültigen Verordnung bleibt abzuwarten.

 

Die gesetzliche Grundlage des Verordnungsentwurfes bildet das Konjunkturstärkungsgesetz 2020:

Verluste aus betrieblichen Einkünften, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 in Höhe von bis zu € 5.000.000 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen.

Dabei gilt:

         Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sein.

         Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne der Bundesabgabenordnung.

         Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rückgetragen werden, können sie in Folgejahren abgezogen werden (Verlustabzug).

Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen sich obige Regelungen auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019.

 

Der oben genannte Verordnungsentwurf des Bundesministers für Finanzen umfasst nun ergänzend zum Gesetzestext folgende Eckpunkte:

Vorzeitiger Verlustrücktrag: Die „COVID-19-Rücklage“

Voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 sollen bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Dabei soll folgendes gelten:

1. Der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte muss im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ sein.

2. Die COVID-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019. Sie lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt.

3. Für die Ermittlung der Höhe der COVID-19-Rücklage gilt:

- Sie beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die Vorauszahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie für 2020 auf Null (bzw. auf die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer) herabgesetzt wurden.

- Sie beträgt bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, insoweit ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht wird.

- Sie darf € 5.000.000 nicht übersteigen.

4. Einkünfte, die durch Vollpauschalierung ermittelt werden, bleiben unberücksichtigt.

Bei Unternehmensgruppen darf eine COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden (das Höchstausmaß richtet sich nach der Anzahl der Gruppenmitglieder zuzüglich des Gruppenträgers).

Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte anzusetzen.

Für den Fall, dass im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr enden sollte, besteht das Wahlrecht, die COVID-19-Rücklage vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 oder 2021 zu bemessen. Wählt man 2021, sollen sich oben genannte Bestimmungen auf die Jahre 2021 und 2020 beziehen.

Die Bildung einer COVID-19-Rücklage soll auf Antrag erfolgen. Der Antrag kann ab Inkrafttreten der Verordnung gestellt werden. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne der Bundesabgabenordnung.

Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019

Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, soll vor Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden können, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen.

„Tatsächlicher“ Verlustrücktrag

Sollten nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage in 2020 noch Verluste verbleiben, sollen diese in das Jahr 2019 rückgetragen werden können.

Wird durch den bei der Veranlagung 2019 zu berücksichtigenden Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 beantragt werden. Dabei soll gelten:

1. Ein Höchstbetrag von € 2.000.000.

2. Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 bei der Veranlagung 2018 nicht berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).

 

Hinweis

Diese Informationen (unvollständige Eckpunkte des Verordnungsentwurfes) sind auf dem Stand vom 17.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Die Veröffentlichung der endgültigen Verordnung bleibt jedenfalls abzuwarten. Weitere Details finden Sie unter www.bmf.gv.at.

 

 

 

Stundungen und Ratenzahlungen bei der Finanz: Was ist bis Ende September 2020 besonders zu beachten?

 

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde bezüglich Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten bei der Finanz auf Grund der Corona-Krise spezielle befristete Regelungen geschaffen. Hier kommt dem Ende des Monats September 2020 besondere Bedeutung zu.

Stundungen

Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens 25. September 2020, im Falle von Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.

Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, fallen laut dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht unter diese automatische Stundungsverlängerung.

 

Ratenzahlung

Die Änderungen im Konjunkturstärkungsgesetz sehen dann weiter vor, dass das Finanzamt auf Antrag die Entrichtung von Abgaben in zwölf angemessenen Monatsraten zu bewilligen hat, wenn vor der Antragstellung kein Terminverlust hinsichtlich einer bereits zuvor bewilligten Ratenzahlung nach diesen Bedingungen eingetreten ist und der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am 30. September 2020, eingebracht wird. Sofern hinsichtlich dieser Ratenbewilligung kein Terminverlust eintritt, hat das Finanzamt, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, auf Antrag die Entrichtung in angemessenen Raten für weitere sechs Monate zu gewähren.

Um für die gestundeten Abgaben nach dem 15. Jänner 2021 (siehe oben) eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen daher unbedingt zeitgerecht, dh bis spätestens 30.9.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist) zu stellen. Andernfalls werden diese Abgabenstundungen am 15.1.2021 sofort und in voller Höhe fällig und können Zahlungserleichterungen nur im Rahmen der allgemeinen Regeln der Bundesabgabenordnung erwirkt werden.

Update 23.09.2020


Wie können Verluste aus 2020 steuerlich in Vorjahren verwertet werden?

 

Mit der „COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung“ des Finanzministers wurde die im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 geschaffene Möglichkeit des Verlustrücktrages nun konkretisiert und unter anderem Details und Voraussetzungen zu einer „COVID 19-Rücklage“, dem Verlustrücktrag für 2019 bzw. 2018 und die Möglichkeit zur Herabsetzung der ESt-/KöSt Vorauszahlungen 2019 festgelegt.

 

Gesetzliche Grundlage: Konjunkturstärkungsgesetz 2020

Verluste aus betrieblichen Einkünften, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu € 5.000.000 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen.

Dabei gilt:

         Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sein.

         Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne der BAO.

         Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rückgetragen werden, können sie in Folgejahren abgezogen werden (Verlustabzug).

Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen sich obige Regelungen auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019.

 

Der Bundesminister für Finanzen hat nun in einer eigenen Verordnung ergänzend folgendes festzulegen (Eckpunkte):

COVID-19-Rücklage

Voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 können bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Dabei gilt:

1. Der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte muss im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist.

2. Die COVID-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019. Sie lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt.

3. Für die Ermittlung der Höhe der COVID-19-Rücklage gilt:

- Sie beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die Vorauszahlungen Null betragen bzw. auf Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden.

- Sie beträgt bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, insoweit ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht wird.

- Sie darf 5 Millionen Euro nicht übersteigen.

Der Abzug und die Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage hat beim selben Steuerpflichtigen zu erfolgen. Bei Mitunternehmerschaften, wird die COVID-19-Rücklage nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens, sondern im Rahmen der Veranlagung der Mitunternehmer berücksichtigt.

Bei Unternehmensgruppen darf eine COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden (das Höchstausmaß richtet sich nach der Anzahl der Gruppenmitglieder zuzüglich des Gruppenträgers).

Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte anzusetzen. Dieser lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt.

Für den Fall, dass im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr enden sollte, besteht das Wahlrecht, die COVID-19-Rücklage nach dem voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 oder vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 zu bemessen. Wählt man 2021, sind obige Bestimmungen, die sich auf die Jahre 2020 und 2019 beziehen auf die Jahre 2021 und 2020 zu beziehen. Bei Unternehmensgruppen ist auf das abweichende Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen.

Die Bildung einer COVID-19-Rücklage erfolgt auf Antrag, welcher ab 21. September 2020 gestellt werden. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne der Bundesabgabenordnung.

Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019

Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen.

„Tatsächlicher“ Verlustrücktrag

Sollten nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage noch Verluste des Jahres 2020 verbleiben, können diese in das Jahr 2019 rückgetragen werden.

Wird durch den bei der Verlangung 2019 zu berücksichtigende Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 beantragt werden. Dabei gilt:

1. Höchstbetrag: € 2.000.000

2. Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).

Für die Übertragung des Verlustrücktrages auf einen anderen Steuerpflichtigen gelten die für den Verlustabzug bestehenden Grundsätze. Eine Übertragung des Verlustrücktrages im Rahmen von Umgründungen auf den Rechtsvorgänger ist nicht zulässig.

 

Hinweis

Diese Informationen (unvollständige Eckpunkte der Verordnung und aus dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020) sind auf dem Stand vom 18.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Die veröffentliche Verordnung finden Sie hier.