Online-News – April 2017
(N) Kurzfristige
Grundstücksvermietung – Abgabenänderungsgesetz
2016
Bisher
mussten Vermieter grundsätzlich auch bei kurzfristiger Vermietung von Räumen,
die nicht Wohnzwecken dienen, prüfen, ob der Mieter aus dieser Leistung fast
vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
War
dies nicht gegeben, war dieser Umsatz von der Umsatzsteuer befreit, und somit
konnte der Vermieter für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vermieteten Raum
nicht den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.
Vermietete
ein Hotelbetreiber beispielsweise einen Veranstaltungsraum zum Teil an
Unternehmer, die voll zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, und zum Teil an
Privatpersonen, durfte der Hotelbetreiber für die Umsätze an die Privatpersonen
nicht zur Steuerpflicht optieren und damit war oft eine aufwendige
Vorsteuerberichtigung erforderlich.
Seit 1.1.2017 zwingende Steuerpflicht
Seit
1.1.2017 ist die kurzfristige Vermietung von Grundstücken zwingend
steuerpflichtig (i. d. R. Steuersatz 20 %), wenn der Unternehmer das Grundstück
sonst
verwendet.
Vereinfachung und Rechtssicherheit
Im
Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit ist so bei
kurzfristiger Vermietung keine Unterscheidung mehr nötig, ob der Kunde zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht, und somit können aufwendige
Vorsteuerkorrekturen vermieden werden.
Stand: 07. März 2017
(N) Beschäftigungsbonus
Beginnend
mit Juli 2017 sollen für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz
(Vollzeitäquivalent) den Unternehmen in den nächsten drei Jahren 50 % der
Lohnnebenkosten rückerstattet werden.
Dabei
sollen nur Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden, wenn eine der folgenden
Voraussetzungen zutrifft:
Die
Voraussetzung muss im Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der
Sozialversicherung nachgewiesen werden. Doppelförderungen und Missbrauch sollen
so vermieden werden.
Die
Abwicklung soll über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) und die
Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) erfolgen. Die Förderungen soll
jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden
Die Fördermaßnahme soll enden sobald der Rahmen von 2 Mrd. Euro
(2018-2021) ausgeschöpft ist.
Die
Ausgestaltung der konkreten Förderrichtlinien bleibt abzuwarten. Änderungen
sind daher noch möglich.
Stand: 07. März 2017
(N) Spendenbegünstigung
für die Vermögensausstattung einer
Stiftung
Eine Zuwendung an eine Stiftung zwecks
Vermögensausstattung ist keine herkömmliche Spende im Sinne des §
4a EStG, weil die Spende nicht unmittelbar für einen begünstigten Zweck
verwendet wird. Für die ertragsbringende Vermögensausstattung einer Stiftung (oder
einer vergleichbaren Vermögensmasse) die bestimmte Voraussetzungen erfüllt und
begünstigte Zwecke verfolgt wurde aber eine weitere Spendenbegünstigung
geschaffen.
Diese
Art von Zuwendungen können innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bis zu
einem Höchstbetrag von € 500.000,00 steuerbegünstigt sein, wenn
Im
jeweiligen Wirtschaftsjahr können Zuwendungen als Betriebsausgabe insoweit
geltend gemacht werden, als sie 10 % des
Gewinns vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Jener Teil der nicht als
Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, kann als Sonderausgabe
berücksichtigt werden (ebenso unter Beachtung der 500.000-Euro-Grenze und wenn
die Zuwendung pro Kalenderjahr 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte nach
Verlustausgleich nicht übersteigen).
Werden
die Voraussetzungen nicht eingehalten kann es zu einer pauschalen Nachversteuerung kommen.
Stand: 07. März 2017
(S) Als Unternehmer Kinder mitversichern?
Kinder
von SVA-Versicherten sind automatisch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
mit Mutter und Vater mitversichert, wenn die Kinder keine eigene
Krankenversicherung haben.
Darüber
hinaus ist eine beitragsfreie Mitversicherung nur auf Antrag und unter
bestimmten Voraussetzungen möglich:
ab Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. ab dem Ende
der anerkannten Schul- oder Berufsausbildung; max. für 24 Monate (ab dem 18.
Geburtstag bzw. ab dem Ende einer Schul- oder Berufsausbildung)
Wichtig: Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes verlängern nicht die maximale
Dauer von 24 Monaten.
wegen Krankheit oder Gebrechen des Kindes seit
Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. seit Ablauf der anerkannten Schul- oder
Berufsausbildung; Dauer je nach Krankheitsbild individuell
anerkannte Berufs- oder Schulausbildung, welche die
Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht; ab Vollendung des 18.
Lebensjahres bzw. ab Beginn des neuen Schuljahres; maximal bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres des Kindes möglich
bei ordentlichem Studium im ersten und zweiten
Studienabschnitt, Bachelorstudium, Masterstudium und Doktoratsstudium
und ernsthafter und zielstrebiger Betreibung sowie bis Beendigung des Studiums
und max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
Hinweis: Mit Beginn einer Beschäftigung (z. B.
Ferialpraxis, Lehre) wird die Mitversicherung als Angehörige/r automatisch unterbrochen. Sie tritt
nach Beendigung der Beschäftigung automatisch
wieder in Kraft.
Stand: 07. März 2017
(N) Gewinnfreibetrag:
Beschränkung entfällt
Der
Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu.
Unter
bestimmten Voraussetzungen wird so erreicht, dass
Als ein
Teil des Gewinnfreibetrages steht der sogenannte Grundfreibetrag ohne
Investitionsvoraussetzung in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis
zu einem Gewinn von € 30.000,00. Daher beträgt der maximale Grundfreibetrag €
3.900,00.
Übersteigt
nun der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
hinzukommen. Hier muss aber investiert werden, und zwar
Breitere Investitionen möglich
Das
heißt, für den Gewinnfreibetrag darf ab 2017 auch wieder in andere Wertpapiere,
wie z. B. bestimmte Anleihen von Staaten, Banken und Unternehmen und bestimmte
Investmentfonds, investiert werden, wenn diese Wertpapiere dem Anlagevermögen
eines inländischen Betriebes (oder Betriebsstätte) ab dem Anschaffungszeitpunkt
mindestens vier Jahre gewidmet werden.
Stand: 07. März 2017
(S) Steuerfreie „Essens-Marken“
Das
Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für freie oder verbilligte
Mahlzeiten von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz vor.
Unter
diese Befreiungsbestimmung fällt auch die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten
(Essensbons, Essensmarken), die der Arbeitnehmer im
oder außerhalb des Betriebes in Gaststätten verwenden kann.
Es muss
sich um freiwillige Sachzuwendungen des Arbeitgebers handeln; Barzuschüsse des
Arbeitgebers, um seinen Arbeitnehmern die Einnahme von Mahlzeiten zu
erleichtern, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gibt es einen Rechtsanspruch
des Arbeitnehmers (z. B. auf Grund eines Kollektivvertrages), dann ist die
Sachzuwendung als Sachbezug zu versteuern.
An den
Arbeitsplatz oder an eine Gaststätte gebundene Mahlzeitgutscheine sind bis zu
einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei. Wenn die Gutscheine auch zur
Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, sind sie bis zu einem
Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei.
Bereits
bei der Ausgabe kann der Gutschein des erhöhten Betrages von € 4,40 pro
Arbeitstag steuerfrei behandelt werden, wenn
werden
können.
Als
Gaststätten gelten nur solche, welche an den jeweiligen Arbeitstagen ein Vollmenü, das einem üblichen Kantinenessen (Suppe oder
Vorspeise und Hauptspeise) entspricht, anbieten. Essensgutscheine für
Lebensmittelgeschäfte, Konditoreien, Bäckereien, Fast-Food-Ketten,
Würstelstände oder Fleischhauereien, die ein solches Vollmenü
nicht anbieten, sind nur bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag
steuerfrei.
Bekommt
ein Arbeitnehmer auf Dienstreise Essensmarken für die Verpflegung außer Haus,
sind diese Essensbons wie Tagesgeld zu behandeln, d.
h., wenn die Summe aus tatsächlich ausgezahltem Tagesgeld und der Wert des Essensbons das nicht steuerbare Taggeld übersteigt, liegt
insofern ein steuerpflichtiger Bezug vor.
Der
aktuelle Wartungserlass der Lohnsteuerrichtlinie 2016 hat aber nun
klargestellt, dass Gutscheine bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag
(also jene, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können
und auch nicht sofort konsumiert werden müssen) dabei unberücksichtigt bleiben.
Stand: 07. März 2017
(N) Vorsteuerabzug bei nach dem
1.1.2016 gekauften E-Fahrzeugen
Erwirbt
ein Unternehmer ein E-Fahrzeug mit CO2-Ausstoß von 0 g/km und kauft
und nützt der Unternehmer zudem eine betriebseigene Ladestation für derartige
Elektroautos, steht in Frage, ob für die Anschaffung des Fahrzeuges und der
Ladestation sowie für die Kosten des Betriebes, insbesondere für die
Energie(=Strom)kosten, ein Vorsteuerabzug zusteht.
Für die angeschafften Fahrzeuge sind folgende
Fälle des Vorsteuerabzugs möglich:
Vorsteuerabzug für die angeschaffte Ladestation
Nach
der einschlägigen Umsatzsteuerrichtlinie gehören Leistungen, die mit der
Errichtung und Erhaltung von betriebseigenen Garagen, Tankstellen oder
Reparaturwerkstätten zusammenhängen, nicht zum Betrieb eines Fahrzeuges. Eine
Ladestation für Elektroautos ist eine Tankstelle im Sinne dieser Richtlinie,
weswegen auch für die Anschaffung der Ladestation in allen vier Fällen der
Vorsteuerabzug zusteht.
Vorsteuerabzug für die Betriebskosten
Die
Kosten für den Betrieb eines ausschließlich elektrisch angetriebenen Fahrzeuges
(CO2-Emissionswert = 0 g/km) sind grundsätzlich abzugsfähig.
Unangemessen
hohe Kosten unterliegen jedoch den ertragsteuerlichen Abzugsverboten und sind
vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (allenfalls Korrektur durch Eigenverbrauch).
Dies z. B., wenn bei einem Fahrzeug mit Anschaffungskosten ≥ € 40.000,00
diese zu kürzen sind und aufgrund seiner gehobenen Ausstattung tatsächlich
höhere Kosten (z. B. höhere Service- oder Reparaturkosten) anfallen.
Vorsteuerabzug für Stromkosten als Treibstoff
Die
Kosten für Strom als Treibstoff für ausschließlich elektrisch angetriebene
Fahrzeuge (CO2-Emissionswert = 0 g/km) sind grundsätzlich in voller
Höhe vorsteuerabzugsfähig.
Stand: 07. März 2017
(S) Reklamationen als Chance?
Kunden halten
Ein
verärgerter Kunde gibt, wie zahlreiche Untersuchungen zeigen, seine schlechten
Erfahrungen im Kollegen- und Bekanntenkreis im Schnitt zehnmal weiter und
beendet im schlechtesten Fall die Zusammenarbeit mit Ihrem Unternehmen.
Günstigere Lösung
Eine
positiv erledigte Reklamation jedoch kann eine Weiterempfehlung begründen.
Zumindest können Sie dadurch optimalerweise einen
Stammkunden halten. Denn es ist oft wesentlich aufwendiger, neue Kunden zu
gewinnen als bestehende zu halten. Zudem gibt eine Reklamation die Chance,
aktiv die Qualität der eigenen Produkte und Dienstleistungen zu verbessern und
an der Beziehung zum Kunden zu arbeiten. Ersuchen Sie den Kunden um die Chance,
ihm zeigen zu können, dass Sie die Reklamation zu seiner vollsten Zufriedenheit
erledigen.
Was soll bei Reklamationen beachtet werden?
Das Allerwichtigste: Eine
Reklamation will richtig angenommen und der Kunde gehört werden. Verständnis,
Wertschätzung für die Rückmeldung und gegebenenfalls eine Entschuldigung
helfen. Der Kunde ist und bleibt König, auch wenn das Kaufdatum für das Produkt
oder die Dienstleistung in der Vergangenheit liegt. Bei ungerechtfertigten
Reklamationen ist höflich, aber bestimmt auf die AGBs zu verweisen.
Rascher Lösungsvorschlag
Nicht
die Erklärung, wer von den Mitarbeitern, Kollegen oder Zulieferern den Fehler
gemacht hat, ist wichtig, sondern die angebotene Lösung interessiert. Positive
Formulierungen wirken.
Stand: 07. März 2017