Online-News – April 2017

 

 

 

(N) Kurzfristige GrundstücksvermietungAbgabenänderungsgesetz 2016

 

Bisher mussten Vermieter grundsätzlich auch bei kurzfristiger Vermietung von Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen, prüfen, ob der Mieter aus dieser Leistung fast vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 

War dies nicht gegeben, war dieser Umsatz von der Umsatzsteuer befreit, und somit konnte der Vermieter für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vermieteten Raum nicht den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.

 

Vermietete ein Hotelbetreiber beispielsweise einen Veranstaltungsraum zum Teil an Unternehmer, die voll zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, und zum Teil an Privatpersonen, durfte der Hotelbetreiber für die Umsätze an die Privatpersonen nicht zur Steuerpflicht optieren und damit war oft eine aufwendige Vorsteuerberichtigung erforderlich.

 

Seit 1.1.2017 zwingende Steuerpflicht

Seit 1.1.2017 ist die kurzfristige Vermietung von Grundstücken zwingend steuerpflichtig (i. d. R. Steuersatz 20 %), wenn der Unternehmer das Grundstück sonst

 

  • nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen,
  • für kurzfristige Vermietungen
  • oder
  • zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses (z. B. Hotelbetreiber wohnt mit seiner Familie in einem Stockwerk des Hotels)

 

verwendet.

 

Vereinfachung und Rechtssicherheit

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit ist so bei kurzfristiger Vermietung keine Unterscheidung mehr nötig, ob der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht, und somit können aufwendige Vorsteuerkorrekturen vermieden werden.

Stand: 07. März 2017

 

 

 

(N) Beschäftigungsbonus

 

Beginnend mit Juli 2017 sollen für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalent) den Unternehmen in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten rückerstattet werden.

 

Dabei sollen nur Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

 

  • beim AMS als arbeitslos gemeldete Person
  • Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung
  • Jobwechsler (war bereits in Österreich beschäftigt)
  • Beschäftigungsverhältnis auf Basis der Rot-Weiß-Rot-Karte

 

Die Voraussetzung muss im Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung nachgewiesen werden. Doppelförderungen und Missbrauch sollen so vermieden werden.

 

Die Abwicklung soll über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) und die Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) erfolgen. Die Förderungen soll jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden  Die Fördermaßnahme soll enden sobald der Rahmen von 2 Mrd. Euro (2018-2021) ausgeschöpft ist.

 

Die Ausgestaltung der konkreten Förderrichtlinien bleibt abzuwarten. Änderungen sind daher noch möglich.

Stand: 07. März 2017

 

 

 

(N) Spendenbegünstigung für die Vermögensausstattung einer Stiftung

 

Eine Zuwendung an eine Stiftung zwecks Vermögensausstattung ist keine herkömmliche Spende im Sinne des § 4a EStG, weil die Spende nicht unmittelbar für einen begünstigten Zweck verwendet wird. Für die ertragsbringende Vermögensausstattung einer Stiftung (oder einer vergleichbaren Vermögensmasse) die bestimmte Voraussetzungen erfüllt und begünstigte Zwecke verfolgt wurde aber eine weitere Spendenbegünstigung geschaffen.

 

Diese Art von Zuwendungen können innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bis zu einem Höchstbetrag von € 500.000,00 steuerbegünstigt sein, wenn

 

  • die Stiftung in die Liste des BMF als spendenbegünstigte Einrichtung eingetragen ist (die Zuwendung gilt auch als Betriebsausgabe bzw. als Sonderausgabe wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste nach Ablauf von drei Jahren ab Errichtung vorliegen),
  • die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte sind grundsätzlich spätestens drei Jahre nach dem Ertragszufluss für die begünstigten Zwecke zu verwenden
  • die unmittelbare Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte selbst für die begünstigten Zwecke frühestens nach zwei Jahren erfolgt.

 

Im jeweiligen Wirtschaftsjahr können Zuwendungen als Betriebsausgabe insoweit geltend gemacht werden, als sie 10 % des Gewinns vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages  nicht übersteigen. Jener Teil der nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, kann als Sonderausgabe berücksichtigt werden (ebenso unter Beachtung der 500.000-Euro-Grenze und wenn die Zuwendung pro Kalenderjahr 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte nach Verlustausgleich nicht übersteigen).

 

Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten kann es zu einer pauschalen Nachversteuerung kommen.

Stand: 07. März 2017

 

 

 

(S) Als Unternehmer Kinder mitversichern?

 

Kinder von SVA-Versicherten sind automatisch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Mutter und Vater mitversichert, wenn die Kinder keine eigene Krankenversicherung haben.

 

Darüber hinaus ist eine beitragsfreie Mitversicherung nur auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

 

  • Erwerbslosigkeit

ab Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. ab dem Ende der anerkannten Schul- oder Berufsausbildung; max. für 24 Monate (ab dem 18. Geburtstag bzw. ab dem Ende einer Schul- oder Berufsausbildung)

Wichtig: Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes verlängern nicht die maximale Dauer von 24 Monaten.

  • Erwerbsunfähigkeit

wegen Krankheit oder Gebrechen des Kindes seit Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. seit Ablauf der anerkannten Schul- oder Berufsausbildung; Dauer je nach Krankheitsbild individuell

  • Berufs-/Schulausbildung

anerkannte Berufs- oder Schulausbildung, welche die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht; ab Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. ab Beginn des neuen Schuljahres; maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes möglich

  • Studium

bei ordentlichem Studium im ersten und zweiten Studienabschnitt, Bachelorstudium, Masterstudium und Doktoratsstudium und ernsthafter und zielstrebiger Betreibung sowie bis Beendigung des Studiums und max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres

 

Hinweis: Mit Beginn einer Beschäftigung (z. B. Ferialpraxis, Lehre) wird die Mitversicherung als Angehörige/r automatisch unterbrochen. Sie tritt nach Beendigung der Beschäftigung automatisch wieder in Kraft.

Stand: 07. März 2017

 

 

 

(N) Gewinnfreibetrag: Beschränkung entfällt

 

Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen wird so erreicht, dass

 

  • für die ersten € 175.000,00 des Jahresgewinnes 13 %,
  • für die weiteren € 175.000,00 7 % und
  • für die nächsten € 230.000,00 4,5 %, insgesamt also höchstens € 45.350,00 im Veranlagungsjahr, steuerfrei bleiben.

 

Als ein Teil des Gewinnfreibetrages steht der sogenannte Grundfreibetrag ohne Investitionsvoraussetzung in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 30.000,00. Daher beträgt der maximale Grundfreibetrag € 3.900,00.

 

Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen. Hier muss aber investiert werden, und zwar

 

  • in bestimmte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren (nicht dazu zählen z. B. Pkws, gebrauchte Wirtschaftsgüter und geringwertige Wirtschaftsgüter) oder
  • in Wohnbauanleihen.

 

Breitere Investitionen möglich

Das heißt, für den Gewinnfreibetrag darf ab 2017 auch wieder in andere Wertpapiere, wie z. B. bestimmte Anleihen von Staaten, Banken und Unternehmen und bestimmte Investmentfonds, investiert werden, wenn diese Wertpapiere dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes (oder Betriebsstätte) ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

Stand: 07. März 2017

 

 

 

 

(S) SteuerfreieEssens-Marken

 

Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für freie oder verbilligte Mahlzeiten von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz vor.

 

Unter diese Befreiungsbestimmung fällt auch die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten (Essensbons, Essensmarken), die der Arbeitnehmer im oder außerhalb des Betriebes in Gaststätten verwenden kann.

 

Es muss sich um freiwillige Sachzuwendungen des Arbeitgebers handeln; Barzuschüsse des Arbeitgebers, um seinen Arbeitnehmern die Einnahme von Mahlzeiten zu erleichtern, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gibt es einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers (z. B. auf Grund eines Kollektivvertrages), dann ist die Sachzuwendung als Sachbezug zu versteuern.

 

An den Arbeitsplatz oder an eine Gaststätte gebundene Mahlzeitgutscheine sind bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei. Wenn die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, sind sie bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei.

 

Bereits bei der Ausgabe kann der Gutschein des erhöhten Betrages von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei behandelt werden, wenn

 

  • die Speisen nur in einer Kantine oder in einer Gaststätte abgegeben und
  • die abgegebenen Speisen nicht nach Hause mitgenommen und
  • die Essensbons an arbeitsfreien Tagen nicht eingelöst

 

werden können.

 

Als Gaststätten gelten nur solche, welche an den jeweiligen Arbeitstagen ein Vollmenü, das einem üblichen Kantinenessen (Suppe oder Vorspeise und Hauptspeise) entspricht, anbieten. Essensgutscheine für Lebensmittelgeschäfte, Konditoreien, Bäckereien, Fast-Food-Ketten, Würstelstände oder Fleischhauereien, die ein solches Vollmenü nicht anbieten, sind nur bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei.

 

Bekommt ein Arbeitnehmer auf Dienstreise Essensmarken für die Verpflegung außer Haus, sind diese Essensbons wie Tagesgeld zu behandeln, d. h., wenn die Summe aus tatsächlich ausgezahltem Tagesgeld und der Wert des Essensbons das nicht steuerbare Taggeld übersteigt, liegt insofern ein steuerpflichtiger Bezug vor.

 

Der aktuelle Wartungserlass der Lohnsteuerrichtlinie 2016 hat aber nun klargestellt, dass Gutscheine bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag (also jene, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können und auch nicht sofort konsumiert werden müssen) dabei unberücksichtigt bleiben.

Stand: 07. März 2017

 

 

 

(N) Vorsteuerabzug bei nach dem 1.1.2016 gekauften E-Fahrzeugen

 

Erwirbt ein Unternehmer ein E-Fahrzeug mit CO2-Ausstoß von 0 g/km und kauft und nützt der Unternehmer zudem eine betriebseigene Ladestation für derartige Elektroautos, steht in Frage, ob für die Anschaffung des Fahrzeuges und der Ladestation sowie für die Kosten des Betriebes, insbesondere für die Energie(=Strom)kosten, ein Vorsteuerabzug zusteht.

 

Für die angeschafften Fahrzeuge sind folgende Fälle des Vorsteuerabzugs möglich:

  1. Das überlassene Fahrzeug berechtigt unabhängig von der Neuregelung des UStG 1994 zum Vorsteuerabzug (z. B. Kleinbus).
  2. Es handelt sich um einen Pkw mit Anschaffungskosten ≤ € 40.000,00: Der Vorsteuerabzug steht für die gesamten Anschaffungskosten des Pkws zu.
  3. Es handelt sich um einen Pkw mit Anschaffungskosten zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00: voll vorsteuerabzugsfähig, jedoch teilweise Korrektur durch Aufwandseigenverbrauch
  4. Oder es handelt sich um einen Pkw mit Anschaffungskosten > € 80.000,00: kein Vorsteuerabzug möglich

 

Vorsteuerabzug für die angeschaffte Ladestation

Nach der einschlägigen Umsatzsteuerrichtlinie gehören Leistungen, die mit der Errichtung und Erhaltung von betriebseigenen Garagen, Tankstellen oder Reparaturwerkstätten zusammenhängen, nicht zum Betrieb eines Fahrzeuges. Eine Ladestation für Elektroautos ist eine Tankstelle im Sinne dieser Richtlinie, weswegen auch für die Anschaffung der Ladestation in allen vier Fällen der Vorsteuerabzug zusteht.

 

Vorsteuerabzug für die Betriebskosten

Die Kosten für den Betrieb eines ausschließlich elektrisch angetriebenen Fahrzeuges (CO2-Emissionswert = 0 g/km) sind grundsätzlich abzugsfähig.

 

Unangemessen hohe Kosten unterliegen jedoch den ertragsteuerlichen Abzugsverboten und sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (allenfalls Korrektur durch Eigenverbrauch). Dies z. B., wenn bei einem Fahrzeug mit Anschaffungskosten ≥ € 40.000,00 diese zu kürzen sind und aufgrund seiner gehobenen Ausstattung tatsächlich höhere Kosten (z. B. höhere Service- oder Reparaturkosten) anfallen.

 

Vorsteuerabzug für Stromkosten als Treibstoff

Die Kosten für Strom als Treibstoff für ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge (CO2-Emissionswert = 0 g/km) sind grundsätzlich in voller Höhe vorsteuerabzugsfähig.

Stand: 07. März 2017

 

 

 

(S) Reklamationen als Chance?

 

Kunden halten

Ein verärgerter Kunde gibt, wie zahlreiche Untersuchungen zeigen, seine schlechten Erfahrungen im Kollegen- und Bekanntenkreis im Schnitt zehnmal weiter und beendet im schlechtesten Fall die Zusammenarbeit mit Ihrem Unternehmen. 

 

Günstigere Lösung

Eine positiv erledigte Reklamation jedoch kann eine Weiterempfehlung begründen. Zumindest können Sie dadurch optimalerweise einen Stammkunden halten. Denn es ist oft wesentlich aufwendiger, neue Kunden zu gewinnen als bestehende zu halten. Zudem gibt eine Reklamation die Chance, aktiv die Qualität der eigenen Produkte und Dienstleistungen zu verbessern und an der Beziehung zum Kunden zu arbeiten. Ersuchen Sie den Kunden um die Chance, ihm zeigen zu können, dass Sie die Reklamation zu seiner vollsten Zufriedenheit erledigen.

 

Was soll bei Reklamationen beachtet werden?

Das Allerwichtigste: Eine Reklamation will richtig angenommen und der Kunde gehört werden. Verständnis, Wertschätzung für die Rückmeldung und gegebenenfalls eine Entschuldigung helfen. Der Kunde ist und bleibt König, auch wenn das Kaufdatum für das Produkt oder die Dienstleistung in der Vergangenheit liegt. Bei ungerechtfertigten Reklamationen ist höflich, aber bestimmt auf die AGBs zu verweisen.

 

Rascher Lösungsvorschlag

Nicht die Erklärung, wer von den Mitarbeitern, Kollegen oder Zulieferern den Fehler gemacht hat, ist wichtig, sondern die angebotene Lösung interessiert. Positive Formulierungen wirken.

Stand: 07. März 2017